einer zeit“. an a sittlichen. Rücksichten oder nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses: nicht mehr zugemutet werden darf. Insbesondere ist der Fabrik; inhaber zum sofortigen Rücktritt befugt, wenn der Arbeiter sich einer. bedeutenden Verletzung der Fa- brikordnung schuldig gemacht hat; und: der Arbei- ter, wenn der. Fabrikinhaber. die. bedungene Ver- pflichtung nicht er{üllt oder eine ungesetzliche oder vertragswidrige Behandlung des Arbeiters verschul- det oder zugelassen hat. Arbeitsunfähigkeit aus Krankheit oder. Unfall, obligatorischer Militärdienst, sowie die Ausübung des Koalitionsrechtes. können nicht als wichtige Gründe im Sinne dieses Artikels geltend gemacht werden. Löhnung. In Bezug auf die Löhnung fallen die Bestimmungen von Artikel. 9, Absatz 1, 2, 3, 5, des Inspektoratsentwurfes in Betracht, die gegenüber dem geltenden Gesetz verschiedene Aenderungen aufweisen. Sie lauten: „Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, die Arbeiter spätestens alle zwei Wochen in bar, in gesetzlichen Münzsorten und unter Beifügung einer Abrechnung in der Fabrik selbst, und zwar an einem Werktage innerhalb der Arbeitszeit auszuzahlen. „Für Aenderungen im vereinbarten Lohne sind die gleichen Fristen zu beobachten, wie bei der Kündigung. „Der Fabrikinhaber ist auch für die regelmässige Bezahlung des Lohnes an diejenigen Personen in seinem Geschäfte verantwortlich, die zu andern Arbeitern im Gehülfenverhält- nisse stehen. „Bei Akkordarbeit ist der Lohn vor Uebernahme der Ar- beit festzusetzen. Dem Akkordarbeiter sind am Zahltage nach Verhältnis der geleisteten Arbeit jeweilen Abschlags- zahlungen zu machen.“ Der Absatz 1 hat zwei Zusätze erhalten: „unter Beifügung Abrechnung“ und „an einem Werktage innerhalb der Arbeits- Beide Neuerungen sind gerechtfertigt. Der ersten Vor- le