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        <title>Zur Revision des Fabrikgesetzes</title>
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      <div>
        <pb n="1" />
        Wirtichaifliche Publikationen

Zürcher Handelskammer,

   

 
 

 

 

Seit 3 U Fa Preis pr. 3.50.

 

DE Zur. Revision DE
‚des Fabrikgesetzes,

Kritik de Enns

 

des Eidgenössischen Fabrikinspektorats

und.

 

      
 

7 . : "Gegenentwu - der Zürcher H andelskam mer.

; Zürich 1906.
Da -Yertag® von Arnold, ‚Bopp:
        <pb n="2" />
        Wirtichaitliche Publikationen

&lt;ürcher Handelskammer.

 

Heit 3

A
+ Som

April 1906.

Zur Revision

les Fabrikgesetzes.

Kritik des Entwurfs

des Eidgenössischen Fabrikinspektorats

| und

Gegenentwurf der Zürcher Handelskammer.

 

Zürich 1906.
Verlag von Arnold Bopp.
        <pb n="3" />
        <pb n="4" />
        Inhaltsverzeichnis.

Schreiben der Zürcher Handelskammer an den Vorort des Schweizer-
ischen Handels- und Industrie-Vereins, als Vorwort
Kritik des Entwurfs des Eidgenössischen Fabrikinspektorats.
1. Anwendungsgebiet des Gesetzes :
Die verfassungsrechtliche Grundlage
Begriff der Fabrik
Veränderte Verhältnisse
II. Die Arbeitszeit.
b 1. Allgemeines!
; Normalarbeitszeit
Sonn- und Festiage . ; . .
Verbot der Verlängerung der Arbeitszeit
| Verkürzung der Arbeitszeit
Hilfsarbeiten
2. Einschichtenarbeit:
Zeiteinteilung
. Pausen | .
Ueberzeitarbeit .
Sonntags- und Nachtarbeit
3. Mehrschichtenarbeit
4. Amtliche Bewilligungen:
Zuständigkeit
Gebühren . . .
&gt; “ Anzeigepflicht und Umgehungsverbot
) Publikationspflicht
FE Notfälle

18 Besondere Bestimmungen für jugendliche und weibliche Personen:

&amp; Kinder unter 14 Jahren
Kinder unter 16 Jahren

 

 

Seite

7

11
12
17

18

2

24
24

SS

33
36

41
42
42
43

46
        <pb n="5" />
        SEGEN N EURE EN Ü

SEINEN REBEL VE VENEN

 

Jugendliche Personen unter 18 Jahren
Altersausweis für jugendliche Arbeiter
Weibliche Personen .
Schwangere Frauen .
Wöchnerinnen . ; : .
IV. Schutz für Leben und Gesundheit der Arbeiter :
Allgemeines
Bauvorschriften .
Technische Schutzmittel
Heizung und Beleuchtung
Essräume .
Bedingungen für die Betriebseröffnung .
Kantonale baupolizeiliche Vorschriften :
Anzeigepflicht für Unfälle und gewerbliche Erkrankungen
Amtliche Untersuchung
V. Arbeiterverzeichnisse. Fabrikordnung. . Spezialreglemente :
Allgemeines
Bussen . .
Genehmigung der Kantonsregierung
Beidseitige Verbindlichkeit

Revision

VI. Das Dienstverhältnis :
Entstehung
Probezeit . . . . %
Kündigung . . .
Rücktritt aus wichtigen Gründen
Löhnung
Decompte .
Lohnabzüge
Fabrikkassen
Streitfälle

VII. Vollziehungsbestimmungen :
Bundesrat .
Ständige Industriekommission .
Kantonale Organe
Eidgenössisches Fabrikinspektorat
Amtsgeheimnis .

Anfechtung

53
54
56

59

83
84
86
88
91
91
        <pb n="6" />
        Strafbestimmungen :
Polizeibussen .
Gerichtliche Bestrafung
Haftung für Pflegebefohlene

IX. Schlussbestimmungen :

Aufhebung bisheriger Gesetze

Bekanntmachung des neuen Gesetzes
$ Anhang I: Entwurf der Zürcher Handelskammer für ein Bundesgesetz
betreffend die Arbeit in den Fabriken

Anhang 11: Artikelweise Gegenüberstellung der beiden Entwürfe :

Entwurf des Eidgenössischen Fabrikinspektorats als Grund-
lage ; ; . . . ; S .
Entwurf der Zürcher Handelskammer als Grundlage

Anhang Ill: Textliche Gegenüberstellung der beiden Entwürfe, Entwurf

der Handelskammer als Grundlage .

 

103
105
106

107
107

109

131
133
        <pb n="7" />
        Abkürzungen.

    
    
 
   

Kommentar = Das Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom
23. März 1877, kommentiert durch seine Ausführung in den Jahren
1878-—1899. Herausgegeben vom Schweizerischen Industriedepartement
Bern 1900.

= Schweizerisches Bundesblatt.

n. F. = Amtliche Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Neue Folge. |

B. B.
AS

”
        <pb n="8" />
        ZÜRICH, den 21. April 1906.

An den Vorort
. des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins

Zürich.

Mit Zirkularen vom 13. Dezember 1905 und 9. Januar 1906
haben Sie uns um eine Vernehmlassung zu dem Entwurfe des
Eidgenössischen Fabrikinspektorats vom 31. Dezember 1904 für
ein „Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken“ ersucht.

Wir haben den Entwurf der Fabrikinspektoren durch eine
Spezialkommission eingehend prüfen lassen. Die Kommission
fand ihre Arbeit durch die Unübersichtlichkeit des Entwurfes
sehr erschwert; sie vermisste an ihm vor allem eine logisch
Tichtige Gliederung. Die Fabrikinspektoren scheinen es für an-
gebracht erachtet zu haben, ihre Arbeit auf das Materielle zu
beschränken. Sie begnügten sich damit, im grossen Ganzen die
von ihnen vorgeschlagenen Neuerungen in die Artikel des be-
Stehenden Gesetzes einzuschieben. Da nun aber unsere Kommis-
sion im Laufe der Beratungen zu der Ueberzeugung kam, dass
für die richtige Handhabung des Gesetzes, ja schon für die
blosse Beurteilung der Revisionsvorschläge, eine klare und über-
Sichtliche Disposition des ganzen Stoffes von wesentlicher Be-
deutung sei, hat sie den Entwurf einer vollständigen redaktio-
nellen Umarbeitung unterzogen.
        <pb n="9" />
        EEE EEE ERS

 

 

   

Die Handelskammer pflichtete der Anschauung der Spezial-
kommission bei und nahm ihre Beratungen an Hand des Kom-
missionsentwurfes vor. Den daraus hervorgegangenen Handels-
kammerentwurf legen wir auch der nachfolgenden systematischen
Besprechung zu Grunde, stellen aber zur Orientierung und Ver-
gleichung jeweilen die Bestimmungen des Entwurfes der Fabrik-
inspektoren, und wenn notwendig auch die Bestimmungen des
geltenden Gesetzes, im Wortlaut voraus.

Als Anhang I geben wir unsern Entwurf; als Anhang III
die artikelweise Gegenüberstellung beider Entwürfe, zuerst mit
dem Entwurf der Fabrikinspektoren, nachher mit dem Entwurf
der Handelskammer als Grundlage; als Anhang III endlich die
textliche Nebeneinanderstellung der beiden Entwürfe mit dem

Entwurf der Handelskammer als Grundlage.

&amp;

Zürcher Handelskammer

Der. Präsident:
H. Wunderly-von Muralt,

Der I. Sekretär:
Emil Richard.
        <pb n="10" />
        Kritik des Entwurfs
des Eidgenössischen Fabrikinspektorats

für ein

Bundesgesetz

betreffend

die Arbeit in den Fabriken.
        <pb n="11" />
        Anwendungsgebiet des Gesetzes.

Die verfassungsrechtliche Grundlage.

Das Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den
Fabriken vom 23. März 1877 stützt sich im Ingress auf Artikel 34
der Bundesverfassung, dessen Absatz 1 lautet:

„Der Bund ist befugt, einheitliche Bestimmungen über
die Verwendung von Kindern in den Fabriken und
über die Dauer der Arbeit erwachsener Personen
in denselben aufzustellen. Ebenso ist er berechtigt, Vor-
Schriften zum Schutze der Arbeiter gegen einen
die Gesundheit und Sicherheit gefährdenden
Gewerbebetrieb zu erlassen.“

Das Fabrikgesetz ist jedoch in mehrfacher Beziehung über
den ihm durch diese Verfassungsbestimmung gezogenen Rahmen
hinausgegangen. So namentlich in den Artikeln 9 und 10, die das
Dienstverhältnis zwischen dem Fabrikinhaber und den Arbeitern
regeln und Vorschriften über die Kündigung, die Löhnung, den
Decompte und die Lohnabzüge enthalten. Diese rein zivilrecht-
lichen Verhältnisse können nur auf Grund des Artikels 64 der
Bundesverfassung betreffend das Obligationenrecht gesetzlich ge-
ordnet werden, der deshalb im Ingress neben Artikel 34 hätte ge-
nannt werden sollen. Dies wird von den Fabrikinspektoren über-
sehen. Nach ihrem Entwurf lautet der Ingress in wörtlicher
Vebereinstimmung mit dem geltenden Gesetz:

„Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossen-
Schaft mit Hinsicht auf Art. 34 der Bundesverfassung; nach
Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom ........ .
        <pb n="12" />
        Ingress

ZI

Nach unserm Vorschlag lautet der Ingress:

DieBundesversammlung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, in Anwendung der Art. 34
und.64. der Bundesverfassung, nach Einsicht
einer Botschait des Bundesrates vom 4.5.

beschliesst:.

Begriff der Fabrik.

Im Berichte der Fabrikinspektoren an das Schweizerische
Industriedepartement vom 31. Dezember 1904 wird ausgeführt *),
dass der Bundesrat im Laufe der Jahre aus ethischen, hygienischen
und volkswirtschaftlichen Gründen Alles getan habe, um die Wohl-
taten des Fabrikgesetzes möglichst weiten Kreisen der Arbeiter-
schaft zuteil werden zu lassen; man sei in dieser Beziehung so
weit gegangen, als sich mit dem Wortlaute des Gesetzes über-
haupt. vertragen mochte.

Diese Darstellung ist gewiss nicht übertrieben. Wir wagen
sogar der Meinung. Ausdruck zu ‚geben, es habe der Begriff
„Fabrik“ im Laufe der Zeit durch die bundesrätliche Praxis eine
Auslegung erfahren, die weit über das hinausgeht, was beim Er-
lass des Gesetzes darunter verstanden werden wollte **). Die durch
unsere Handelskammer vertretene Grossindustrie wird von diesen
ausdehnenden Interpretationen nicht betroffen; wir können des-
halb die Tatsache hier feststellen, ohne den Vorwurf auf uns zu
laden, pro domo zu reden. Wir wissen auch die Gründe durchaus
zu würdigen, welche die oberste Exekutive zu ihrem Vorgehen
bestimmt haben, hielten es aber doch nicht für richtig und zu-
lässig, auf dem eingeschlagenen Wege noch weiterzugehen. Der
Anlass der Gesetzesrevision sollte vielmehr dazu benützt werden,

*) Seite 2.

**) Vgl. 1) Bundesrätliche Botschaft betr. den Gesetzesentwurf über die
Arbeit in den Fabriken, vom 6. Dez, 1875. B. B. 1875. IV. 921. 2) Botschaft
des. Bundesrates betr. Einführung des Rechts der Gesetzgebung über das
Gewerbewesen, vom 25. Nov. 1892. B. B. 1892. IV. 390.
        <pb n="13" />
        den Begriff der Fabrik derart zu umschreiben, dass eine so
ausgedehnte Aus] legungstätigkeit des Bundesrates und seiner Organe
für die Zukunft Nicht mehr notwendig wäre.

Das geltende Fabrikgesetz enthält in Artikel 1 folgende un-

genaue Definition:

„Als Fabrik, auf welche gegenwärtiges Gesetz Anwendı ng
findet, ist jede industrielle Anstalt zu betrachten, in welcher
gleichzeitig und regelmässig eine Mehrzahl von Arbeitern
ausserhalb ihrer Nohnungen in geschlossenen Räumen be-

Schäftigt wird.“

Die Unbestimmtheit dieses Gesetzesartikels machte es not-
wendig, dass de rt Bundesrat in den Jahren 1878 — 1899 achtund-
fünfzig Kreisschrei iben, Weisungen, Entscheide und Beschlüsse
erlassen Musste,“ Aber selbst wenn man alle diese Interpretationen
und Er TSänzungen zu Rate zieht, kann man immer noch nicht in
jedem Falle entscheiden, ob ein Etablissement unter den Begriff
der Fabrik im Sinne des Gesetzes fällt oder nicht. Massgebend
Soll „die Rücksicht auf die Gefahr für Gesundheit‘ und Leben der
Arbeiter“ sein. Dabei komme nicht in Betracht, ob „die Zahl der

Ar} . sr . z ji“ 7 1 abe lt
Arbeiter eine grössere oder eine geringere sel“, wohl ’aber, „ob

Jugendliche Arbeiter zur Verwendung kommen‘ Oder‘ nicht“.**)
. S
Es sind hier also schon zwei Gesichtspunkte gewonnen, von denen

wohl die Verfassungsbesti ımmung, nicht aber der Artikel 1 des

Fabrikgesetzes eiwas weiss: „Gefährdung von Gesundheit und
Leben“ und „Beschäftigung jugendlicher Arbeiter“. Aber auch
„Art und Ausde lehnung des Betriebes“ bestimmen, wie im gleichen
Kreisschreiben weiter gesagt wird, den Begriff der Fabrik; dabei

ll die Zahl der Arbeiter jedoch keineswegs so unerheblich sein,

Wie. zuvor behauptet N HUrdS Wörtlich heisst es: „soweit solche

HE istriell

So

le Anlagen als Grossbetriebe Erscheinen, wo mit mecha-

ischen Motoren gearbeitet und eine grössere Zahl von Arbeitern
an Maschinen beschäftigt wird, da rechtfertigt es sich, den Begriff
&amp; „Fabrik“ als zutreffend zu erklären“. Wenn damit, dem Bedürfnis

CNisSprechend, ‚die Fabrik im Sinne des Gesetzes“ etwas klarer

*) Das Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 23. März
kommentiert durch seine Ausführung in den Jahren 1878—1899. Heraus-
en vom Schweizerischen Industriedepartement. Bern 1900. Seite 10—63.
**) Ebenda, Seite 10.

1877,
gegeb
        <pb n="14" />
        SICH EEE EB LEE

 

 

   

umschrieben wird, so bleiben Ausdrücke, wie „Mehrzahl von Ar-
beitern“ doch unbestimmt und lassen den Interpretationen weiten
Spielraum. Der Bundesrat sah sich durch Rekurse und Eingaben
von Arbeitgebern schliesslich veranlasst, erst für einzelne Gewerbe“)
und später mit Geltung für alle Fabrikbetriebe, die Zahl der Ar-
beiter zu bestimmen, die unter der „Mehrzahl“ des Gesetzesartikels
gemeint sein sollen. Erst mit diesem Bundesratsbeschluss vom
3. Juni 1891**) fand Artikel 1 eine wesentliche Verdeutlichung.
Nun schlagen die Fabrikinspektoren folgende Fassung vor:

„Als Fabrik, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, ist
jede industrielle Anstalt zu betrachten, worin eine Mehrzahl
von Personen ausserhalb ihrer Wohnräume in besondern
Arbeitslokalen oder auf damit zusammenhängenden Werk-
plätzen oder bei mittelbar mit dem industriellen Betriebe in
Zusammenhang stehenden Verrichtungen beschäftigt wird.“

Der bundesrätlichen Praxis gegenüber bedeutet dieser Vor-
schlag der Fabrikinspektoren ein Rückschritt; hält er doch in der
Hauptsache am Wortlaut des geltenden Gesetzes und seiner un-
bestimmten Fassung fest. Die Fabrikinspektoren haben dem Ar-
tikel 1 absichtlich neuerdings eine „elastische Form“ gegeben ***)
in der Meinung, dadurch seine Anwendbarkeit während einer
Reihe von Jahren zu gewährleisten. Tatsächlich garantieren sie

  

*) Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen, vom
6. Januar 1882. B. B. 1882. I. 11. Kommentar, Seite‘ 19/20.

*) AS. n. F. X]. 123. Kommentar, Seite 35:

„Als Fabriken im Sinne von Artikel 1 des Bundesgesetzes betreffend die
Arbeit in Fabriken, vom 23. März 1877, werden unter dem Vorbehalte, dass
die in dem genannten Artikel enthaltenen allgemeinen Bedingungen zutreffen,
betrachtet und dem erwähnten Gesetze unterstellt:

a) Betriebe mit mehr als 5 Arbeitern, welche mechanische Motoren
verwenden, oder Personen unter 18 Jahren beschäftigen, oder ge-
wisse Gefahren für Gesundheit und Leben der Arbeiter bieten;

b) Betriebe‘ mit mehr als 10 Arbeitern, bei welchen keine der sub lit. a
genannten Bedingungen zutrifft;

c) Betriebe mit weniger als 6, beziehungsweise mit weniger als 11 Ar-
beitern, welche aussergewöhnliche Gefahren für Gesundheit und
Leben bieten, oder den unverkennbaren Charakter von Fabriken
aufweisen. «

**) Bericht an das Industriedepartement, Seite 7/8.
        <pb n="15" />
        aber so nur die Notwendigkeit für den Bundesrat, den Artikel
immer wieder aufs Neue zu interpretieren.

