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        <title>Zur Revision des Fabrikgesetzes</title>
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      <div>F’emperatur oft recht hoch sei, so dass wo 
  
  
     
     
1 Industriebranchen, wie z.B. Brauereien, Fleischkons 
t dieser Erweiterung gedient st 
   
Einzwängung in 
  
ollen worden wären (Au 
  
  
     
     
   
   
  
uns. zutreffend. - Was den 
am Morgen anb 
  
wegen den Unterschied 
  
   
  
mehreren 
    
Grossindustrie regelmäs 
  
gleich 
sic 
  
1 
Igemein erst auf diese St 
  
al 
ul 
   
  
  
   
; aus dem Bericht 
rvorgeht, einzelne Industrien in den Som 
    
der Arbeiterschaft früher anfangen, so möchte es wohl 
ein, die Stunde des erlaubten Aı auf 5 Uhr 
ist dies übrigens eine Frage von untergeordneter 
kürzer die gesetzliche Arbeitszeit wird, desto frag- 
at naturgemäss die gesetzliche Festsetzung des 
  
Beginnes und Endes.‘“*) Im Interesse der Arbeitersc 
es immerhin liegen, dass allfällige: Ueberzeitstunden el 
   
  
mM Mar; x % : . An m 
IM Morgen als am Abend zugesetzt würden. Aus diesen Gründen 
Kommt 
Men wir zu folgendem Antrag: 
Dieregelm ässige Arbeitszeit der Fabrikarbei- 
r muss bei Einschichtenarbeit zwischen mor- 
gens 5 Uhr und abends 8 Uhr verlegt werden. 
) Otto Lang: „Die Arbeit erwachsener Männer.‘ Internationaler Kon- 
ir Arbeiterschutz in Zürich. Zürich 1897. Seite 65.</div>
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