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        <title>Zur Revision des Fabrikgesetzes</title>
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      <div>IX. 
Schlussbestimmungen. 
Aufhebung bisheriger Gesetze. 
Der Vorschlag der Fabrikinspektoren in Artikel 24 lautet, 
wie folgt: 
„Die Bestimmungen der Bundesgesetze betreffend die 
Arbeit in den Fabriken vom 23. März 1877, und betreffend 
die Samstagsarbeit in Fabriken, sind aufgehoben, ebenso 
die Bestimmungen kantonaler Gesetze und Verordnungen, 
die dem gegenwärtigen Gesetze widersprechen. 
„Die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 23. März 1877 
ausgesprochene Unterstellung einer Fabrik bleibt in Kraft.“ 
Die Vorschrift des zweiten Absatzes scheint uns überflüssig. 
Wir beantragen zu sagen: 
Die Bestimmungen der Bundesgesetze betreffend Art.s3. 
die Arbeit in den Fabriken vom 23. März 1877 und 
betreffend. die Samstagsarbeit in Fabriken vom 
1. April 1905 sind aufgehoben; ebenso die Bestim- 
mungen kantonaler Gesetze und Verordnungen, die 
dem vorstehenden Gesetze widersprechen. 
Bekanntmachung des neuen Gesetzes. 
In Art. 25 beantragen die Fabrikinspektoren, vorbehältlich wei- 
terer Bestimmungen über die Anwendbarkeit der Haftpflichtgesetze : 
„Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Be- 
stimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Brachmonat 1874, 
betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und 
Bundesbeschlüsse (A.S.n.F.1I, S. 116), die Bekanntmachung 
dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirk- 
Samkeit der einzelnen Bestimmungen desselben festzusetzen.“ 
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