Ungeschickt ist die von den Fabrikinspektoren vorgeschla-
gene Definition auch deshalb, weil als erstes Kriterium der
Arbeitsort („Arbeitslokale oder Werk plätze“) angegeben und

dann im ES Satz unvermittelt ein ganz anderer Begriff, die
Beschäftigungsart, hinzugefügt wird. Wollte man sich auf

den Standpur nkt. "der Fabrikinspektoren stellen, so müsste man

eiwa folgende Fassung wählen:

„Dieses Gesetz findet Anwendung auf jeden indus

ollen Betrieb, bei dem eine Mehrzahl von P

   

ersonen ausser-
halh i1 r . A
halb ihrer Wohr ungen in besondern Arbeitslokalen oder aui

wird, und

 

damit zusammenhängenden Werkplätzen beschäftigt

 

Zwar auch dann, wenn die betreffenden Verrichtungen nur
mittelbar mit dem Hauptbetriebe im Zusammenhang stehen.“
Al ein ıus den

diese Fassung viel zı

1ss vor allem

Wendungen, wie:

 

stehen«

  

er ing

Da ;

KEINESWeEgS eine Grenze

Hausindustrie und Landwirtschaft anderseits bestimmt.
Mehr könnte gerade die Hei durch blosse Interpret:

    

In den Geltungsbereich des
Das aber
Bund un:

ıdesverfassung widersprechen. **)

“abrikgesetzes einbezogen

  
  
 
  

rde dem Wortlaut und dem Sinn des Artikels 34 der

utlichung dessen, was der‘ Gesetzgeber unter in-
wissen will, läge ohne Zweifel in
e oder Fabrikationszweige, wie dies

sischen Gesetzgebung“***) geschieht. Die-
. ) Vergleiche auch Ausgewählte Schriften« von Dr. Fridolin Schuler.
Karlsruhe 1905, Seite 43 ff.

) Vgl. Protokoll der eidg. Räte 1873/74. S. 56/325.
”*) Loi du 2 Novembre 1892 sur le travail des enfants, des filles mineures
et a £ 1 . - - ;

des femmes dans les Etablissements industriels. Code de Commerce

(Petite h f HL Cat
&lt;tite Collection Dalloz). Paris 1906. Seite 361 ff.
        <pb n="16" />
        Art. 1.

A

ser Ausweg bedingt aber neben. dem Uebelstand der Weitschwei-
figkeit den der Unvollständigkeit, zumal das Auftauchen neuer
Industriezweige oder ganz anderer wirtschaftlicher Gebilde zum
mindesten denkbar ist. Es wird ‚sich also empfehlen, eine Fas-
sung zu wählen, die den Anwendungstermin genau abgrenzt und
doch die Einbeziehung neuer Industrien gestattet.

Die Grundlage für eine solche Begriffsbestimmung gibt der
oben“) erwähnte Bundesratsbeschluss vom 3. Juni 1891. Mit einigen
redaktionellen Aenderungen erhält man eine in völliger Ueberein-
stimmung mit Artikel 34 der Verfassung und der langjährigen
bundesrätlichen Praxis stehende Umschreibung des Anwendungs-
gebietes des neuen Gesetzes :

Das Gesetz betreffend die Arbeit in den Fa-
briken findet Anwendung auf jede, nicht aus-
schliesslich Angehörige der gleichen Familie
beschäftigende, industrielle Anstalt:

L.mit:mehr als 10 Arbeitern;

2. mit 6—10 Arbeitern, sofern entweder

a) mechanische Motoren verwendet werden;
oder

b) gewisse Gefahren für Leben und Gesund-
heit vorhanden sind; oder
c) Personen unter 18 Jahren beschäftigt werden.

3. mit weniger als 6 Arbeitern, sofern die indu-
strielle Anstalt den unverkennbaren Charakter
einer Fabrik aufweist oder aussergewöhnliche
Gefahren für Gesundheit und Leben der
Arbeiter bietet.

Im ersten Satze ist die Einschränkung „nicht ausschliesslich
Angehörige der gleichen Familie beschäftigende“ aufgenommen
worden, damit die Hausindustrie vor Uebergriffen geschützt werde.
Im Uebrigen liegt die Abgrenzung gegenüber der Hausindustrie
und dem Gewerbe in der Arbeiterzahl, gegenüber der Landwirt-
schaft in der Bezeichnung „industrielle Anstalt“. Aus Rücksicht

*) Seite 14, Anmerkung **,
        <pb n="17" />
        auf Gewerbe und Hausindustrie dürfte es sich empfehlen, die
Arbeiterzahl nicht tiefer anzusetzen ; jedenfalls würde eine weitere
Reduktion der Arbeiterzahl die Aussichten für die Annahme der
Revisionsvorschläge nicht vermehren.

Veränderte Verhältnisse.

Unser Artikel 2 stimmt wörtlich überein mit Artikel 1, Absatz 3,
des Entwurfes der Fabrikinspektoren. Der Uebersichtlichkeit halber
haben wir einen besonderen Artikel gebildet:

Das Gesetz findetaufeinen Betrieb auch ax.2.
bei veränderten Verhältnissen so lange An-
wendung, als nicht die Unterstellung unter
dasselbe aufgehoben worden ist (Art. 44).

Diese neue Gesetzesbestimmung stützt sich auf einen Bundes-
ratsbeschluss vom 8. März 1895*), der folgenden wesentlichen In-
halt hat: Bei der Qualifikation eines Etablissements hinsichtlich
SCINer Stellung zum Gesetze kommt nicht das Minimum oder das
Mittel, sondern das Maximum der Arbeiterzahl in Betracht. Strei-
chungen von der Fabrikliste werden nach konstanter Praxis nur
dann verfügt, wenn die Arbeiterzahl während längerer
Zeit unter der von den betreffenden Vorschriften geforderten ge-
blieben ist. Dem Arbeitgeber steht es jederzeit frei, die Streichung
Zu Verlangen. Kann er den Nachweis leisten, dass sein Betrieb
IN dauernd reduzierter geworden ist, wird auch die zuständige
Behörde die Streichung verfügen. Es ist aber klar, dass es hiezu
Eines formellen Aktes bedarf.

 

 

—
nn)

”) B. B. 1895. 1. 822. Kommentar, Seite 46.
        <pb n="18" />
        IL
Die Arbeitszeit.

Die Normierung der Arbeitszeit für jugendliche und er-
wachsene Arbeiter ist wohl die vornehmste Aufgabe der Fabrik-
gesetzgebung. Dies sollte auch in der redaktionellen Anordnung
zum Ausdruck kommen. Die Fabrikinspektoren haben in ihrem
Entwurf hiezu einen Anlauf genommen und die Bestimmungen über
die Arbeitszeit in teilweise neuer Gruppierung in einem besondern
Abschnitt zusammengefasst. Wir gehen noch etwas weiter und
lassen diesen Abschnitt, seiner Bedeutung entsprechend, unmittel-
bar dem ersten Abschnitt, der das Anwendungsgebiet des Gesetzes
behandelt, folgen.

Der Abschnitt über die Arbeitszeit zerfällt in vier Unterab-
schnitte. Ein erster enthält die allgemeinen, für den ganzen Ab-
schnitt‘ geltenden Bestimmungen; ein zweiter handelt von der
Einschichtenarbeit, ein dritter von der Mehrschichtenarbeit, ein
vierter von den amtlichen Bewilligungen.

1. Allgemeines.

Normalarbeitszeit.

Die Schweiz hat vor dreissig Jahren mit der Einführung des
11stündigen Maximalarbeitstages auf dem Gebiete der Arbeiter-
schutzgesetzgebung einen grossen Schritt vorwärts getan. Nur
zwei Industriestaaten — Oesterreich und die Niederlande -— sind
bis heute nachgefolgt. Andere Länder kennen nur Beschränkungen
der Arbeitszeit für Frauen und Minderjährige. Frankreich, das in
den letzten Jahren seine Arbeiterschutzgesetzgebung entwickelt hat,
hält für männliche Arbeiter am 12stündigen Maximalarbeitstag fest,
hat dagegen mit der im Jahre 1905 erfolgten Einführung des
Zehnstundentages für die Betriebe, worin Frauen und Kinder tätig
sind — also für die meisten Fabriken der Textilbranche — die
        <pb n="19" />
        x . Zn .n7n N alta x Aechalh_ an de
Schweiz überholt. Die Fabrikinspektoren halten es deshalb an der

. . SM . . . x N. : &lt;r x rärt 3 1112 nd
‚eit, dass die Schweiz wieder einen Schritt vorwärts tue, un
machen in Artikel 12 folgenden Vorschlag

„Die Dauer der regelmässigen Arbeit eines Tages dari
nicht mehr als 10 Stunden, an den Vorabenden von Sonn
und gesetzlichen Festtagen nicht mehr als 9 Stunden be-
tragen.“

 

Wir anerkennen die Gründe, welche in sozialer, hygien

und moralischer Hinsicht für den Vorschlag angeführt werden, und
i - grossen Mehrzahl

finden uns damit in Uebereinstimmung mit der grossen Mehrzahl

der Schweizerischen Industriellen, die sich wohl bewusst si
die Arbeitszeit in
Arbeiterschaft

 

 

vernünftigen Grenzen bleiben muss,

 

ihre körperliche und geistige Gesundheit sich eı
{

Der Kraftersatz findet nicht nur durch

} . - laıı ( ict
°he die Lohnhöhe von Bedeutung ist,

   

und Schlaf, die beide ebensowohl

 

   

geisugen Erholı rt neben
der körperlichen auch gg HC
hohem Grade. DH an de
Körper Ansprüche stellen, stumpfen durch ihre mechanische

 

förmis keit den an ab.

  
   

  
 

en suchten.

vr eine kürzere Arbeitszeit al
hatten. ;

 

/0°%. Wenn einzelne Industriezweige immer noch am 11
Arbeitstac 1

a {oh icherlich nicht aus Mangel
age festhalten, so geschieht dies sicherlich nicht aus Ma ]

an Einsicht, sonde

uU

rn hauptsächlich aus Rücksicht aui die inter-

Nationale

 

Konkurrenz Die schweizerische Grossindustri«
i 1 1 F 1 1 1

den meisten Beziehungen viel schlechter gestellt als die K

des Auslandes.

Mit höheren Arbeitslöhnen zu rechnen. Dazu kommt,

 

 

Vor allem hat sie mit teureren Rohmaterialie

 

Se ; a £abhl hacrhäftigean und ihre Frrzenpg-
eigene Hinterland fehlt, das sie zu beschäftigen und ihre Erzeu
        <pb n="20" />
        ERBEN WE

 

 

  

20

nisse zu konsumieren imstande wäre. Sie ist deshalb fast aus-
schliesslich Export-Industrie. Als solche kann sie nur solange
bestehen, als sie auf auswärtigen Märkten den Mitbewerb der
übrigen Industriestaaten auszuhalten vermag. Die Konkurrenz-
fähigkeit bestimmt sich durch den Preis und der Preis durch die
Produktionskosten. Einen der Faktoren dieser Produktionskosten
bildet die Arbeitszeit in den Fabriken. Es ist ein Irrtum zu glauben,
die Arbeitszeit könne allgemein beliebig vermindert werden, ohne
dass dadurch die Produktionskosten steigen. Richtig und durch
Erfahrungen im In- und Ausland nachgewiesen ist bloss, dass bei
einzelnen Industrien, die vom Arbeiter entweder grosse körper-
liche Anstrengungen oder besondere geistige Regsamkeit oder
beides verlangen, eine Reduktion der Arbeitszeit auf 9 oder 8 Stunden
vorgenommen werden kann, ohne dass der Leistungseffekt wesent-
lich kleiner wird. Anders verhält es sich aber bei Industrien, die
dem Arbeiter beispielsweise nur die Aufgabe zuweisen, den Gang
einer nahezu automatisch funktionierenden Maschine zu überwachen.
Solche Industrien büssen durch jede Reduktion der Arbeitszeit auch
entsprechend an der Arbeitsleistung ein. Die Folge ist, dass die
Produktionskosten steigen und damit auch der zulässige Verkaufs-
preis. Die betreffende Industrie verliert auf dem Weltmarkte die
Konkurrenzfähigkeit, so lange die übrigen Industriestaaten nicht in
gleicher Weise vorgehen.

Die Situation einer Exportindustrie kann sich noch wesentlich
verschlimmern, wenn zu den ungünstigen Produktionsbedingungen
missliche Zollverhältnisse hinzukommen. In dieser Lage befindet sich
seit Jahren die schweizerische. Baumwollspinnerei. *) Während
andere Staaten die Spindelzahl von Jahr zu Jahr vergrössern
konnten — Ungarn in den Jahren 1887—1905 um 590%, West-
falen um 300° 0 — ist die Zahl der Spindeln in der Schweiz im
gleichen Zeitraum um 10°%o zurückgegangen, obwohl der jährliche

Baumwollverbrauch enorm zugenommen hat.**) Die schweizerische

*) Vgl. Ausgewählte Schriften von Dr. Fridolin Schuler. Karlsruhe
1905. Seite 102 ff.

**) In den sechs Staatengebieten von Mitteleuropa: Deutschland, Oester-
reich-Ungarn, in der Schweiz, Belgien, Holland und Russisch-Polen ist im
Zeitraum von 1887—1905 die Spindelzahl von 10,194,446 auf 16,608,989;, der
jährliche Baumwollverbrauch von 1,842,063 auf 3,019,369 Ballen gewachsen‘
Die Schweiz ist das einzige dieser Länder, in welchem die Spindelzahl zurück-
gegangen ist: von 1,711,300 auf 1,538,452.
        <pb n="21" />
        Baumwollspinnerei ist eben in der Handelsvertragsaera der neunziger
Jahre geopfert worden. Die Ziffern betreffend die Ausfuhr einfacher
roher Garne nach Frankreich sind deutliche Beweise hiefür:

Ausfuhr einfacher roher Garne nach
Frankreich:

Jahr Wert in Franken
189010 HL A 024.000
U a
BA TO 2/000
U 1,072,000
E90 660,000
1895 0 8.000
06 A 00000
EAN 879,000
1895 N 554,000
1899 533,000

Würde die Baumwollspinnerei nun gesetzlich gezwungen, die
Arbeitszeit plötzlich auf 10 Stunden zu reduzieren, so könnte dies
nur die Folge haben, dass der Rückgang dieser einst so blühenden
Industrie ein noch rascheres Tempo annähme. Ob das aber von
der STOssen Zahl von Arbeitern (1901: 10,587), die für sich und
ihre Angehörigen den Lebensunterhalt in der Spinnerei finden,
als eine soziale Wohltat empfunden würde, ist zu bezweifeln.

; Aehnliches wäre betreffend anderer Industriezweige zu sagen.
Wir stellen deshalb dem Entwurf des Fabrikinspektorates folgenden
Vorschlag gegenüber:

Die Dauer der regelmässigen Arbeit eines
Fabrikarbeiters darf nicht mehr als 60 Stunden
Per Woche, bei einem Maximum von 10'/z Stunden
an gewöhnlichen Werktagen und 9 Stunden an
den Vorabenden von Sonn- und gesetzlichen
Festtagen, betragen.

Ausnahmen können gestattet werden bei In-
dustrien, die durch die sofortige. Verkürzung
der Arbeitszeit auf die gesetzliche Norm in ihrer
Existenz gefährdet würden (Art. 44).

Art.
        <pb n="22" />
        NEE

RE

 

 

     
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
   

de

Die Aufstellung eines Wochen- und Tagesmaximums gibt
dem Gesetze ‚eine gewisse Elastizität. Der Fabrikinhaber hat die
Möglichkeit: entweder 10 Stunden an gewöhnlichen Werktagen
und 9 Stunden an Vorabenden von Sonn- und Festtagen — Total
59 Stunden arbeiten zu lassen; oder 10'/4 Stunden an gewöhn-
lichen Werktagen und 8%4 Stunden an Vorabenden von Sonn-

und Festtagen — Total 60 Stunden; oder 10'/z Stunden an ge-
wöhnlichen Werktagen und 6 Stunden an Vorabenden von Sonn-
und Festtagen (Freier Samstagnachmittag — Total 58!/2z Stunden).

Je nach der Saison, der Dringlichkeit der Arbeit, den lokalen
Verhältnissen u. s. w., würden Arbeitgeber und Arbeiter der einen
oder der anderen Variante den Vorzug geben. Deshalb möchten
wir sehr wünschen, dass die Normalarbeitszeit nicht per Tag auf
10 Stunden, sondern per Woche auf 60 Stunden bei einem Mazxi-
mum von 10!/2 bezw. 9 Stunden per Tag festgesetzt würde.

