Art. 39, BG = den Lohn für Akkordarbeit zum voraus festzusetzen; deshalb sollte gesagt werden „soweit immer möglich“. Unsere Fassung des Artikels betreffend die Löhnung lautet: Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, die. Arbeiter spätestens. alle zwei Wochen in Bar, in gesetzlichen Münzsorten und unter Beifügung einer Abrechnung in der Fabrik selbst, an. einem Werktage innerhalb der Arbeitszeit, auszuzahlen. Für Aenderungen im vereinbarten Lohne sind die gleichen Fristen zu beobachten, wie bei der Kündi- gung. Der Fabrikinhaber ist auch für die regelmässige Bezahlung des Lohnes an diejenigen Personen in seinem. Geschäfte. verantwortlich, die zu andern Ar- beitern im Gehilfenverhältnis stehen. Bei Akkordarbeit ist der Lohn, soweit immer mög- lich, vor Uebernahme der Arbeit festzusetzen. Dem Akkordarbeiter sind am Zahltage nach Massgabe der geleisteten Arbeit jeweilen Abschlagszahlungen zu machen. Decompte. Ueber den Decompte, den vom Arbeitgeber zu seiner Siche- rung dem Arbeiter abgezogenen und zurückbehaltenen Lohn, hatte das geltende Gesetz in Artikel 10, Absatz 3, folgende Bestimmung aufgestellt: „Am Zahltage darf nicht mehr als der letzte Wochen- lohn stehen bleiben.“ Vom Bundesrate ist diese Vorschrift in einem Spezialfalle dahin ausgelegt worden *), dass unter Wochenlohn der Lohn für 6 Tage gemeint sei. Bei diesem Anlass erklärte der Bundesrat weiter, in jener Bestimmung liege eine Garantie dafür, dass der Arbeiter den Pflichten, die ihm die Fabrikordnung als „Arbeitsvertrag“ #*) auferlege, nachkomme und nicht ohne die vor- geschriebene Kündigung austrete. Immerhin müsse im Streitfalle der richterliche Entscheid vorbehalten bleiben. In einer spätern *) Rekursentscheid des Bundesrates vom 20. April 1880. Kommentar, Seite 180. **) Vergleiche unsere Ausführungen, oben Seite 80.