Kantonale Organe. Den Kantonen steht die Durchführung des Fabrikgesetzes zu. In Anlehnung an das geltende Gesetz sagt darüber der Ent- wurf der Fabrikinspektoren in Artikel 19: „Die Durchführung dieses Gesetzes, und die Vollziehung der nach Massgabe desselben vom Bundesrat ausgehenden Verordnungen und Weisungen liegt den Kantonsregierungen ob, die hierfür geeignete Organe bezeichnen. „Die Kantonsregierungen geben dem Bundesrate von den auf ihrem Gebiete neu entstehenden und eingehenden Fa- briken, sowie von Firmaänderungen regelmässig Kenntnis. „Die Kantonsregierungen erstatten dem Bundesrate nach Ablauf jedes zweiten Jahres über ihre Tätigkeit behufs Voll- ziehung des Gesetzes einen ausführlichen Bericht, über dessen Anordnung vom Bundesrat das Nähere festgestellt wird. „Ebenso geben sie ihm, beziehungsweise dem hiefür be- zeichneten Departement oder andern gesetzlich aufgestellten Urganen, in der Zwischenzeit jede wünschenswerte sach- Anskunft AUSKUNIT, DezZzug Wir vermissen in diesem Artikel in Bezug auf die behörd- lichen Weisun an die Fabrikinhaber eine Bestimmung darüber, ungen schriftlich zu erteilen und mit der Fixie- Ss dass sı ılche ung einer Frist, innert welcher ihnen nachgelebt werden muss, ZU versel 1 1 1. nm sind. Das Starkstromgesetz ist in dieser Hinsicht Vollstä Die Beobachtung der angeregten Formalitäten ist Notwendig im Hinblick auf den neuen Antrag der Fabrikinspektoren In ihrem Artikel 22 betreffend die Anfechtung.*) - Im Uebrigen der Vorschlag der Fabrikinspektoren einfacher und über- folgender Weise wiedergeben: j)ie Durchführung des Gesetzes ist Sache der \antone, die hiefür die geeigneten Organe be- | zeichnen. Sie sind verpflichtet: L:d Wünschen der eidgenössischen Organe ent- sprechend, die erforderlichen schriftlichen Weis- ungen an die Fabrikinhaber — unter angemessener Fristbestimmung für die Ausführung — zu erlassen; 100 Art. 46