Der zweite Absatz soll es ermöglichen, dass der Bundes-
rat solchen Industrien, die durch die sofortige Reduktion der Ar-
beitszeit von 64 auf 60 Stunden per Woche in ihrer Existenz ge-
fährdet würden, einen Aufschub gestatten kann für so lange, als die
hauptsächlichsten Konkurrenzstaaten die Arbeitszeit nicht wenigstens
einigermassen heruntersetzen. Auch Dr. Schuler*) und die Fabrik-
inspektoren**) empfehlen ein solches Vorgehen; bloss haben diese
ihre Anregung nicht in gesetzliche Form gekleidet. Der Vorbehalt,
dass solche Bewilligungen von der ständigen Industriekommission***),
der auch Arbeiter angehören sollen, zu befürworten sind, gewährt
volle Garantie gegen Missbräuche.

Sonn- und Festtage.

Der Entwurf des Fabrikinspektorats enthält in Artikel 15,
Absatz 1 und 6, folgende Bestimmungen über die Arbeit an Sonn-
und Festtagen:

He Sonntagsarbeit ist bloss ausnahmsweise Zzu-
lässig, und es können die Arbeiter nur mit ihrer Zustimmung
dazu verwendet werden.

„Der kantonalen Gesetzgebung steht frei, weitere Fest-
tage zu bestimmen, an denen die Fabrikarbeit, wie an den

  

 

* Dr. Schuler „Zur Revision des schweizerischen Fabrikgesetzes“.
Archiv für soziale Gesetzgebung und Statistik, XVIIL, 283.

**) Bericht an das Industriedepartement, Seite 6 und 48.

**#) Siehe unten, Art. 45.
        <pb n="23" />
        Sonntagen, untersagt sein soll. Diese Festtage dürfen jedoch
die Zahl acht im Jahre nicht übersteigen. Immerhin können
Iche Feiertage durch die kantonale Gesetzgebung nur Iür
MM

die betreffenden Konfessionsgenossen als verbindlich erklör

So

werden. Wer an weitern kirchlichen Feiertagen nicht ar
will, darf wegen Verweigerung der Arbeit nicht bestraft werdeı
Wir sind materiell mit diesen Vorschlägen einverstanden,

würden aber in Anlehnung an Artikel 5, Absatz 6, des Bundes-

geseizes

 

betreffend den Tr: ansport auf Eisenbahnen und Dampf{i-
Schiffen, vom 29, März 1893, es vorziehen, die drei Festtage,

 

in der ganzen Schweiz gelten, zu nennen und den Kantonen frei-
zustellen, fünf weitere Festtage zu bestimmen, die nur für die be-

 

1

treffenden _Religionsgenossen verbindlich wären. Die kantoı

 

Gesetzgebı ingen weisen in dieser Beziehung
V ariationen

 
  

auf, Wer nOoch an andern kirchlich

arbeiten will © ; H
arbeiten will, sollte verpflichtet sein, den Fabrikinhaber rec

 

CNNINIS Zu setzen. = mentsprechend lautet unser Vors

An Sonntagen und an den allgemeinen
Festtagen Neujahr, Auffahrt ‚und Weih-

S

Wnrbher Vorl behalt der Art 11—13 untersag
Der kantonalen Gesetzgebung, steht es
frei, iüänf weitere Festtage zu.bestimmen,
die jedoch: nur für die betreffenden. Reli-
gionsgenossen verbindlich, sind.

Wer noch an anderen kirchlichen Feiertagen
Hichtarbeiten will, hat davon dem Fabrik-
inhaber vorher rechtzeitig. Anzeige zu
Machen, darf aber wegen Verweigerung der
Arbeitnicht gebüsst werden.

Verbot der Verlängerung der Arbeitszeit.

Die Fabrikin ıspektoren haben in. Artikel. 12, Absatz 3, das
Verbot ie r Verlängerung der Arbeitszeit aus dem Samstagsgesetz
herübergenommen. Wir haben diese Vorschrift wörtlich in Art. 5
Untergebrach

Esist untersagt, die Arbeitszeit dadurch

Zu verlängern, dass den Arbeitern Arbeit
        <pb n="24" />
        Art.

BE

nach Hause mitgegeben wird. Ebens0 darf
von den Arbeitern ausserhalb der ge se t2;-
lichen Arbeitszeit auch nicht freiwillig
inden Räumen eines diesem Gesetze unter-
steilten Betriebes gearbeitet werden.

Verkürzung der Arbeitszeit.

Der Entwurf des Fabrikinspektorats enthält in Artikel 12,
Absatz 7, die Vorschrift des geltenden Gesetzes unter Anpassung
an den neuen Vorschlag betreffend die Arbeitszeit. Die Bestim-

mung lautet:

„Bei gesundheitschädlichen und auch bei andern Industrie-
zweigen, bei denen durch bestehende Einrichtungen oder
vorkommende Verfahren Gesundheit und Leben der Arbeiter
durch eine tägliche zehnstündige Arbeitszeit gefährdet sind,
wird der Bundesrat diese nach Bedürfnis verkürzen, immerhin
nur, bis die Beseitigung der vorhandenen Gesundheitsgefährde

nachgewiesen ist.“

Diese Vorschrift kann mit wesentlichen Kürzungen leicht ver-
ständlicher und präziser redigiert werden. Unser Artikel 6 erhält
demgemäss folgenden Wortlaut :

Wenn in Industriezweigen durch Fabrik-
einrichtungen oder Fabrikationsverfahren
Leben und. Gesundheit der Arbeiter Ze:
jährdet werden, kann nach Bedürfnis Ver-
kürzung der Arbeitszeit verfügt werden
(Art. 44), bis die Beseitigung der Gefahr
nachgewiesen ist.

Hilifsarbeiten.

Die Bestimmungen des bestehenden Gesetzes betreffend die
Hilfsarbeiten sind von den Fabrikinspektoren in ihren Entwurf
hinübergenommen worden mit dem der bisherigen Praxis ent-
sprechenden Zusatze, dass diese Arbeiten nur von Arbeitern über
18 Jahren ausgeführt werden dürfen, und der weiteren aus Oppor-
tunitätsgründen sich ergebenden Vorschrift, dass der Bundesrat
diejenigen Arbeiten zu bezeichnen habe, auf welche dieser Artikel
        <pb n="25" />
        anwendbar sei. Der Artikel 14 des Entwurfs des Fabrikinspek-
torats lautet:

„Die Bestimmungen von Art. 12 finden keine Anwendung
auf Arbeiten, die der eigentlichen Fabrikation als Hülfs-
arbeiten vor- oder nachgehen müssen, und die von Arbeitern
über achtzehn Jahren oder von unverheirateten Arbeiterinnen
über achtzehn Jahren verrichtet werden.

„Der Bundesrat bezeichnet diejenigen Arbeiten, auf die
dieser Artikel anwendbar ist.“

Wir gehen materiell mit dem Vorschlag einig, würden es aber

vorziehen, ‚an Hand der seit 30 Jahren gewonnenen Erfahrungen“)
die Arbeiten, Welche als Hilfsarbeiten zu gelten haben, im Gesetze
selb

St zu umschreiben. Aus diesen Erwägungen kommen wir zu
folgendem Antrag :

Die Bestimmungen von Art. 3 finden keine An-
Wendung auf Hilfsarbeiten. Als solche gelten
Namentlich:

l. Arbeiten, die der eigentlichen Fabrikation

VOor- oder nachgehen müssen, wie
a) Reinigen der Fabriklokalitäten:

b) OelenundReparieren von Transmissionen
und Arbeitsmaschinen;
c) Weissen der Säle und Reparieren der

Fussböden.

Bedienung und Instandhaltung aller An-

lagen, die das Etablissementmit Luft, Wasser,

Licht, Wärme, Dampf und Kraft versorgen.

3. Dienste derFabrikwächter, Ausläufer, Packer
und Fuhrleute.

Es will uns scheinen, dass diese Definition alle Arbeiten
umfasst, die nach der gegenwärtigen Praxis als Hilfsarbeiten be-
handelt werden. In einem Punkte geht unser Vorschlag weiter.
Aus Zweckmässigkeitsgründen empfiehlt es sich, das Reinigen der
Fabriklokalitäten unter die Hilfsarbeiten zu rangieren, Kommt es

Och vielfach vor, dass Arbeiterinnen, die solche Reinigungs-

*) Kommentar, Seite 207—218.

Art. 7.
        <pb n="26" />
        — 26

arbeiten in der eigenen Fabrik der Interpretation des Gesetzes
wegen nicht vornehmen dürfen, zu diesem Zwecke mit Arbeite-
rinnen einer andern Fabrik Tauschgeschäfte abschliessen. Eine
derartige Besorgung der Reinigungsarbeiten ist vernunftwidrig. Im
Artikel 18 betreffend jugendliche Personen ist vorgesorgt, dass
Arbeiterinnen unter 18 Jahren von solchen Hilfsarbeiten ausge-
schlossen sind; das sollte genügen.

Durch Beifügung des Wortes „namentlich“ ist die Möglich-
keit gegeben, den Fortschritten und dem Wechsel in den Pro-
duktionsweisen und damit den sich ändernden Bedürfnissen der
Industrie gerecht zu werden. In dem späteren Artikel 44, Absatz 2,
wird die Interpretation dieses Artikels dem Bundesrate vorbehalten,
der auch hiefür die ständige Industriekommission zu konsultieren hat.

Ohne eine so oder anders redigierte Ausnahmebestimmung
betreffend die Hilfsarbeiten kann die Fabrik nicht auskommen.
Von den. Fabrikinspektoren und dem Bundesrate ist wiederholt
anerkannt worden, dass es in den industriellen Betrieben eine
Menge Funktionen gebe, die durchaus an keine bestimmte Stunden-
zahl gebunden werden können.”

2. Einschichtenarbeit.

Zeiteinteilung.

Die Vorschriften über die Einteilung der Tageszeit sind im
Artikel 12, Absatz.1 und 4, des Entwurfes . der Fabrikinspektoren
enthalten. Sie lauten:

„Die Dauer der regelmässigen Arbeit eines Tages muss in
die Zeit zwischen 6 Uhr, beziehungsweise in den Monaten

Mai, Juni, Juli und August 5 Uhr morgens und 8 Uhr abends

verlegt werden. An den genannten Vorabenden muss die

Arbeit um 5 Uhr aufhören, unter Vorbehalt der in Artikel

13 und 15 vorgesehenen Ausnahmen.

„Der Bundesrat ist ermächtigt, ausnahmsweise Verschieb-
ungen der Arbeitszeit zu gestatten.“

Neu ist, dass der Anfang der Arbeitszeit auch im Mai schon
um 5 Uhr gestattet werden soll. Begründet wird dies damit, dass

*) Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend vier
Beschlüsse der Räte zum Bundesgesetz über die Arbeit in den Fabriken vom
3. Juni 1891. B. B. 1891. III. 213/4.

*
        <pb n="27" />
        F’emperatur oft recht hoch sei, so dass wo

 
 
    

    

1 Industriebranchen, wie z.B. Brauereien, Fleischkons

t dieser Erweiterung gedient st

  

Einzwängung in

 

ollen worden wären (Au

 
 
    
    
  
  

 

uns. zutreffend. - Was den

am Morgen anb

 

wegen den Unterschied

 
  
 

mehreren

   

Grossindustrie regelmäs

 

gleich
sic

 

1

Igemein erst auf diese St

 

al
ul

  
 
 
  

; aus dem Bericht
rvorgeht, einzelne Industrien in den Som

   

der Arbeiterschaft früher anfangen, so möchte es wohl
ein, die Stunde des erlaubten Aı auf 5 Uhr

ist dies übrigens eine Frage von untergeordneter

kürzer die gesetzliche Arbeitszeit wird, desto frag-

at naturgemäss die gesetzliche Festsetzung des

 

Beginnes und Endes.‘“*) Im Interesse der Arbeitersc

es immerhin liegen, dass allfällige: Ueberzeitstunden el

  

 

mM Mar; x % : . An m
IM Morgen als am Abend zugesetzt würden. Aus diesen Gründen
Kommt

Men wir zu folgendem Antrag:

Dieregelm ässige Arbeitszeit der Fabrikarbei-
r muss bei Einschichtenarbeit zwischen mor-
gens 5 Uhr und abends 8 Uhr verlegt werden.
) Otto Lang: „Die Arbeit erwachsener Männer.‘ Internationaler Kon-
ir Arbeiterschutz in Zürich. Zürich 1897. Seite 65.
        <pb n="28" />
        An Vorabenden von Sonntagen und gesetz:
lichen Festtiagen ist die Arbeitunter Vorbe-
halt derBestimmungen der Art 11und 12 um
5 Uhreinzustellen.

Verschiebungen der Arbeitszeit können
ausnahmsweise gestattet werden. (Art. 15,

Ziit 2).

In einem späteren Artikel ist in Uebereinstimmung mit dem
Vorschlag der Fabrikinspektoren vorgesehen, dass der Bun desrat
ausnahmsweise Verschiebungen der Arbeitszeit zu bewilligen hat,
unserer Anregung entsprechend auch wieder nach Anhörung der
ständigen Industriekommission.

Pausen.

In Bezug auf die Pausen stellen die Fabrikinspektoren in
Artikel 12, Absatz 2, 5 und 6, folgende Anträge :

„Für das Mittagessen ist um die Mitte der Arbeitszeit

wenigstens eine Stunde frei zu geben.

„Pausen dürfen nur dann von der Arbeitszeit abgerechnet
werden, wenn sie gleichzeitig und regelmässig von allen
Arbeitern eingehalten werden.

„Die Arbeitsstunden und die Pausen sind nach der öffent-
lichen Uhr zu richten, in den Arbeitslokalen durch Anschlag

bekannt zu geben und der Ortsbehörde‘ anzuzeigen.“

Die Vorschrift betreffend die Mittagspause ist dem geltenden
Gesetz entnommen. Man kann sich fragen, ob das Minimum nicht
„ Stunden verlängert werden sollte. In den industriellen
Iche Mittagspause vielfach üblich.
Den Arbeitern auf dem Lande, die nahe bei der Fabrik wohnen
und deshalb mit einer Stunde Mittagspause wohl auskommen
oder deren Wohnort so weit entfernt ist, dass sie das Mittagessen
am Arbeitsort einnehmen müssen, wäre jedoch mit einem solchen
Obligatorium nicht gedient; sie ziehen es vor, abends eine halbe
Stunde früher nach Hause zu. kommen, Eine Ausdehnung der
Mittagspause, die eben für das ganze Jahr zu gelten hätte, scheint
‘'edoch hauptsächlich im Hinblick auf Betriebe, die, wie das Bau-
‚‚ewerbe, auf die Ausnützung der Tagesstunden angewiesen sind,

auf 17
Betrieben der Städte ist eine SO
        <pb n="29" />
        nicht angebracht. Man wird deshalb gut tun, das bisherige Mini-
mum beizubehalten.

Die Bestimmung, dass Pausen nur dann von der Arbeitszeit
abgerechnet werden dürfen, wenn sie „gleichzeitig und regel-
mässig von allen Arbeitern“ eingehalten werden, fehlte im gelten-
den Gesetz. Dagegen ist eine derartige Weisung des Industrie-
departements vom 21. Dezember 1888*) vorhanden, die in der
Praxis aber nicht allgemein beachtet wurde. Das Gebot einer einheit-
lichen Pause für sämtliche Arbeiter müsste bei Betrieben mit grosser
Arbeiterzahl und Solchen mit verschiedenen Betriebszweigen viel-
fach zu Unzukömmlichkeiten führen, die in erster Linie die Arbeiter
treffen würden. So gibt es beispielsweise Fabriken, in denen
den Arbeitern morgens Kaffee verabreicht wird. Das lässt sich
Praktisch unmöglich gesamthaft machen, nicht nur weil für die
gleichzeitige Speisung einer grossen Zahl Arbeiter die nötigen
Essräume fehlen, sondern auch wegen des übergrossen Zeit-
verlustes. Die neue Vorschrift würde die Praxis, die Arbeiter
abteilungsweise das Frühstück einnehmen zu lassen, verunmög-
lichen. Der Zweck, den die Fabrikinspektoren im Auge haben,
ist auch dann noch vollständig erreichbar, wenn man das Wort
„SChichtenweise“ einfügt.

Neu ist das Begehren, dass die Arbeitsstunden und Pausen
in den ‘Arbeitslokalen durch Anschlag bekannt gegeben und auch
den Ortsbehörden zur Kenntnis gebracht werden sollen. Es ist
dies ein Kontrollmittel, das wohl am Platze ist.

Unser Vorschlag für den Pausenartikel lautet :

Pausen dürfen nur dann von der Arbeits- Aw se.
Zeit abgerechnet werden, wenn sie regel:
mässig allen Arbeitern gleichzeitig ‚oder
Schichtenweise gewährt werden.

Für das Mittagessen ist um. die Mitte der --
Arbeitszeit wenigstens eine Stunde ireizu-
geben, Vorbehalten bleibt die Bestimmung
des Art. 19, Abs. 2.

