99 über die Durchführung des Ge- seizes wird durch das eidgenössische Fabrikinspek- Lö spektoren und ihr Hilfspersonal wer- e rate ernannt; ihre Pflichten und Be- ugnisse sind durch die Vollziehungsverordnung S ustellen Amtsgeheimnis. „Sämtlichen, mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Urganen ist zu jeder Stunde der Eintritt in alle Räume einer und der mit ihr verbundenen Anstalten ikationsgeheimnisse sind von den betreffenden strengstens zu wahren.“ Dieser Artikel 21 des Inspektoratsentwurfes ist neı haben nichts dagegen einzuwenden, dass allen mit dem } des Gesetzes DEAN Urganen der Eintritt in die Fab zu jeder Stunde zu gestatten sei. Bloss möchten wir an die ge- setzliche Eintänn ung dieser Befugnis einige Bedingungen knü Erstens sollen sich € diese Beamten vor dem Eintritt gehörig an und für sich selbstverständliche Vorschrift icht immer beobachtet. Zweitens stellen wir das lass diese Beamten verpilichtet sein sollen, ihre Be- ıur den zuständigen Amtsstellen einerseits und dem 11 haber oder seinem Stellvertreter anderseits mitzuteilen: vor, dass Bemerkungen über den Fabrikbetrieb. die einzig den Fabrikinhaber angehen, den Arbeitern hingeworfen werden; das ist ungehörig. Drittens können wir uns mit der ı OT- geschlagenen Fassung des Amtsgeheimnisses nicht begnügen. Die hier und in unserm Artikel 23, Absatz 2, den eidgenössischen und kantonalen Beamten eingeräumten weitgehenden Befugnisse machen es dringend wünschbar, zu sagen, dass „über das Fabrikations- verfahren, die zur Verwendung kommenden SUDSTAHZEN und -die Fabrikate der besuchten Fabriken“ das Amtsgeheimnis zu wahren Sei. Die Fabrikinspektoren und die kantonalen Organe können zumeist gar nicht wissen, was am besondern Orte Fabrikgeheimnis 1 er nicht. Deswegen sollen sie keinerlei Mitteilungen über die besuchten Fabriken machen, ausser da, wo sie das von Ge- Seizes wegen zu tun haben. Unser Antrag lautet: A a NEE