$ R => Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats 177 | zog} 5 Q c Art. 21 7 3a hen, mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Or- 3 I jeder Stunde der Eintritt in alle Räume einer Fabrik 8 59 3 ır verbundenen Anstalten gestattet. Fabrikationsge- £ $* Mnisse sind von den betreffenden Beamten strengstens. zu # 8 + ihren. 4 R Aw £ n za Ss Aı c 2 22 =. E x . 1 . 1 .. * A ® der Fabrikinhaber eine von der zuständigen Amts- x altene Anweisung anfechten zu sollen, so muss Ss Tagen nach Empfang geschehen, widrigenfalls a in Kraft erwächst —_ HF = vol "m DH Su 084 Opt| 68 60 8V 88 8) ZV Z8 29 WO ZO €O 60 Ol (% # = m 8 £ A L D q I— 2 Rn 5 > a a 3 Art. 23, Abs. 1, Do+t+ Leichtere Zuwiderhandlungen der Fabrikinhaber gegen die °Suümmungen des Gesetzes, gegen dessen Vollziehungsbestim- | Ungen, gegen die schriftlich zu erteilenden Anweisungen der ländigen Aufsichtsbehörden oder gegen. die genehmigte Fabrik- ‘dnung sind, abgesehen von den zivilrechtlichen Folgen, auf Iministrativem Wege mit Bussen von 5—50 Franken zu belegen. Art. 23, Abs. 2. Schwerere Fälle und wiederholte Vebertretungen seitens der Ubriki haber sind dem Strafrichter zu überweisen, der au eldbussen von 50—500 Franken auch Gefängnis bis auf 3 Monate Thängen kann. Art. 23, Abs. 3. und Vormünder, deren Pflegebefohlene bei Ueber- “ung von Art. 12, 15 und 18 dieses Gesetzes mitwirken, sind gleicher Weise zu bestrafen, wie die Fabrikinhaber. OR EDER EEE