Die Arbeitsstunden und.die Pausen sind
Nach der öffentlichen Uhr zu richten, in den
Arbeitslokalen durch Atnıschlag bekanntzu

= gebenund der Ortsbehörde anzuzeigen.
*) Kommentar, Seite 193,

SEES

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|
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        <pb n="30" />
        EEE EEE SENT

  
  

Q

Der Vorbehalt im zweiten Absatz bezieht sich darauf, dass
Arbeiterinnen, die ein Hauswesen zu besorgen haben, auf Wunsch
eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen sind, sofern
diese nicht mindestens 1!/» Stunden beträgt.

Ueberzeitarbeit.

Das geltende Gesetz enthält betreffend die Ueberzeitarbeit in
Artikel 11, Absatz 4, folgende Bestimmung :

„Zu einer ausnahmsweisen oder vorübergehenden Ver-
längerung der Arbeitszeit, welche von Fabriken oder Indu-
strien verlangt wird, ist, sofern das Verlangen die Zeitdauer
von zwei Wochen nicht übersteigt, von den zuständigen
Bezirksbehörden, oder wo solche nicht bestehen, von den
Ortsbehörden, sonst aber von der Kantonsregierung die Be-
willigung einzuholen.“

Die etwas vage Fassung dieser Vorschrift — nebst dem
Mangel einer bundestätlichen Vollziehungsverordnung -——- War

Schuld, dass Missbräuche möglich waren. Einmal in. der
Weise, dass die Bewilligungen für längere Zeit verlangt wurden,
als erforderlich war; sodann auch so, dass zu demselben Zweck
kummulativ zuerst von der Ortsbehörde und dann von der Kan-
tonsregierung Veberzeitbewilligungen ausgewirkt wurden. Die
Fabrikinspektoren schlagen deshalb vor, dass im Gesetze ein-
schränkende Bestimmungen aufzustellen seien. Ihr Artikel 13 lautet:

„Eine Verlängerung oder schichtenweise Einteilung der
gesetzlichen Tagesarbeitszeit ist nur ausnahmsweise und vor-
übergehend zulässig. Sofern das Verlangen die Zeitdauer
von zehn Arbeitstagen nicht übersteigt, ist bei der Bezirks-
behörde, oder, wo eine solche nicht besteht, bei der Orts-

behörde, sonst aber bei der Kantonsregierung die Bewilli-
gung einzuholen.

„Eine Ausnahmebewilligung Muss für bestimmte Stunden
und darf höchstens für zwanzig Arbeitstage erteilt werden.

„Die Zahl‘ der Tage, für die von den Bezirks- (bezie-
hungsweise Orts-) und Kantonsbehörden einer Fabrik Aus-
nahmebewilligungen erteilt werden, darf zusammen achtzig
in einem Jahre nicht überschreiten.
        <pb n="31" />
        „Die bewilligte tägliche Verlängerung der gesetzlichen
Arbeitszeit darf nur in Notfällen 2 Stunden überschreiten.

„Kinder unter 16 Jahren und Hausfrauen sind von den
Ueberzeitbewilligungen auszuschliessen. ‘ Für Vorabende von
Sonn- und gesetzlichen Festtagen dürfen solche Bewilligungen
nur in Notfällen erteilt werden.“

Wir sind materiell mit diesem Vorschlage einverstanden,
glauben aber, dass eine präzisere Fassung des Artikels, insbeson-
dere die Nennung der Fälle, in denen — ausser in Notfällen —
Veberzeitbewilligungen gestattet werden dürfen*), zweckmässig
wäre. Als Gründe wurden bisher angegeben: pressante Arbeit,
Wassermangel, Bauten, Reparaturen, Militärdienst, Rückstand in der
Fabrikation, Betriebsstörungen, Beendigung chemischer und physi-
kalischer Prozesse, besserer Geschäftsgang, Uebergang zu einer an-
dern Produktion, Brandunglück, Saisonarbeit, Ausstellungsarbeiten,
Mangel an brauchbaren Arbeitern. ‘Wir sind der Meinung, dass man
mit den drei Begriffen : Arbeitsüberhäufung, Saisonarbeit und Notfälle
auskommen sollte. Arbeitsüberhäufung liegt vor, wenn bei nOr-
maler Arbeitszeit verbindliche Aufträge nicht innert ausbedungener
Frist ausgeführt werden können; derartige Verlegenheiten dürfen aber
nur ausnahmsweise vorkommen. -Saisonarbeit findet sich haupt-
sächlich im Schneidergewerbe, in der Konfektionsindustrie und
der Lebensmittelindustrie (Konservenfabrikation), wo innert kurzer
Frist möglichst viel Arbeit geleistet werden muss; wird da die
Arbeiterzahl vermehrt, so vergrössert sich dadurch in der Zwischen-
zeit die Zahl der Beschäftigungslosen. Notfälle sind beispielsweise
Maschinenbrüche, Kraftmangel, Brandunglück, Krankheiten, über-
haupt Fälle, in denen es nicht möglich ist, die Arbeitskräfte für
eine kürzere Zeit so zu vermehren, dass der Ausfall in der Ar-
beitsleistung ausgeglichen werden kann.

Im Allgemeinen ist zu sagen, dass die Tendenz, die Ueber-
zeitbewilligungen einzuschränken, auch- im Interesse der Industrie
zu begrüssen ist. Der Industrielle macht überhaupt nur ungern
Von solchen Bewilligungen Gebrauch, weil sie für ihn wenig
Vorteilhaft sind.**), Da sich aber bei den Lieferungsabschlüssen

*) Vergl. Otto Lang. a. a. O. Seite 66.

”) Vergl. Ausgewählte Schriften von Dr. Fridolin Schuler. Karlsruhe
1905: Seite 100.
        <pb n="32" />
        Art. 10.

  
  

Rs

nie alle Eventualitäten zum Voraus mit völliger Bestimmtheit ab-
sehen und berücksichtigen lassen, so kann die Industrie auch in
Zukunft der Ueberzeitarbeit nicht vollständig entraten, sofern sie ihren
Verpflichtungen nachkommen und ihre Kundschaft behalten will.
Es ist hiebei nicht zu übersehen, dass eine grössere Fabrik, die
sich meist aus einer Anzahl verschiedenartiger Betriebe in räumlich
getrennten Werkstätten zusammensetzt, nie eine Arbeitszeitverlän-
gerung für alle Betriebsabteilungen gleichzeitig nachzusuchen im
Falle ist; sie verlangt nach Bedarf Bewilligungen für die einzelnen
Abteilungen oder auch nur für einzelne Leute dieser Abteilungen.
Wenn nun aber nach dem Vorschlage der Fabrikinspektoren die
Zahl der Tage für Ueberzeitarbeit für alle Fabriken ohne Unter-
scheidung der Art der Bewilligungen schablonenhaft auf achtzig
Tage beschränkt würde, so wäre das eine ungleiche Behandlung
der Fabriken; der grossen Fabrik mit ihren vielen Abteilungen und
ihrer hohen Arbeiterzahl würde per Arbeiter oder per Normal-
arbeitsstunde durchschnittlich viel weniger Ueberzeit bewilligt
werden dürfen, als kleinen und einheitlichen Betrieben. Wir
wünschen daher, dass im Gesetze auf diese Verhältnisse Rücksicht
genommen werde. Unser Vorschlag lautet:

Ueberzeitarbeit, d. h. Arbeit an Werktagen über das
Maximum der Tages- oder Wochenstunden hinaus,
kann unter folgenden Bedingungen gestattet werden:

1. mit Ausnahme der Vorabende von Sonn- und

Festtagen, bis auf 2 Stunden per Tag innerhalb
der gesetzlichen Arbeitsstunden (5 Uhr morgens
bis 8 Uhr.abends): bei Arbeitsüberhäufung oder
dringender Saisonarbeit; die Bewilligung darf
aber für eine Fabrik beziehungsweise diegleiche
Betriebsabteilung einer Fabrik höchstens für
20 Tage in einem Monat und 80 Tage im ganzen
Jahr erteilt werden;

9, an allen Werktagen ohne Beschränkung der

Zeit: in Notfällen.

Durch diese Fassung wird alles, was die Fabrikinspektoren
anstreben, viel besser erreicht: Ueberzeit darf nur innerhalb der
gesetzlichen Arbeitsstunden zwischen 5 Uhr morgens und 8 Uhr
abends bis auf -2 Stunden per Tag bei Arbeitsüberhäufung
        <pb n="33" />
        N

Oder dringender Saisonarbeit bewilligt werden; und zwar im
Monat höchstens für 20 Tage, womit gleichzeitig gesagt ist, dass
bei länger andauerndem Bedürfnis Ueberzeitarbeit an Samstagen
und Vorabenden von Festtagen ausgeschlossen ist; im Jahre
höchstens für 80 Tage; ohne Beschränkung der Zeit nur in Not-
fällen. Was die Zuständigkeit der Behörden, die formellen Be-
dingungen, die Anzeigepflicht, das Umgehungsverbot und die
Publikationspflicht betrifft, wird für alle Arten amtlicher Be-
willigungen einheitlich im Artikel 14 geregelt.

Sonntagsarbeit und Nachtarbeit.

Die Fabrikinspektoren haben die Bestimmungen der bisheri-
Sen Artikel 13 und 14 betreffend Sonntags- und Nachtarbeit in
einem Artikel vereinigt und durch einige andere Vorschriften be-
treffend die Schichtenarbeit erweitert. Als Grund geben sie an,
dass diese Bestimmungen zu einander in Wechselbeziehungen
stehen und vielfach in einander greifen. Wir sind der Ansicht,
dass im Interesse der Klarheit und Uebersichtlichkeit des Gesetzes
die Vorschriften über Sonntags- und Nachtarbeit säuberlich aus-
Cinandergehalten werden sollten. Nur in einem Punkte ist eine
Zusammenfassung möglich und wünschbar, in Bezug auf das For-
male: die amtlichen Bewilligungen. Dagegen empfiehlt es sich,
die Bedingungen, unter welchen einerseits Sonntagsarbeit und
Nachtarbeit beim Einschichtenbetrieb und anderseits Mehrschich-
tenarbeit mit regelmässiger Nacht- und Sonntagsarbeit gestattet
werden dürfen, im Gesetze selbst genau zu umschreiben. Das
Gesetz wird nachher viel leichter auszulegen und zu handhaben
Sein; jedenfalls bietet es mehr Garantie gegen Willkürlichkeiten.

Wenn wir die Bestimmungen betreffend das Formale und die
Mehrschichtenarbeit hier weglassen, so lautet der Vorschlag der
Fabrikinspektoren (Artikel 15, Absatz 1) wie folgt:

„Nachtarbeit, d. h. die Arbeit zwischen 8 Uhr abends und
6 Uhr, bezw. 5 Uhr morgens (Art. 12), sowie Sonntagsarbeit
ist bloss ausnahmsweise zulässig, und es können die Arbeiter
nur mit ihrer Zustimmung dazu verwendet werden.“

Es ist somit alles der Ausführung überlassen. Sind in einem
Kanton die Behörden streng, so werden sie kaum eine Ausnahme
Sestatten ; sind sie dagegen den Fabrikanten willfährig, so werden
Se das „ausnahmsweise“ zur Regel machen. Dem gegenüber ist
        <pb n="34" />
        Art. 11.

    

gt —

die bisher nur für die Nachtarbeit geltende Bestimmung, dass die
Arbeiter nur mit ihrer Zustimmung für diese Arbeiten verwendet
werden sollen, von geringer Bedeutung. Viel wichtiger wäre es,
wenn die präzise Fassung des Gesetzestextes den Versuchen miss-
bräuchlicher Auslegung den Riegel schieben würde.

Wir haben deshalb die Vorschriften betreffend die Son n-
tagshrbeit folgendermassen gefasst :
2

Sonntagsarbeit kann unter folgenden Be-

dingungen gestattet werden:

1 bis auz drei: Stunden und für eine be

stimmt anzugebende Zahl von Arbeitern:

a) zur Vornahme von Hilfsarbeiten be-
hufs. Vermeidung von Betriebsstö-
rungen;

b) zur Vornahme von d ringlichen Verrich-
tungen, die der Verderbnis vonin Ver-
arbeitung befindlichem Material vor-
beugen sollen;

Z ohne Beschränkung der Zeit tür eine
beliebige Zahl von Arbeitern: in Not
jallen.

Diese Fassung würde dazu führen, dass unter keinen Um-
ständen die Sonntagsarbeit weiter als nach der gegenwärtig gelten-
den Praxis ausgedehnt werden könnte. Ausgenommen in Not-
fällen, wo die gleichen Bestimmungen gelten, wie für die Ueber-
zeitarbeit während der Wochentage, Soll Sonntagsarbeit nur für
eine bestimmt anzugebende Zahl von Arbeitern und höchstens
für drei Stunden bewilligt werden: zur Vornahme von Hilfsarbeiten
gemäss Artikel 7 behuifs Vermeidung von Betriebsstörungen und
zur Vornahme solcher dringlicher Arbeiten, die der Verderbnis des
in Verarbeitung befindlichen Materials vorbeugen sollen, So z. B.in
Gerbereien, in Teigwarenfabriken, in der Mühlenindustrie, in
Holzstoff-, Cellulose-, Papier- und Kartonfabriken, in Ziegeleien,
Ofen- und Tonwarenfabriken, in Bierbrauereien. Alles das ent-
spricht der geltenden Praxis.”)

» Vgl. Kreisschreiben des Bundesrates vom 21. Mai 1880 (B. B. III. 96) ;
Bundesratsbeschluss vom 14. Januar 1893. A. S. n. F. XIIL 259; Kommentar,
Seite 221 ff. — Bericht der eidg. Fabrikinspektoren an das Schweizerische Indu-
striedepartement vom 15. Januar 1895. B. B. 1895. I. 405 ff.
        <pb n="35" />
        Zum Teil für

andere Prozeduren und deshalb auch unter

anderen Bedingungen ist die Nachtarbeit zu gestatten. Die
Einschränkungen sollten. hier aus hygienischen und moralischen
Gründen unseres Erachtens noch schärfer sein:

Nachtarbeit
schen abends 8 Uhr. und

Werktagen Zzwi-
an. Vor-

gewöhnlichen
morgens..d:; Uhr,

(an

abenden von Sonn- und gesetzlichen Festtagen zwi-
schen abends 5 Uhr und morgens 5 Uhr des darauf
folgenden Sonn- oder gesetzlichen Festtages) kann
gestattet werden:

1. für eine bestimmt anzugebende Zahl von Ar-

beitern:

a) wenn die Herstellung des Arbeitsproduktes

b)

an Stunden gebunden ist, welche auf die
Nachtzeit. entfallen;
wenn es sich um eine
wachende, körperlich. wenig
Arbeit handelt;

wenn eine Unterbrechung des Betriebes
Gefahr für Personen oder Schaden an Fabri-

katen, Materialien oder Anlagen zur Folge

vorwiegend über-
anstrengende

hätte;
wenn Dauerproben angestellt werden
müssen;

wenn durch Hilfsarbeiten bei Nacht Gesund-
heit und Sicherheit der Arbeiter am Tage
gefördert werden;

2. für eine beliebige Zahl von Arbeitern: in Not-

fällen.

Wir stellen also hier die Forderung auf, dass ausser in Not-
tällen, Wo die gleichen Bestimmungen zur Anwendung kämen,
wie bei Ueberzeit- und Sonntagsarbeit, beim Einschichtenbetrieb
Nachtarbeit zwischen abends 8 Uhr und morgens 5 Uhr (an Vor-
abenden von Sonn- und Festtagen von abends 5 Uhr an) für eine
bestimmt anzugebende Zahl von Arbeitern nur unter fünf ganz
Senau umschriebenen Voraussetzungen bewilligt werden dürfen.
Die fünf Ausnahmen : sind das Wenigste, das die Industrie ihrer

Ss : . .
lbsterhaltung wegen verlangen muss; sie gehen weniger weit

Art. 12
        <pb n="36" />
        als die bisherige Praxis*), was bei der gleichzeitigen Verkürzung
der Normalarbeitszeit und den sonstigen durch die Revision des
Fabrikgesetzes hervorgerufenen Einschränkungen zu beachten ist.

Diese Art des Vorgehens ist im Interesse der Industrie ge-
boten; der Fabrikant muss wissen, unter welchen Bedingungen er
auf Berücksichtigung eines Gesuches rechnen kann. Sie liegt aber
auch #m Interesse der Arbeiter, die so besser geschützt werden,
als wenn durch allzu willfährige Orts- und Kantonsbehörden das
„ausnahmsweise“ des Inspektoratsentwurfes eine zu large Interpre-
tation erfährt. .

In Bezug auf das Formale der amtlichen Bewilligungen für
Sonntags- und Nachtarbeit, sowie in Bezug auf die Ausnahmen
zu Gunsten von jugendlichen und weiblichen Personen, ist auf die
Artikel 14—21 zu verweisen.

