Art. 44. ZOO einer solchen ist schon längst empfunden worden. Erfahrungen hat man nachgerade genügend gesammelt; die Resultate derselben sollten in einer übersichtlichen Verordnung zusammengestellt und den Arbeitgebern und Arbeitern zugänglich gemacht werden. Ausserdem wollen die Fabrikinspektoren dem Bundesrate in einer Anzahl wichtiger Spezialfälle vorbehalten, Interpretationen zu geben, Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen. Wir sind mit allen diesen Anregungen — vorbehältlich ‚der im folgenden Abschnitte zu machenden Ausführungen — Eeinver- standen und fassen das Gesamte in folgenden Artikel zusammen : Oberste Aufsichtsbehörde und Rekursinstanz ist der Bundesrat. Er erlässt für die Durchführung, des Gesetzes eine Vollziehungsverordnung. Ausserdem ist der Bundesrat ermächtigt, in Spezialfällen Ent- scheidungen:zu treffen, insbesondere: 1. zur Interpretation von Art. 1 und 2 betreffend das Anwendungsgebiet des Gesetzes; ‚zur Interpretation von Art. 3, al: 2 betreffend ausnahmsweise Verlängerung der Arbeitszeit für einzelne Industrien; zur Interpretation von Artikel 6 betreffend die Verkürzung der Arbeitszeit; . zur Interpretation von Art. 7 betreffend die Hil{fs- arbeiten; „Zur Bezeichnung neuer, in den Art. 16 und 20 noch ‚nicht aufgeführter Fabrikationszweige, in denen Kinder unter 16 Jahren und schwan- gere Frauen überhaupt nicht arbeiten dürfen; ‚ zum Schutz für Leben und Gesundheit der Ar- beiter, sofern die Artikel 22-—26 sich in def Praxis als ungenügend erweisen. Ständige Industriekommission. Der vorhergehende Artikel weist dem Bundesrate eine Reihe der schwierigsten Aufgaben zu. Deren Lösung berührt vielfach die intimsten Interessen der Arbeitgeber und Arbeiter, ja nicht nur das, sie kann sogar ausschlaggebend sein für das gesamte wirtschaftliche a