VIL Vollziehungsbestimmungen. Die Vollziehungsbestimmungen sind im Entwurfe der Fabrik- inspektoren nicht übersichtlich gruppiert. Zum Teil sind sie in dem Abschnitt „Vollziehungs- und Strafbestimmungen“ enthalten, zum Teil aber, angehängt an materielle Vorschriften, im übrigen Entwurf zerstreut. Wir haben es für notwendig erachtet, alle diese den Vollzug des Gesetzes betreffenden Bestimmungen in Ssyste- matischer Ordnung zusammenzustellen. Bundesrat. In dem Inspektoratsentwurfe sind folgende Vorschriften ent- halten, die den Vollzug durch den Bundesrat angehen: „Wenn Zweifel waltet, ob eine industrielle Anstalt als Fabrik zu betrachten sei, so steht darüber, nach Einholung eines Berichts der Kantonsregierung, der endgültige Entscheid dem Bundesrate zu“ (Artikel 1, Absatz 2). „Das Gesetz findet auf einen Betrieb, auch bei veränderten Verhältnissen, so lange Anwendung, als nicht die zuständige Behörde die Unterstellung unter dasselbe aufgehoben hat“ (Artikel 1, Absatz 3). „Der Bundesrat ist befugt, die ihm zur Durchführung dieses Artikels notwendig erscheinenden Vorschriften zu erlassen“ (Artikel 2, Absatz 6). „Der Bundesrat erlässt die zur einheitlichen Ausführung dieses Artikels erforderlichen allgemeinen Vorschriften und Spezialreglemente“ (Artikel 3, Absatz 6). „Bei Streitigkeiten über Anwendung dieses Artikels ent scheidet der Bundesrat“ (Artikel 3, Absatz 7). „Wenn in Industriezweigen durch Fabrikeinrichtungen oder Fabrikationsverfahren Leben und Gesundheit der Arbeiter gC A