3. Mehrschichtenarbeit.

Es gibt Betriebe, die aus den verschiedensten Gründen, nament-
lich aus technischen Rücksichten und wegen der Kostspieligkeit der
Anlagen, mittels Mehrschichtenarbeit ununterbrochen oder wenig-
stens regelmässig über die normale Arbeitszeit hinaus in Gang
gehalten werden müssen. Ununterbrochenen Betrieb erfordern
beispielsweise: die Hochöfen, die Eisen- und Stahlwerke, die Walz-
werke, die Elektrizitätswerke, die Salinen, die Bergwerke, die Tun-
nelbauten, die Calziumcarbidfabriken, die Glashütten. Regelmässig
verlängerten Betrieb benötigen: die Holzstoff-, Cellulose-, Papier-
und Kartonfabriken, die grösseren Holzsägereien, Mühlen, Bier-
brauereien, Spritfabriken, Druckereien u. a.

Nun haben die Fabrikinspektoren in den Artikeln 13, Ab-
satz 1; 15, Absatz 3—5, folgende Vorschriften aufgestellt :

„Eine 0.4 schichtenweise Einteilung der gesetzlichen
Tagesarbeitszeit ist nur ausnahmsweise und vorübergehend
zulässig.

„Bei Fabrikationszweigen, die ihrer Natur nach dauernde
Nacht- oder Sonntagsarbeit erfordern, kann solche vom
*) Vgl. Bundesratsbeschluss betreffend Nacht- und Sonntagsarbeit in

Fabriken vom 14. Januar 1893... A. S. n. F. XIII. 259; Kommentar, Seite 222 ff.
Bundesratsbeschluss vom 12. November 1895. B. B. 1895. IV. 110; Kommen-

tar, Seite 234.
        <pb n="37" />
        37

Bundesrate bewilligt werden. Unternehmungen, die diese
Bestimmung für sich ansprechen, haben sich über die Not-
wendigkeit der Nacht- und Sonntagsarbeit auszuweisen und
einen Stundenplan einzureichen, woraus die Arbeitseinteilung
und die auf den einzelnen Arbeiter entfallende Arbeitszeit
ersichtlich ist. ;

„Die Arbeitszeit des einzelnen Arbeiters darf innert 24
Stunden nicht mehr als 10, bei ununterbrochenem Betrieb
nicht mehr als 8 Stunden betragen. Die Ruhestunden müssen
Unmittelbar aufeinander folgen.

„In den Fabriken, denen regelmässige Sonntagsarbeit be-
willigt ist, müssen je am zweiten Sonntag für den einzelnen
Arbeiter mindestens 24 unmittelbar aufeinander folgende
Stunden frei bleiben. Dasselbe gilt für die gesetzlichen
Festtage.“

Schon aus dem Gesetzestext, namentlich aber aus der Be-
gründung geht hervor, dass die Fabrikinspektoren mit diesen Vor-
Schlägen beabsichtigen, ununterbrochenen Betrieb nur bei Drei-
Schichtenwechsel mit je achtstündiger Arbeitszeit zu gestatten.
Sie sind sich zwar bewusst, dass diese Neuerung bei der Durch-
führung wesentlichen Schwierigkeiten begegnen werde, treten aber
entschieden dafür ein; denn der Zustand, . wie er sich aus dem
SCgenwärtigen Gesetz herangebildet habe, sei auf die Dauer un-
haltbar. Wohl übersteige die Arbeitszeit der in ununterbrochenem
Betriebe beschäftigten Personen 11 Stunden nicht; ‚aber .die Zeit,
während der sie die Fabrik nicht verlassen dürfen, die eigentliche
Präsenzzeit, erreiche oft 12, ja 13 Stunden. Dabei seien die Ar-
beiter an die ihnen angewiesenen Räume gebunden, und wenn
SIE auch manchmal nicht dauernd angestrengt würden, fänden sie
mitunter doch kaum Zeit zur Einnahme ihrer Mahlzeit, namentlich
dann nicht, wenn irgend eine plötzliche Betriebsstörung eintrete ;
die Leute könnten beim jetzigen System über einen Teil ihrer
freien Zeit nicht verfügen. Und wenn die Arbeitsdauer im all-
Semeinen reduziert werden solle, so müsse dies auch beim un-
Unterbrochenen Betrieb der Fall sein; - da‘ sonst ein @Trosser Teil
der Arbeiter der Wohltaten des Gesetzes verlustig ginge.

Wir erachten die Prämissen der Fabrikinspektoren im All-
Semeinen für zutreffend, nicht aber die Schlüsse. Wohl gibt es
Betriebe, von denen die von den Fabrikinspektoren angestrebte
        <pb n="38" />
        m

Art. 13

    

ZZ =

Dreischichtenarbeit in der Regel gefordert werden kann; so z. B.
von Bergwerken, Salinen, Tunnelbauten, Gasfabriken, Elektrizitäts-
werken, immerhin vorausgesetzt, dass es sich um Grossbetriebe
handle. Ueberall jedoch, wo die ausländische Konkurrenz in Frage
kommt, geht das nicht. Die für die Mehrschichtenarbeit in Be-
tracht kommenden Industrien beschäftigen nämlich ausschliesslich
männliche Arbeiter, für die das Ausland — abgesehen von Oesterreich
und den Niederlanden — keine gesetzliche Beschränkung der Arbeits-
zeit kennt. Deshalb würde die ausländische Konkurrenz, die zudem
meist über einen unbeschränkten Arbeitsmarkt verfügt, unter den
günstigsten Produktionsbedingungen vom Zweischichtenbetrieb Ge-
brauch machen, während unsere einheimische Industrie zum Drei-
schichtenwechsel übergehen und infolgedessen von einem Tag zum
andern 50% mehr Arbeitslöhne bezahlen müsste. Das wäre ihr sicherer
Ruin. Endlich finden auch alle Betriebe, die nicht ununterbrochen,
sondern blos regelmässig über die Normalarbeitszeit hinaus in Gang
gehalten werden müssen, sei es mittels Mehrschichtenarbeit oder mit-
tels Mehrschichtenarbeit in regelmässiger Mischung mit Einschichten-
arbeit, in den Vorschlägen der Fabrikinspektoren keine richtige
Berücksichtigung. Denn dass die Bestimmung in Art. 12, Ab-
satz 4, ihres Entwurfes, der von den durch den Bundesrat zu ge-
stattenden ausnahmsweisen Verschiebungen der Arbeitszeit handelt,
in diesem Sinne auszulegen sei, würde Niemand erraten, wenn
nicht im erläuternden Bericht *) eine bezügliche Andeutung vorhan-
den wäre. Wir schlagen deshalb folgende Reglung vor:

Bei Betrieben, diewegen ihrer Kostspie-
ligkeit oder technischen Eigenart ununter-
brochen oder regelmässig über die normale
Arbeitszeit hinaus in.Gang gehalten wer-
denmüssen, kann Zwei-oderDreischichten-
arbeit, oder auch Mehrschichtenarbeit in
regelmässiger Mischung mit Einschichten-
arbeit, gestattet werden.

Inmerhalb. 24 Stunden darf Tür den ein-
zeinen Arbeiterbei der Zweischichtenarbeit
die Präsenzzeit 12, die effektive Arbeitszeit
9% Stunden, beider Dreischichtenarbeit die

*) Bericht an das Industriedepartement, Seite 30,
        <pb n="39" />
        Präsenzzeit 9, die effektive Arbeitszeit 8
Stunden nicht übersteigen.
Jeamzweiten Sonntag oder an einem -an-

dern Tag innerhalb zwei Wochen sind {je-
dem Arbeiter mindestens 24 aufeinander-
folgende Stunden freizugeben. Zu diesem
Zwecke können Hilisschichten eingeschaltet
Werden.

N Der Hauptunterschied gegenüber dem Vorschlage der Fabrik-
INSpektoren besteht darin, dass wir unterscheiden zwischen Prä -
SENZZEIit und effektiver Arbeitszeit. Wird für die Mehr-
Schichtenarbeit die Präsenzzeit im Gesetze selbst auf 12 Stunden
und die Arbeitszeit auf 9!/2 Stunden festgesetzt, so ist die Mög-
lichkeit des kontinuierlichen Betriebes mit Zweischichtenarbeit ge-
geben. Der Arbeiter hat innert 24 Stunden im Maximum
91/2 Stunden Arbeit zu leisten; in der Regel wird .die effektive
Arbeitszeit, namentlich bei den Nachtschichten, bedeutend weniger
betragen. Die von den Fabrikinspektoren gerügten Uebelstände
lallen also in der Hauptsache weg, ohne dass eine Anzahl Indu-
Strien geopfert zu werden braucht. Und der Zweischichten-
arbeiter erhält für die mannigfachen Unbequemlichkeiten, die der
kontinuierliche Betrieb unstreitig für ihn mit sich bringt, eine
Kompensation in der gesetzlichen Zusicherung einer effektiven
Arbeitszeit, die kürzer ist als die des Einschichtenarbeiters. Da-
neben wäre die Dreischichtenarbeit vorgesehen mit einer Präsenz-
zeit von im Maximum 9 und einer Arbeitszeit von 8 Stunden.
Die Vorschrift über die Ruhetage stimmt mit dem Antrage
der Fabrikinspektoren überein. Dass da, wo der Betrieb nicht
Singestellt werden kann, Hilfsschichten eingeschaltet werden, ist
CINe Zwingende Notwendigkeit und entspricht der bisherigen Praxis.
 K Ueber die Pausen haben wir absichtlich nichts‘ gesagt.
AA ichlenarheit wären Bestimmungen, wie wir sie oben
: aufgestellt haben, weder notwendig noch zutreffend,
weil Präsenz- und Arbeitszeit sich decken und grössere Pausen,
® B. Tür das Mittagessen, gar nicht vorkommen. Und bei den In-
ustrien mit Zweischichtenarbeit bestehen meistenteils so eigen-
Dr Verhältnisse, dass es unmöglich ist, sich für die Pausen an
estimmte Zeiten zu halten. In den chemischen Industrien , bei
        <pb n="40" />
        st EEE

A

     
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
 
 
 
  
 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
 
 
   

SS

den Walzwerken, bei den Hochöfen u. dgl. bringt es die Natur
der Betriebe mit sich, dass die Abhaltung der Pausen von allerlei
Zufälligkeiten abhängig ist. Die Pausen können deshalb nicht für alle
Arbeiter einheitlich fixiert werden. Die Arbeiter müssen sich in der
Nähe der Arbeitsstelle aufhalten ; in einzelnen Industriebranchen ver-
trägt es sich gar nicht mit einem glatt laufenden Betrieb, dass die
Arbeiter das Etablissement während der zwölfstündigen Präsenz-
zeit überhaupt verlassen. Dafür beträgt aber die effektive Arbeits-
zeit meist bedeutend weniger als das von uns stipulierte Maximum
von 9'/% Stunden. Im Uebrigen ist darauf hinzuweisen, dass es
ja gegen die missbräuchliche Benützung der Mehrschichtenarbeit
sehr gute Kautelen gibt, teils offizielle, teils private. Wir meinen:
1) den Vorbehalt, dass die Bewilligungen für die Mehrschichten-
arbeit durch den Bundesrat nach Anhörung der ständigen In-
dustriekommission zu erteilen sind; 2) die intensive Kontrolle
durch das Fabrikinspektorat; 3) die nicht weniger wirksame Kon-
trolle durch die Arbeiter und ihre Organisationen.

4. Amtliche Bewilligungen.

Von den Wortführern der Arbeiterschaft wird grosses Gewicht
darauf gelegt, dass für die Bewilligungen zu Abweichungen von
der normalen Arbeitszeit ein gewisses formelles Verfahren
beobachtet werde.”) Eine genaue Reglung, welche den Missbräu-
chen wehrt, die vereinzelt etwa noch vorkommen mögen und für
die dann meistens ununterschieden die gesamte Arbeitgeberschaft
verantwortlich gemacht wird, liegt auch im Interesse der Industrie.

Die Vorschriften des geltenden Gesetzes waren in dieser Be-
ziehung sehr dürftig. Sie wurden .teilweise durch die Praxis er-
gänzt. Die Fabrikinspektoren haben sich bemüht, die bisher gil-
tigen, erprobten Bestimmungen mit den ihnen notwendig erschei-
nenden Ergänzungen in gesetzliche Form zu kleiden. Die neuen
Vorschriften sind zum Teil im Artikel 16, zum Teil in den Artikeln
12, Absatz 3; 13, Absatz 1, und 15, Absatz 2, des, Entwurfes der
Fabrikinspektoren enthalten. Es scheint uns, dass die sämtlichen
Bestimmungen betreffend die amtlichen Bewilligungen in klarerer
Fassung in einem Artikel zusammengestellt werden sollten. Um

*) Vgl. Otto Lang. „Die Arbeit erwachsener Männer.“ Protokoll des
Internationalen Kongresses für Arbeiterschutz in Zürich 1897. Seite 66.
        <pb n="41" />
        die Vergleichung unseres Vorschlages mit demjenigen der Fabrik-
inspektoren zu erleichtern, teilen wir die Besprechung in einige
Unterabteilungen.

Zuständigkeit.
In Bezug auf die Zuständigkeit enthält der Entwurf des
Fabrikinspektorats in den Artikeln 16, Absatz ‘1; 13, Absatz.l; 16,
Absatz 3; 15, Absatz 2; 12, Absatz 4, folgende Vorschriften:

„Gesuche um Bewilligungen nach Massgabe von Art. 13—15
müssen in ausreichender Weise begründet werden.

„Eine Verlängerung oder schichtenweise Einteilung der
gesetzlichen Tagesarbeitszeit ist nur ausnahmsweise und vor-
übergehend zulässig. Sofern das Verlangen die Zeitdauer von
10 Arbeitstagen nicht übersteigt, ist bei der Bezirksbehörde,
Oder, wo eine solche nicht besteht, bei der Ortsbehörde,
Sonst aber bei der Kantonsregierung die Bewilligung ein-
Zuholen.

„Mündlich erteilte Bewilligungen sind ungültig.

„Zu einer ausnahmsweisen und vorübergehenden Nacht-
und Sonntagsarbeit ist, sofern das Verlangen die Zeitdauer
von 12 Nächten, beziehungsweise 2 Sonntagen nicht über-
steigt, bei der Bezirksbehörde, oder, wo eine solche. nicht
besteht, bei der Ortsbehörde, sonst aber bei der Kantons-
regierung die Bewilligung einzuholen.

„Der Bundesrat ist ermächtigt, ausnahmsweise Verschie-
bungen der Arbeitszeit zu gestatten.“

Es ist gewiss richtig, wenn ein Ausnahmsgesuch in ausrei-
Chender Weise begründet und eine Bewilligung schriftlich erteilt
werden muss. Auch empfiehlt es sich, die Kompetenzen ‘der
lokalen Behörden (Bezirks- und Ortsbehörden) für die Erteilung
von Ueberzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeitsbewilligungen einzu-
Schränken, da von den kantonalen Behörden eher eine den allge-
meinen Verhältnissen Rechnung tragende, einheitliche Behandlung
der Gesuche zu erwarten ist. Die Bewilligungen für ausnahms-
Weise Verschiebungen der Arbeitszeit und für Mehrschichten-
arbeit werden mit Recht dem Bundesrat vorbehalten, der derartige
"nn durch die ständige Industriekommission*) begutachten

Ssen soll.

") Siehe unten, Art. 45.
        <pb n="42" />
        LAD

Unser Vorschlag lautet daher in materieller Uebereinstimmung
mit den Anträgen des Fabrikinspektorats:

DT Bewilligungen nach Massgabe der Art 10—13
müssen mit ausreichender Begründung schrift-
lich nachgesucht und auch schriftlich erteilt
werden. Zuständig sind:

1. für Ueberzeit-, Sonntags-und Nachtarbeit
(Art 10,11: u: 12):
a) bis zu 10 Werktagen, 2 Sonntagen oder
129 Nächten: die Bezirksbehörde, oder
— wo eine solche nicht besteht — die
Ortsbehörde:;
byfür eine längere Dauer: ‚die Kan-
tonsregierung;
3.für awsnahmsweise Verschiebungen der
Arbeitszeit bei Einschichtenarbeit (Art.
8 al3) ümdfurMehrschichtenarbeit (Art
13): der Bundesrat.
Gebühren.

Die Fabrikinspektoren konstatieren, dass sie zu wiederholten
Malen sich mit Beschwerden wegen Gebühren zu befassen hatten.
Gegen Bezahlung hoher Gebühren seien einzelne Kantone zur
Erteilung von Bewilligungen gern bei der Hand gewesen. Eine
Kantonsregierung sei sogar so weit gegangen, eine von der Bun-
desbehörde kostenlos . erteilte Ausnahmsbewilligung mit einer Ge-
bühr von mehreren Hundert Franken zu belasten, während es
dem Sinn und Geist des Gesetzes widerspreche, mehr zu verlangen
als etwa eine mässige Kanzleigebühr für Einschreibung, Ausferti-
gung und Zustellung. Diese Bemerkungen sind durchaus zutref-
fend. Wir nehmen deshalb den Antrag der Fabrikinspektoren
in Artikel 16, Absatz 7, wörtlich auf:

Art. 14, Für die Bewilligungen darf höchstens eine

mässige Kanzleigebühr erhoben werden.

