Die Lohnabzüge für Fournituren, die ebenfalls viel beanstandet werden, wollen die Fabrikinspektoren aus Zweckm: ässigkeitsgründen weiter dulden, aber nur insoweit, als der Betrag die Selbstkosten nicht überschreitet. Der Arbeitgeber muss sich das Lieferungs- recht vorbehalten, weil sonst die Arbeiter aus Sparsamkeitsgründen minderwertige Fournituren verwenden könnten. In gleicher Weise e mpfehlen die Fabrikinspektoren, die Lohn- abzüge für Lebensmittellieferungen beizubeh: ılten, das Einverständnis der Arbeiter immerhin vor: ausgesetzt. In diesem Sinne hat sich auch der Bundesrat schon in seinem Berichte an die Bundesversamm- ng zur Motion Comtesse vom 16. Juni 1894 ausgesprochen: *) „Solche Lieferungen äufig im wirklichen Interesse der eit: in guter Absicht letztere durch Beschaffung von Lebensmitteln, Brennmaterial dgl. bei Abgabe zu Engros-, Selbstkosten- oder noch billi igeren Preisen zu unter- Arbeiter, "wenn der Stützen sucht. Vernünftigerweise wird man derarti tige philantropische Bestrebungen nicht durch ein Verbot, die betreffenden Barbeträge am Lohn abzurechnen, verunmöglichen wollen.“ Der dritte Absatz enthält die am Eing gang zitierte. allgemeine man des bisherigen Gesetzes mit dem im vierten Absatz enthaltenen Vorbehalt. Solche „Lohnabzüge für andere Zwecke“ können bei: spielsweise betreffen: Lohnvorschüsse, deren die Arbeiter aus den verschiedensten Gründen bedürfen (Wohnungswechsel, Krankheits- oder Todesfälle in der Familie u. s. w.) und deren Verbot ihnen in vielen Fällen erheblichen Schaden zufüüi ügen würde; Beiträge an Krankenkassen; Forderungen von Dri ittpersonen, denen Arbeiter durch Zession einen Teil seiner Lohnforderung ab- Seireten hat: Schadenersatzforderungen für schlechte Arbeit, ver- dorbene Stoffe und Werkzeuge, oder für anc derweitige Schädigung des Arbeitgebers. In Bezug auf diesen letzten vielumstrittenen Punkt bemerkt die erwähnte bundesrätliche Botschaft**): „Von Seiten der Arbeiter wird ebenso grosses Gewicht darauf gelegt, dass Loh nabzüge dieser Art unterbleiben sollen, wie von Seiten ass sie unentbehrlich seien. Während von jener Seite vielfach mit ECT etischen Gründen, abgeleitet von der recht- Chen Gleichstellung der Arbeitgeber und Arbeiter, argumentiert Wi 1 1 . x 1 . Wird, halten wir N air dass man sich auf den Boden der Praxis 7 B. B. 1894. 111. 16. # IL, 1894 10/17