Anzeigepflicht und Umgehungsverbot.

Einige weitere formelle Vorschriften legen die Fabrikinspek-
toren in Artikel 16, Absatz 5, 4 und 6, nieder. Sie lauten:
        <pb n="43" />
        „Die Bezirks- und Ortsbehörden haben die von ihnen
erteilten Bewilligungen auch der kantonalen Behörde mit-
zuteilen,

„Es ist den untern Behörden nicht gestattet, in der Weise
Bewilligungen zu erteilen, dass durch deren unmittelbar oder
periodisch folgende Wiederholung die Befugnis der obern
umgangen wird.

„Alle von den Kantons-, Bezirks- und Ortsbehörden er-
teilten Bewilligungen betreffend die Arbeitszeit sind im Doppel
dem eidgenössischen Fabrikinspektor unverzüglich zur Kennt-
nis zu bringen.“

Die Grundlage für diese Bestimmungen, die bis jetzt nicht
überall gehandhabt wurden, gibt das Kreisschreiben des Bundes-
Tates vom 7. April 1885*). Eine wirksame Kontrolle und damit
die Vermeidung von Missbräuchen ist nur möglich, wenn die
Untern Behörden dazu verhalten werden, alle von ihnen erteilten
Bewilligungen den Kantonsregierungen und dem Fabrikinspektorate
anzuzeigen. Wir schlagen folgende kürzere Redaktion vor:

Die Bezirks- und Ortsbehörden müssen die
von ihnen erteilten Bewilligungen der Kantons-
regierung anzeigen. Es ist ihnen nicht gestattet,
in der Weise Bewilligungen zu erteilen, dass
durch deren unmittelbar oder periodisch fol-
gende Wiederholung die Befugnisse der oberen
Behörde umgangen werden. DieKantons-, Be-
Zirks- und Ortsbehörden haben die erteilten Be-
willigungen unverzüglich dem Fabrikinspek-
torat zur Kenntnis zu bringen.

Publikationspilicht.

a Der Entwurf des Fabrikinspektorats bestimmt in den Absätzen
und 8 des Artikels 16:

‚ »Die erteilten Bewilligungen, die daran geknüpften Be-
dingungen, sowie die genehmigten Stundenpläne müssen
Während ihrer Gültigkeitsdauer in den Arbeitsräumen ange-
Schlagen sein.

) B. B. 1885. II. 423. Kommentar, Seite 201.

  
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
   
   
    
    
 
 
 
  
  
 
  
 
  
 
 

Art. 14,
Abs. 3.
        <pb n="44" />
        Art. 14,
Abs. 4.

„Jede Bewilligung kann bei missbräuchlicher Verwendung
oder bei veränderten Verhältnissen der Fabrikation zurück-
gezogen werden.“

Das Anschlagen der auf eine bestimmte Zeitdauer und be-
stimmte Tagesstunden lautenden Bewilligungen in den Fabriken
ist schon durch das oben erwähnte Kreisschreiben des Bundes-
rates vom 7. April 1885 vorgeschrieben worden. Dass die Be-
willigung „bei veränderten Verhältnissen der Fabrikation“ zurück-
gezogen oder abgeändert werden kann, steht in Artikel 13, Absatz
5, des geltenden Gesetzes. Neu ist blos der durchaus berechtigte
Zusatz, dass dies auch „bei missbräuchlicher Verwendung“ ge-
schehen könne. Unsere Fassung lautet:

Die Bewilligungen, die. daran geknüpften
Bedingungen, sowie die Genehmigung der
Siundenpläne sind während ihrer Giltigkeits-
dauer in: den: Arbeitsräumen anzuschlagen.
Bei missbräuchlicher Verwendung oder bei
veränderten Verhältnissen der Fabrikation
können sieohne weiteres zurückgezogen oder
abgeändert werden.

Notfälle.

Es gibt Fälle, wo es dem Fabrikinhaber beim besten Willen
nicht möglich ist, die Bewilligung rechtzeitig nachzusuchen; so
z. B. wenn. die Notwendigkeit ausserordentlicher Mehrarbeit sich
erst am Abend nach Schluss der Amtsstunden einstellt. Arbeitsver-
längerungen, für die eine behördliche Bewilligung nicht mehr ein-
geholt werden konnte, hatten bisher oft Denunziationen seitens
der Arbeiter und regelmässig unangenehme Auseinandersetzungen
mit den Behörden zur Folge. Diesem Uebelstande möchten die
Fabrikinspektoren durch Aufstellung folgender Bestimmung in
Artikel 16, Absatz 9, abhelfen:

„Veranlasst ein zwingender Notfall die Abweichung von
der gesetzlichen Arbeitszeit, ohne dass die rechtzeitige Ein-
holung einer Bewilligung möglich gewesen wäre, so hat der
Fabrikinhaber am nächstfolgenden Tage unter Angabe der
Gründe um die nachträgliche ‚Genehmigung einzukommen.“
        <pb n="45" />
        Es ist dies eine sehr rationelle Neuerung. Aus dem Berichte
der Fabrikinspektoren geht hervor, dass sie nicht nur Notfälle im
eigenen Betriebe, sondern auch solche in demjenigen des Bestel-
lers berücksichtigt wissen möchten *), was durchaus am Platze ist,

aber im Gesetze auch ausdrücklich gesagt werden muss. Unser
Vorschlag lautet:

Veranlasst. ein: zwingender. Nottall. im Art. 14,
eigenen Betriebe oder in demjenigen des Be-
Stellers dieAbweichung von der gesetzlichen
Arbeitszeit, ohne dass die techtzeitige Ein.
holung einer Bewilligung möglich ist, so hat
der Fabrikinhaber am nächstfolgenden Tage
Hnfier Angabe der Gründe um die nachträg-
liche Genehmigung einzukommen.

Rs

6

Bericht an das Industriedepartement, Seite 38,
        <pb n="46" />
        Hl.

Besondere Bestimmungen
für

jugendliche und weibliche Personen.

Die Fabrikinspektoren haben für die Ausnahmsbestimmungen
zu Gunsten von jugendlichen und weiblichen Personen, wie im
geltenden Gesetz, zwei Hauptabschnitte mit etwas veränderten
Titeln beibehalten; einzelne hieher gehörige Bestimmungen sind
wie bis anhin in dem Abschnitt von der Arbeitszeit stehen ge-
blieben. Wir haben alle diese Schutzvorschriften in dem Abschnitt
„Besondere Bestimmungen für jugendliche und weibliche Per-
sonen“ zusammengefasst und den Aufbau so angeordnet, dass
wir mit den Kindern, als den des staatlichen Schutzes am meisten
Bedürlftigen, beginnen.

Kinder unter 14 Jahren.

Kinder unter 14 Jahren werden schon durch das Gesetz von
1877 in der ganzen Schweiz von der Fabrikarbeit ausgeschlossen,
während andere Industriestaaten sie trauriger Weise heute noch
mit 13, 12 und sogar 11 Jahren zulassen. Die Fabrikinspektoren
wünschen, Kindern unter 14 Jahren den „Aufenthalt in den Arbeits-
räumen“ überhaupt zu untersagen, auch wenn sie nicht zur Arbeit
verwendet werden. Als Grund führen sie an, der Gesetzgeber
habe offenbar die zarte Jugend, welcher er die Fabrikarbeit ver-
bietet, nicht auf andere Weise den Betriebsgefahren aussetzen
wollen. Ihr Artikel 18, Absatz 1, lautet:

„Kinder, die das vierzehnte Altersjahr noch nicht zurück-
gelegt haben, dürfen nicht zur Arbeit in Fabriken verwendet
werden; denselben ist der Aufenthalt in den Arbeitsräumen
überhaupt untersagt.“
        <pb n="47" />
        Dieser Vorschlag scheint uns gewagt. Jedenfalls lässt sich
aus der Verfassung kein solches Verbot ableiten. Der Verfassungs-
Paragraph spricht bloss von der „Verwendung der Kinder in den
Fabriken“. Es geht nicht an, den Kindern das Betreten der Fabrik
kurzerhand zu verbieten. Kinder müssen öfters in die Fabrik ge-
Schickt werden, um Familienangehörigen Speisen für die Zwischen-
mahlzeiten zu bringen, oder um dort Arbeit in Empfang zu nehmen,
in der Seidenindustrie beispielsweise Seide zum Winden oder
Stoffstücke zum Reinigen u. dergl. Das darf nicht verwehrt werden.
- Man sollte sich deshalb damit begnügen, Kindern unter vierzehn
Jahren ausser der Arbeit in den Fabriken das „unbegründete
Betreten der Arbeitsräume“ zu untersagen. Unser Vorschlag lautet :

Kinder, die.das vierzehnte Altersjahr noch
Nicht zurückgelegt haben, dürfen nicht zur
Arbeit in Fabriken verwendet werden: es ist
ihnen das unbegründete Betreten der Arbeits-
räume überhaupt untersagt.

Kinder unter 16 Jahren.

In Bezug auf die Kinder vom angetretenen fünfzehnten bis
vollendeten sechszehnten Altersjahre enthält der Entwurf der
Fabrikinspektoren in den Artikeln 18, Absatz 2, 5, 4; 14, Absatz 1;

-

13, Absatz 9, folgende Bestimmungen :

„Für Kinder vom angetretenen fünfzehnten bis und mit
dem vollendeten sechszehnten Jahre sollen der Schul- und
Religionsunterricht und die Arbeit in der Fabrik zusammen
zehn Stunden im Tag nicht übersteigen. Der Schul- und
Religionsunterricht darf durch die Fabrikarbeit nicht beein-
trächtigt werden.

„Der Bundesrat wird diejenigen Fabrikationszweige be-
zeichnen, in denen Kinder unter sechszehn Jahren überhaupt
nicht arbeiten dürfen.

„Nacht- und Sonntagsarbeit von Personen unter achtzehn
Jahren ist untersagt.

„Die Bestimmungen von Art. 12 finden keine Anwendung
auf Arbeiten, die der eigentlichen Fabrikation als Hülfsarbeiten
VOr- Oder nachgehen müssen, und die von Arbeitern über
achtzehn Jahren oder von unverheirateten Arbeiterinnen über
achtzehn Jahren verrichtet werden.

   
   
   
 
 
 
 
 
 
 
 
  
  
 
   
  
  
 
 
 
 
 
 
 
 
  
  
  
 

Art. 15.
        <pb n="48" />
        Art. 16.

SM

„Kinder unter sechszehn Jahren und Hausfrauen sind von
den Ueberzeitbewilligungen auszuschliessen.“

Diese Anträge involvieren gegenüber dem bestehenden Gesetze
folgende Aenderungen:

Die Arbeitszeit, worunter der Schulunterricht, der Religions-
unterricht und die Arbeit in der Fabrik zu verstehen sind, soll
im Ganzen die durch den Entwurf um eine Stunde verkürzte
gesetzliche Arbeitszeit nicht übersteigen.. Wir unterstützen diesen
Antrag.

Die zweite Bestimmung ist eine Kopie des geltenden Gesetzes
mit dem redaktionellen Zusatz: Kindern „unier sechszehn
Jahren“. Mit: - dieser Fassung können‘. wir uns nicht ein-
verstanden erklären. Eine solche Vorschrift war richtig vor dreissig
Jahren. In der langen Geltungszeit des Fabrikgesetzes sind nun
aber genügend Erfahrungen gesammelt worden, dass die Ver-
richtungen, für die Kinder unter 16 Jahren verwendet werden
dürfen, im Gesetze selbst aufgezählt werden können. Der Bundes-
ratsbeschluss vom 13. Dezember 1897*) gibt dafür die erforder-
lichen Anhaltspunkte. In den Vollziehungsbestimmungen muss
vorgesorgt werden, dass der Bılndesrat neu auftauchende, im Ge-
setze nicht genannte Fabrikationszweige später berücksichtigen
kann. Allen Interessenten ist am besten gedient, wenn sie durch
das Gesetz selbst darüber Aufschluss erhalten, was Rechtens ist.

Im jetzigen. Gesetze (Artikel 12 und 16, Absatz 3) ist auch
der Ausschluss von den Nacht-, Sonntags- und Hilfsarbeiten ent-
halten. Neu ist dagegen der Antrag der Fabrikinspektoren be-
treffend Ueberzeitbewilligungen; immerhin ist zu sagen, dass das
Gesetz von mehreren Kantonen in diesem Sinne gehandhabt wurde.
Eine Verallgemeinerung erscheint uns angezeigt.

Aus den angeführten Gründen schlagen wir folgende Fassung
des Artikels vor:

Für Kinder vom angetretenen fünfzehnten bis
zum vollendeten sechszehnten Jahre sollen der
Schul- und Religionsunterricht und die Arbeit in
der Fabrik zusammen die gesetzliche Arbeitszeit

*) A.S. n. F. XVI. 410. Kommentar, Seite 257.
        <pb n="49" />
        49

nicht überschreiten. Der Schul- und Religions-
unterricht darf durch die Fabrikarbeit nicht beein-
trächtigt werden.

Für die nachfolgenden Verrichtungen dür-
fen nur solche Kinder dieser Altersstufe veg-
wendet werden, die als Lehrlinge eine mehrjäh-
rige, vertraglichgeregelteLehrzeitin Berufen
bestehen, bei denen eine solche allgemein
üblich ist:

1.

10.

Bedienung vonKochgefässenunter Druck:
Bedienung und Instandhaltung von Damp({-
kesseln;

. Bedienung von Motoren aller Art, (Wasser-

räder, Turbinen, Dampfmaschinen, Gas-,
Benzin-, Petrolmotoren);
Bedienung von Dynamos, elektrischen An-
lagen, Apparaten und Einrichtungen mit
hochgespannten Strömen;

. Bedienung von Krahnen und Fahrstühlen;
. Wartung von Transmissionen, Riemen-

auflegen;

‚Bedienung von Kreis£, Band-, und Gatter-

sägen, Hobel-, Abricht- und Kehlmaschinen;
Bedienung von Wölfen, Kalandern, Scheer-
maschinen, sofer sie nicht mit absolut
Sichern Schutzvorrichtungen gegen. Ver-
letzungen ausgerüstet sind, von Teigwal-
zen, .Kollergängen, Hanfreiben,. Centri:-
fugen, Schneidmaschinen (für Papier, Rinde
u. S. W.);

Arbeiten mit explosiven Stoffen, mit Ein-
Schluss explosiver Gasgemische;
Kochenleichtentzündlicher Stoffe (Asphalt,
Teer, Pech, Firnis, Wachs);

Arbeiten in. Cement-, Kalk- umd Gyps-
fabriken, inLokalen, wo vielStauwb erzeugt
Wird, ferner an Schmirgelschleifmaschi-
nen, in Gussputzereien, bei den Mühlen,
in Glas- und Schmirgelpapierfabriken,
        <pb n="50" />
        beim: Trockenschleifen von Glas, (mit
Scheiben oder Sandgebläse), Stein, Kno-
chen, Holz, in Toristreunufabriken, bei der
Hutschleiferei, Lumpensortiererei, in der
Hechelei und Karderie von Hanf- und
Flachsspinnereien, in der Seidenputzerei
vom Floreispinnereien, in Gasierereien
und bei der Sengerei, bei der Barchenf-
rauherei, an Wölfen aller Art — sofern bei
den aufgezählten Arbeiten der Staub nicht
in genügender Weise abgesaugt wird;

11. Beizen und Fachenin Hutfabriken;

12.Arbeitenin. der chemischen Industrie, bei
welchen giftige Substanzen zur Verwen-:
dung kommen oder Gase vorhanden sind
oder enistehen, die an und für sich oder
durchäihre Konzentration schädlich sind;

13. Verzinnen und Verzinken;

14. Herstellung bleihaltiger Glasuren, Gla-
sieren mit ungefriteten Bleiglasuren, Auf-
tragen von bleihaltigem Email.

Die Verwendung von, Kindern zu Hilis-,
Veberzeit-, Soanntags- und Nachtarbeiten ist
bis zum vollendeten sechszehnten Altersjahr
unter keinen Umständen gestattet.

Jugendliche Personen unter achtzehn Jahren.

In Bezug auf die jugendlichen Personen vom angetretenen
siebzehnten bis zum vollendeten achtzehnten Altersjahr wird von
den Fabrikinspektoren in den Art. 14, Absatz 1; und 18, Absatz 4
vorgeschlagen :

„Die Bestimmungen von Art. 12 finden keine Anwendung
auf Arbeiten, die der eigentlichen Fabrikation als Hilfsarbeiten
vor- oder nachgehen müssen, und die von Arbeitern über
achtzehn Jahren oder von unverheirateten Arbeiterinnen über
achtzehn Jahren verrichtet werden.

„Nacht- und Sonntagsarbeit von Personen unter achtzehn
Jahren ist untersagt.“ +
        <pb n="51" />
        Wir fassen diese Vorschriften in folgenden Antrag zusammen:

  

Jugendliche Personen vom angetretenen sieb- ‘Art ı7.

zehnten bis zum vollendeten achtzehnten Alters-
jahre dürfen nicht zu Hilfs-, Sonntags- und Nacht-
arbeiten verwendet werden.

Damit wäre nun allerdings die in Artikel 16, Absatz 3, des
geltenden Gesetzes enthaltene Ausnahmsbestimmung aufgehoben,
lautend:

„Bei Gewerben, für welche die Notwendigkeit des ununter-
brochenen Betriebs gemäss Art. 13 bundesrätlich erstellt ist,
kann der Bundesrat, sofern die Unerlässlichkeit der Mitwir-
kung junger Leute gleichzeitig dargetan ist, zumal wenn es
im Interesse tüchtiger Berufserlernung derselben selbst för-
derlich erscheint, ausnahmsweise gestatten, dass auch Knaben
von vierzehn bis achtzehn Jahren hiebei verwendet werden.
Der Bundesrat wird jedoch in solchen Fällen für die jungen
Leute die Nachtarbeit unter die Maximalzeit von elf Stunden
festsetzen, Abwechslung, schichtenweise Verwendung und der-
gleichen anordnen, überhaupt nach Erdaurung der Sachlage
jede für diese ausnahmsweise Bewilligung im Interesse der
jungen Leute und ihrer Gesundheit nötige Vorschrift und
Garantie der Bewilligung beifügen.“

| Zur Begründung des Verbotes der Nachtarbeit für alle jugend-
lichen Personen unter achtzehn Jahren machen die Fabrikinspek-
toren*) geltend, die bei verschiedenen Anlässen vorgenommenen
tThebungen hätten ergeben, dass nur zwei oder drei Fabriken von
den ausnahmsweise erhältlichen Bewilligungen Gebrauch machen,
WOgegen andere Betriebe der gleichen Industriebranche leicht ohne
SC auskommen können. Das Argument, die jungen Leute müssten
Sch frühzeitig an die Nachtarbeit gewöhnen, um vollwertige Ar-
beiter zu werden, habe sich nicht als stichhaltig erwiesen.
id Sen diese Auffassung werden besonders von der Glas-
arbeiten ri wendungen erhoben, Bei der Flaschenfabrikation
eV Wen je zwei Mann, Meister und Gehilfe (Motzer) zusammen,
ventuell auch drei Mann, wobei der dritte als Lehrling unab-
Angig von den übrigen Arbeitern ist. Ein intelligenter Jüngling

*) Bericht an das Industriedepartefhent, Seite 44.
        <pb n="52" />
        entscheidet sich bald nach dem Austritt aus der Schule für einen
Beruf, so dass die Wahl fast immer zwischen dem 14. und 16.
Altersjahr getroffen wird; diejenigen, welche erst nach dem voll-
endeten 18. Altersjahr zu wählen beginnen, lassen in Bezug auf
Intelligenz so viel zu wünschen übrig, dass sie sich für die Glas-
industrie nicht eignen. Der Lehrling ist seinem Meister unter-
stellt, zuerst als Anfänger, später je nach seinen Fortschritten als
Motzer. Soll er etwas Rechtes lernen, so muss er während der
ganzen Lehrzeit bei seinem Meister bleiben; er darf nicht ab-
wechslungsweise einem andern Meister zugeteilt werden. Auch
nimmt kein Meister einen Lehrling an, wenn er mit ihm nicht eine
bestimmte Zeit ununterbrochen arbeiten kann. Mit dem Schichten-
wechsel des Meisters muss daher notwendigerweise auch der
Lehrling die Schicht wechseln, d. h. er geht mit seinem Meister
von der Tagesschicht zur Nachtschicht über, Die Auffassung, es
handle sich nur um eine Angewöhnung an die Nachtarbeit, trifft
in der Glasindustrie nicht zu, sondern der Lehrling wird durch
die Arbeit zum Schichtenwechsel gezwungen. Die Glasmacher-
familien ziehen .ihre Söhne mit. Vorliebe im Berufe des Vaters
nach. Auf diese Weise bleibt die Familie bei einander; sie findet
in ein und demselben Geschäft Arbeit und Auskommen. Unter
der Aufsicht und Leitung des Vaters wird der Sohn frühzeitig be-
fähigt, einen selbständigen Posten einzunehmen und den Verdienst
zu steigern. Die Väter halten aber auch aus dem Grund darauf,
frühzeitig mit dem Anlernen der Söhne zu beginnen, weil die Er-
fahrung zeigt, dass diese später die nötige Fertigkeit nicht mehr
erreichen. Ein Verbot‘ der Nachtarbeit für Jünglinge unter acht-
zehn Jahren würde das Heranziehen von Lehrlingen gänzlich aus-
schliessen... Es wäre gleichbedeutend mit einem Erlass, dass in
Zukunft in der schweizerischen Glasindustrie — es handelt sich
um die Glashütten Bülach, Hergiswil, Küsnacht, Wauwyl und
Monthey, die ungefähr vier Fünftel des schweizerischen Flaschen-
bedarifes decken — keine Schweizer mehr beschäftigt, sondern dass
die Arbeiter, wie zur Zeit der Installation der Glasfabriken, aus-
gelernt aus dem Ausland bezogen werden sollten.

Es ist uns nicht bekannt, ob in andern Industrien ähnliche
Verhältnisse und Bedürfnisse bestehen. Jedenfalls ist aber Grund
genug vorhanden, diese Frage noch einer näheren Prüfung zu
unterziehen und es von dem Resultat der Untersuchung abhängig
        <pb n="53" />
        Zu machen, ob nicht entgegen dem Antrage der Fabrikinspektoren
wenigstens für junge Leute von 16 bis 18 Jahren die bis anhin
geltende Ausnahmsbestimmung beizubehalten sei. Die Fabrik-
inspektoren sagen übrigens in anderer Verbindung*) selbst, dass
mit dem sechszehnten Altersjahr das eigentliche Kindesalter vor-
über sei und dass deshalb wohl die Gesetzgebung der Nachbar-
Staaten nur den jugendlichen Personen bis zum vollendeten sechs-
zehnten Jahre einen besondern Schutz zu Teil werden lasse. Auch
Wird ja im Bäckerei- und Konditoreigewerbe den Lehrlingen vom
14: oder 15. Altersjahr an überall in der Schweiz Nachtarbeit
unbeanstandet gestattet.

Redaktionell würde sich die Sache so machen, dass dem
Artikel 17 der kurze Satz beizufügen wäre: „Nachtarbeit kann
im Interesse tüchtiger Berufserlernung ausnahms-
Weise gestattet werden.“ Im Abschnitt von den amtlichen
Bewilligungen (Artikel 14, Absatz 1, Ziffer 2) müsste dann hierauf
verwiesen werden.

Altersausweis für jugendliche Arbeiter.

In Artikel 18, Absatz 6 und 3, wird von den Fabrikinspektoren

zum Teil in Uebereinstimmung mit dem geltenden Gesetz be-
antragt :

„Ein Fabrikinhaber kann sich nicht mit Unkenntnis des
Alters oder der Schulpflichtigkeit seiner jugendlichen Arbeiter
entschuldigen.

„Es dürfen nur solche jugendliche Personen beschäftigt
werden, für die ein amtlicher Altersausweis zur Einsicht vor-
liegt... ..*

Neu ist die zweite Bestimmung. Sie wurde allerdings in der

X1S Schon gehandhabt, da die Kantonsregierungen durch das
"CiSschreiben des Bundesrates vom 7. April' 1885**) angehalten

Wörden waren, zu verlangen, dass ein Ausweis über das zurück-

Sclegte 14. Altersjahr auf dem Fabrikbureau zur amtlichen Einsicht
Stel Zu halten sei. Wir schlagen folgende Fassung vor:

Praxi

Ein Fabrikinhaber kann sich nicht mit Un-
= kenntnis des Alters oder der Schulpflichtig-

L Bericht an das Industriedepartement, Seite 45.
)B. B. 1885. 11. 420. Kommentar, Seite 255.

    
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
   
  
  
  
  
  
 
 
  
  
    
    
  
   

Art. 18,
        <pb n="54" />
        Od

keit seiner jugendlichen Arbeiter entschuldigen.
Esmuss vonjedem dieser Arbeiter ein Alters-
ausweiszurEinsicht im Fabrikbureauaufliegen:

Weibliche Personen.

In Bezug auf die weiblichen Personen machen die Fabrik-
inspektoren in Artikel 17, Absatz 1 und 2, folgende Vorschläge:

„Weibliche Personen dürfen nicht zur Sonntags- oder zur
Nachtarbeit verwendet werden. Vorbehalten bleibt die Be-
stimmung von Art. 12, Absatz 4.

„Wenn Arbeiterinnen ein Hauswesen zu besorgen haben,
so sind sie eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu ent-
lassen, sofern diese nicht mindestens 1'/2z Stunden beträgt.
An Vorabenden von Sonn- und gesetzlichen Festtagen soll
ihnen auf Wunsch gestattet werden, die Arbeit um Mittag
zu beendigen.“

Nacht- und Sonntagsarbeit sind im geltenden Gesetz den weib-
lichen Arbeitern „unter keinen Umständen“ gestattet. Diese Aus-
schliesslichkeit hatte zur Folge, dass einzelne Industrien, welche
die Nacht- und Sonntagsarbeit nicht entbehren können, wie z. B.
die Ausrüstereien der Stickereibranche, Wäschereien u. a., aus
Opportunitätsgründen dem Fabrikgesetz nicht unterstellt wurden.
Andere Betriebe, die dem Fabrikgesetz urmfterstellt sind, aber zeit-
weise im Interesse der Arbeiterschaft und im Einverständnis mit
den Behörden sich genötigt sehen, Nacht- oder Sonntagsarbeit
anzuwenden, z. B. Konfektionsbetriebe und Konservenfabriken in der
strengsten Saison, oder von Brandunglück betroffene Fabriken,
müssen, damit dem Buchstaben des Gesetzes Genüge getan wird,
regelmässig gebüsst werden. Zur Beseitigung dieser Anomalien
beantragen die Fabrikinspektoren”*), es sei dem Bundesrate vorzu-
behalten, auch für weibliche Personen ausnahmsweise Verschie-
bungen der Arbeitszeit zu gestatten. Diese schon von Dr. Schuler
angeregte Neuerung“) dürfte sich empfehlen.

*) Bericht an das Industriedepartement, Seite 39.

**) Vergl. F. Schuler „Die Revision des schweizerischen Fabrikgesetzes“.
Archiv für soziale Gesetzgebung und Statistik. Band XVIII (Berlin 1903),
Seite 299.
        <pb n="55" />
        OD

Die Bestimmung betreffend der auf Wunsch zu verlängernden
Mittagspause für die Hausfrauen ist dem geltenden Gesetz ent-
nommen. Neu ist dagegen der Vorschlag, den Hausfrauen zu
gestatten, an Vorabenden von Sonn- und Festtagen die Arbeit um
Mittag zu beendigen. Die sozialpolitischen Gründe, die von den
Fabrikinspektoren für diese Neuerung vorgebracht werden, ver-
dienen alle Beachtung. Es unterliegt keinem Zweifel, dass es im
Interesse der Familien liegen würde, wenn die Frauen, welche
einem Hausstand vorstehen, am Samstag Nachmittag ihren Haus-
arbeiten nachgehen könnten. Allein die grosse Mehrzahl dieser
Arbeiterinnen gehört der Textilindustrie an, wo Männer und Frauen
in den gleichen Betrieben tätig sind. Müsste nun den Hausfrauen
Sestattet werden, am Samstag Nachmittag frei zu machen, so
würde das die Freigebung des Samstag Nachmittags überhaupt
bedeuten. Dass so etwas aber heute noch nicht allgemein mög-
lich ist, insbesondere nicht in der Baumwollindustrie, haben wir
Oben im Abschnitt von der Arbeitszeit*) ausgeführt. Würde
der Vorschlag der Fabrikinspektoren angenommen, so hätte das
zur Folge, dass diejenigen Hausfrauen, die auf den freien Sams-
tag Nachmittag reflektierten, keine Anstellung mehr finden würden.
Aus diesem Grunde müssen wir die Neuerung ablehnen und
Wünschen, dass man sich vorläufig noch mit der durch das Sams-
tagsgesetz eingeführten obligatorischen Verkürzung der Arbeits-
zeit an Vorabenden von Sonn- und Festtagen bis 5 Uhr begnüge.

lejenigen Betriebe, welchen die Konkurrenzverhältnisse eine wei-
STE Verkürzung gestatten, werden sie ohne weiteres von selbst
Sintreten lassen. Es liegt das ja in ihrem eigenen Interesse;
Werden ihnen doch sonst die guten Arbeiter von denjenigen In-
dustrien weggenommen, die in der Lage sind, bessere Arbeitsbe-
dingungen zu gewähren.
antet ar Antrag für den Artikel über die weiblichen Personen
emgemäss :

Weibliche Personen dürfen nicht zur Sonn-
tags-und Nachtarbeit verwendetwerden. Vor-
behalten bleibt die Bestimmung von Art.8, Abs. 8.

Arbeiterinnen, die ein\Hauswesen zu be-

zZ SO0rgen haben, sind auf Wunsch eine- halbe

”) Siehe Seite 18 ff.

Art. 19.
        <pb n="56" />
        Art. 20.

 

  

BG

Siunde vor der Mittagspause zu entlassen,
sofern diese nicht mindestens 1'2 Stunden
beträgt,

Schwangere Frauen.

In Artikel 15, Absatz 2, des Fabrikgesetzes von 1877 hat
der Bundesrat den Auftrag erhalten, diejenigen Fabrikationszweige
zu bezeichnen, in welchen. schwangere Frauen nicht arbeiten
dürfen. Diesem Auftrag ist der Bundesrat durch Beschluss vom
13. Dezember 1897*) nachgekommen. Die Fabrikinspektoren
stellen nun in Artikel 17, Absatz 5, ihres Entwurfes ein ähnliches
Postulat:

„Der Bundesrat wird diejenigen Fabrikationszweige be-
zeichnen, in denen weibliche Personen, insbesondere
schwangere Frauen, überhaupt nicht arbeiten dürfen.“

Wir. halten diese Erweiterung des Auftrages für überflüssig,
weil — wie die. Fabrikinspektoren in ihrem Berichte**) selbst
ausführen — in dieser Hinsicht bei uns keine Misstände zu. Tage
getreten sind. .Die öffentliche Meinung würde sich in der Schweiz
sofort dagegen auflehnen, wenn Arbeiterinnen in Bleifarben- und
Bleizuckerfabriken oder in sonstigen gesundheitsschädlichen Be-
trieben verwendet werden wollten. Was aber bei uns nicht vor-
kommt, braucht auch nicht verboten zu werden. Dagegen dürfte

es sich empfehlen — ähnlich wie wir dies in Artikel 16 für die
Kinder unter 16 Jahren vorgeschlagen haben — im Gesetze selbst

diejenigen Verrichtungen zu nennen, von welchen nach dem oben
erwähnten Bundesratsbeschluss die schwangern Frauen auszıu-
schliessen sind. Unser Antrag lautet: ;

Schwangere Frauen sind von folgenden Ver-

richtungen auszuschliesssen:

1 Verarbeiten von Blei und. bleihaltigen
Gemischen, Fabrikation von Bleifarben,
Schriftgiessererei und Schriftsetzerel,
Glasierenmitungefritteten Bleiglasuren,
Auftragen von bleihaltigem Email;

*) AS. n. F. XVI. 410... Kommentar, Seite 251.
*) Bericht an das Industriedepartement, Seite 43.
        <pb n="57" />
        . Arbeiten bei den Quecksilber-Luftpumpen
in Glühlampenfabriken;

3. Arbeiten in Räumen, woschweflige Säure
entwickelt wird; Garn- und Strohbleicherei;

4. Benzinwascherei;

‚Kautschukwaren-Fabrikation; Arbeiten,
beidenen Schwefelkohlenstoffoder Chlor-
schwefelverdunstet;

6. Arbeiten, die mit dem Heben schwerer
Lasten oder mit heftiger Erschütterung
verbunden sind.

mn

In den Vollziehungsbestimmungen *) wäre wiederum darauf
Rücksicht zu nehmen, dass der Bundesrat die Möglichkeit hat, im
Gesetze etwa nicht genannte Fabrikationszweige später noch zu
bezeichnen.

Wöchnerinnen.

Das geltende Gesetz enthält die Vorschrift, dass Wöchnerinnen
vor und nach ihrer Niederkunft im ganzen während acht Wochen
Nicht in der Fabrik beschäftigt werden dürfen; zwei Wochen sollen
auf die Zeit vor der Niederkunft fallen. Diese letztere Bestimmung
hat sich praktisch als unausführbar erwiesen und wird deshalb
Von den Fabrikinspektoren fallen gelassen. Sie schlagen in Artikel 17,
Absatz 3, vor:

„Wöchnerinnen dürfen nach ihrer Niederkunft während
sechs Wochen nicht beschäftigt werden. Ihr Wiedereintritt
ist an den Ausweis geknüpft, dass seit ihrer Niederkunft
wenigstens sechs Wochen verflossen sind. Dieser Ausweis
kann ausgestellt werden von der Hebamme, vom Arzt oder
vom Zivilstandsbeamten.“

Der Zusatz betreffend den Ausweis ist notwendig wegen der
Kontrolle. Doch schützt diese Vorschrift natürlich den Fabrikinhaber
' Micht davor, dass er etwa einmal eine :aus einer andern Fabrik
4AUSgetretene Arbeiterin vor Ablauf der Karenzzeit einstellt; dies
UT namentlich in Städten leicht vor.#*) Unser Vorschlag lautet

Siner kleinen redaktionellen Aenderung:

*) Siehe unten, Art. 44, Ziff. 3.

190 “*) Vgl. auch „Ausgewählte Schriften“ von Dr. Fr. Schuler. Karlsruhe
Seite 86.

SEES
        <pb n="58" />
        Art. 21,

58 —

Wöchnerinnen dürfen während sechs Wochen
vom Tage der Niederkunft an gerechnet nicht
in-der Fabrik beschäftigt werden. Ihr Wieder-
eintrittist an den Ausweis geknüpft, dass seit
ihrer Niederkunit wenigstens sechs Wochen
verflossen sind. Dieser Ausweis kann ausge-
stellt werden von der Hebamme, vom Arzt oder
vom Zivilstandsbeamten.
        <pb n="59" />
        IV.

Schutz für Leben und Gesundheit
der Arbeiter.

Der Artikel 34 der Verfassung ermächtigt den Bund, Vor-
Schriften zum Schutze der Arbeiter gegen einen die Gesundheit
Und Sicherheit gefährdenden Gewerbebetrieb zu erlassen. Das
Fabrikgesetz spricht dann aber in den Artikeln 2 und 3 von
Sicherung von Gesundheit und Leben. Wir haben diese

CSSer zutreffende Bezeichnung im Titel verwendet. Die ungenaue
4SSUung der genannten Gesetzesartikel und der Mangel einer
Undesrätlichen Vollziehungsverordnung haben in der Praxis viele
"Zukömmlichkeiten zur Folge gehabt. Darauf ist bei der Revision
© Gesetzes Rücksicht zu nehmen.

Allgemeines.

; Die Fabrikinspektoren wiederholen in Artikel 2, Absatz 1, ohne
"Sendwelche Aenderung den Wortlaut des Fabrikgesetzes von 1877:

„In jeder Fabrik sind die Arbeitsräume, Maschinen und
erkgerätschaften so herzustellen und zu unterhalten, dass

dadurch Gesundheit und Leben der Arbeiter bestmöglich
Sesichert werden.“

Abe halten eine Erweiterung für notwendig. Nicht nur „die
abrik "ume, Maschinen und Werkgerätschaften sind in jeder
Sonde En herzustellen und zu anferhalten, dass, 2,
inne „die Fabriken sind hinsichtlich des äussern Baues, der
erk —Anrichtung, der Unterbringung von Maschinen und
SCrätschaften So herzustellen und zu unterhalten, dass... .“
        <pb n="60" />
        Art. 22.

 

    

OO

Dies ist. der Sinn des Verfassungsartikels, dies ist der Sinn
der nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen; deshalb soll auch
der diesen Abschnitt einleitende Gesetzesartikel nach unserem
Vorschlage lauten :

Fabriken sind hinsichtlich des äussern
Baues, der inneren Einrichtung, der Unter;
bringung von Maschinen und Werkgerät;
schaften so herzustellen und zu unterhalten,
dass Leben- und. Gesundheit der Arbeiter: so
gut wieimmer möglich geschützt werden.

In Bezug auf den Inhalt der Detailbestimmungen gehen wir
einig mit den Vorschlägen der Fabrikinspektoren, die sich unge-
fähr mit dem decken, was seiner Zeit Prof. Dr. Erismann am
Internationalen Kongress für Arbeiterschutz in Zürich“) als an-
strebenswert hingestellt hat. In der Reihenfolge weichen wir da-
gegen von dem Inspektoratsentwurf ab. Bevor man Maschinen-
teile und Treibriemen einfriedigen, bevor man Fabrikräume er-
wärmen und beleuchten, bevor man den Arbeitern Essräume an-
weisen kann, muss zuerst die Fabrik erstellt sein. Es empfiehlt
sich deshalb die Bauvorschriiten vorauszunehmen.

Bauvorschriften.

Die Fabrikinspektoren stellen in Uebereinstimmung mit dem gel-
tenden Gesetz in Artikel 3, Absatz 1 bis 3, folgende Vorschriften auf‘

„Wer beabsichtigt, eine Fabrik zu errichten, oder eine
schon bestehende Fabrik umzugestalten, oder Räume zu ver
mieten und zu Arbeitslokalen einzurichten, hat der KantonS$-
regierung von dieser Absicht und von der Art des beab-
sichtigten Betriebes Kenntnis zu geben, und durch Vorlage
des Planes und einer Beschreibung über Bau und innere
Einrichtung den Nachweis zu leisten, dass die Anlage den
gesetzlichen und reglementarischen Anforderungen in allen
Teilen Genüge leistet.

*) Protokoll des Internationalen Kongresses für Arbeiterschutz in Zürich

1897. Seite 94 ff.
        <pb n="61" />
        „Auf Verlangen ist der Kantonsregierung auch über die
zur Verwendung kommenden Substanzen, sowie über die in
Aussicht genommenen Fabrikationsmethoden Mitteilung zu
machen.

„Bevor die Kantonsregierung ihre Genehmigung erteilt,
wird sie die Pläne samt Beilagen dem eidgenössischen
Fabrikinspektor zur Begutachtung vorlegen. Ebenso ist ihm
ihr Entscheid über das Gesuch mitzuteilen.“

Der erste Absatz enthält eine Erweiterung. Nach dem be-
Stehenden Gesetz fehlten der Aufsichtsbehörde Mittel und Wege,
die Vermieter von Fabriklokalitäten zur Ausführung von Ver-
besserungen zu verhalten. Diesem Mangel soll dadurch abgeholfen
werden, dass dem Vermieter die Pflicht auferlegt wird, bei der
Kantonsregierung die Betriebsbewilligung für die zu vermietenden
Räume nachzusuchen. Wir stimmen dem zu, möchten aber die
verschiedenen Fälle der Neuerstellung, des Umbaues und der Ver-
Mietung auseinanderhalten und‘ schlagen deshalb eine etwas ab-
Weichende Redaktion vor.

Neu ist der zweite Absatz, der dem Unternehmer- die Pflicht
auferlegt, auf Verlangen über die zu verwendenden Substanzen,
Sowie über die in Aussicht genommenen Fabrikationsmethoden
Auskunft zu geben. Die Kenntnis der Materialien und der Ver-
fahren soll den rechtzeitigen Erlass prophylaktischer Vorschriften
TMMöglichen. Wir haben gegen die Neuerung nichts einzuwenden,
In der Voraussetzung allerdings, dass die Vorschriften betreffend
das Amtsgeheimnis*) strenge durchgeführt werden.

Auch die weitere Bestimmung, dass die Kantonsregierung die
SR Sie gelangenden Baupläne samt Beilagen an das Fabrikinspektorat
zur Begutachtung: senden soll, ist‘ neu. im Gesetz. Sie war aber
Schon enthalten in den Vorschriften des Bundesrates betreffend den

CU- und Umbau von Fabrikanlagen, vom 13. Dezember 1897.**)
heat wird in Uebereinstimmung gebracht mit der be-
ZU Sich en Praxis, die darauf ausgeht, seine einheitliche Ausführung

‚ern, Dass der Fabrikinspektor der kantonalen Regierung
ira vn ungen zu erteilen, sondern nur als Berater zu dienen hat,

_ Vom Bundesrat als selbstredend hingestellt.

2 Siehe unten, Artikel 48.
) AS. n. F. XVI. 401 ff. Kommentar, Seite 110 f.
        <pb n="62" />
        Art. 23.

Art. 24.

  

ME AN

In unserer Fassung lautet der Artikel:

Wer beabsichtigt, eine neue Fabrik zu er-
stellen, eine bestehende umzubauen oder Räume
zur Vermietung als Fabriklokale einzurichten,
hat der Kanfionsregierung durch Vorlage der
Pläne undeinerBeschreibung über Bau, innere
Einrichtung und Art des Betriebes den Nach-
weis zu leisten, dass die Anlage den gesetz-
lichen und reglementarischen Anforderungen
in allen Teilen Genüge leistet.

Auf Verlangen ist der Kantonsregierung auch
über die zur Verwendung kommenden Substanzen,
sowie über die in Aussicht genommenen Fa-
brikationsmethoden Mitteilung zu machen.

Bevordie Kantonsregierung ihre Genehmigung
erteilt, wird sie die Pläne samt Beilagen dem Fabrik-
inspektorat zur Begutachtung vorlegen. Ebenso wird
sie ihm ihre Entscheidung über das Gesuch mit-
teilen.

Technische Schutzmittel.

Der Artikel 2 des Inspektoratsentwurfes enthält in Ueberein-
stimmung mit dem alten Gesetz zwei Vorschriften über technische
Schutzmittel. Sie sind jedoch unrichtig plaziert. Die durch zwei
ganz andersartige Bestimmungen getrennten Absätze 2 und 5
lauten :

„Insbesondere sind Maschinenteile und. Treibriemen, die
eine Gefährdung der Arbeiter bilden, sorgfältig einzufriedigen.

„Zum Schutze der Gesundheit und zur Sicherheit gegen
Verletzungen sollen überhaupt alle erfahrungsgemäss und
durch den jeweiligen Stand der Technik, sowie durch die
gegebenen Verhältnisse ermöglichten Schutzmittel angewendet
werden.“

Wir kehren die Sache um, stellen das Allgemeine voraus
und lassen die Spezialbestimmungen folgen. Unsere Fassung
lautet :

Bei der. Einrichtung der Fabrik sollen alle
erfahrungsgemäss und durch den jeweiligen
        <pb n="63" />
        GE

Stand der Technik sowie durch die gegebenen
Verhältnisse ermöglichten‘ Schutzmittel zur
Sicherung gegen Verletzung angewendet wer-
den. Maschinenteile und Treibriemen, die eine
Gefährdung, der Arbeiter bilden, sind sorg-
fältig einzufriedigen.

Heizung und Beleuchtung.

In teilweiser Erweiterung gegenüber dem geltenden Gesetz
Schlagen die Fabrikinspektoren in Art. 2, Absatz 3, vor:

„Es ist namentlich dafür zu sorgen, dass die Räume, wo
Personen sich aufhalten, gut beleuchtet, genügend erwärmt,
nach Möglichkeit reingehalten werden, dass die Luft von
Staub möglichst befreit&gt;und die Lufterneuerung immer eine
der Zahl der Arbeiter und der Beleuchtungsapparate, sowie
der Entwicklung schädlicher Stoffe entsprechende sei.“

Unsere Fassung weicht hievon bloss in redaktioneller Be-
ziehung etwas ab; die Aenderung genügt aber, verschiedene Un-
klarheiten zu beseitigen:

Es ist dafür zu sorgen, dassalle Fabrikräume, Arb25,
wo sich Personen aufhalten, gut beleuchtet, ;
genügend erwärmt und nach Möglichkeit rein-
gehalten werden, dass die Luft von Staub mög-
lichst befreit und ihre Erneuerung immer der
Zahl der Arbeiterund der Beleuchtungsapparate,

Sowie der Entwicklung schädlicher Stoffe ent-
sprechend sei:

Essräume.
| Die Fabrikinspektoren glaubten logischerweise die Bestim-
Mung des bisherigen Artikels 11, Absatz 5, betreffend die Ess-
lokale in den neuen Artikel 2 einschalten zu müssen; „denn auch
diese bilden einen Bestandteil des Betriebes“, Wir sind der glei-
Chen Ansicht und schlagen in wörtlicher Uebereinstimmung mit
m Entwurf der Fabrikinspektoren vor:

Arbeitern, die ihr Mittagsmahl mitbringen oder Arts,
Sich bringen lassen, sollen ausserhalb der Arbeits- ”*?
räume angemessene, im Winter geheizte Lokali-
täten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
        <pb n="64" />
        Art. 26.

ZH RG

Bedingungen für die Betriebseröffnung.

Die in Artikel 3, Absatz 4 und 5, des Inspektoratsentwurfes
aufgeführten Vorschriften sind schon im Gesetze von 1877 enthalten:

„Die Eröffnung der Fabrik, beziehungsweise des neuen
Betriebes, darf erst auf ausdrückliche Ermächtigung der Kan-
tonsregierung hin stattfinden, die bei Fabrikanlagen, deren
Betrieb ihrer Natur nach mit besonderen Gefahren für Ge-
sundheit und Leben der Arbeiter und der Bevölkerung der
Umgebung verbunden ist, die Bewilligung an angemessene
Vorbehalte zu knüpfen hat.

„Erzeigen sich beim Betriebe Uebelstände, welche die
Gesundheit und das Leben der Arbeiter und der Bevöl-
kerung der Umgebung gefährden, so soll die Behörde unter
Ansetzung einer Frist, oder je nach Umständen unter Sus-
pendierung der Betriebsbewilligung, die Abstellung der Uebel-
stände verfügen.“

Wir vermissen im ersten Absatz die Bezugnahme auf die
umgebaute Fabrik, für die nach der Praxis ebenfalls eine Be-
willigung erforderlich ist.

Der zweite Absatz, der im Gegensatz zum ersten von den
gleichen, aber erst während des Betriebes sich zeigenden Gefahren
handelt, kann redaktionell bedeutend vereinfacht werden. Unsere
Fassung lautet:

Die Eröffnung ‚einer neuen oder umgebauten
Fabrik darf erst auf ausdrückliche Ermächtigung
der Kantonsregierung hin stattfinden. Bei industri-
ellen Anstalten, deren Betrieb ihrer Natur nach mit
besonderen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit
der Arbeiter und der Bevölkerung der Umgebung
verbunden ist, soll die Bewilligung an angemessene
Vorbehalte geknüpft werden.

Zeigen sich beim Betriebe Gefahren, so hat die
Kantonsregierung je nach Umständen unter An-
setzung einer Frist oder unter Suspendierung der
Betriebsbewilligung die Abstellung der Uebelstände
zu verfügen.

R
5
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#
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a
        <pb n="65" />
        ZUG

Kantonale baupolizeiliche Vorschriften.

Auch die Bestimmung des Artikels 3, Absatz 6, betreffend
den Vorbehalt der kantonalen baupolizeilichen Vorschriften ist schon
im geltenden Gesetz vorhanden:

„In Bezug auf die Baupolizei bleiben, immerhin unter Be-
obachtung obiger gesetzlicher Vorschriften, die kantonalen
Gesetze in Kraft.“

In Anpassung an den übrigen Gesetzestext haben wir dies
SO ausgedrückt:

Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Art, 22—26 Art.27.

bleiben in Bezug. auf die Baupolizei die Vorschriften
der kantonalen Gesetze in Kraft.

Anzeigepflicht für Unfälle und gewerbliche Erkrankungen.

Die Fabrikinspektoren empfanden das Bedürfnis, den Art. 4
des geltenden Gesetzes in einigen Punkten abzuändern und zu
ergänzen. So hat der Begriff der „erheblichen Körperverletzung“
von jeher Anlass zu Irrtümern gegeben. Deshalb wird vorge-
Schlagen, diesen Ausdruck. im Sinne des Kreisschreibens des
Bundesrates vom 6, Januar 1882*) zu ersetzen durch „Unfall, der
den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als sechs Tagen
Nach sich zieht“. Ferner seien gleich zu behandeln und aus-
drücklich zu nennen die „gewerblichen Erkrankungen“, welche
die gleichen Folgen haben. Es wird das im Berichte an das
Industriedepartement nicht begründet, aber wir nehmen wohl zu-
treffend an, dass unter den gewerblichen Erkrankungen diejenigen

Tankheiten verstanden werden, für die nach Artikel 3 des Haft-

Pflichtgesetzes vom 25. Brachmonat 1881 die' Haftpflicht gilt.**)
M der Unsicherheit im Meldewesen vorzubeugen, wird weiter
a ünschr, aber nicht in richtiger Weise ausgedrückt, dass alle
älle der Behörde des Fabrikdomizils anzuzeigen seien:

) B, B. 1882. 1. 11. Kommentar, Seite 122.
”) Vgl. Bundesratsbeschluss vom 19. Dezember 1887. A.S. n. F. X. 397.

Kommentar, Seite 131.

   
 
 
  
   
 
 
  
  
   
 
 
   
   
    
  
 
 
 
  
   
   
    

TE AL
        <pb n="66" />
        GG

„Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, von jedem in seinem
Betriebe vorgekommenen Unfall und von jeder gewerblichen
Erkrankung, die den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von
mehr als sechs Tagen nach sich ziehen, sofort der zuständigen
Lokalbehörde seines Wohnsitzes Anzeige zu machen.“

Wir sind materiell mit diesen Vorschlägen einverstanden und
sehen uns. bloss zu einigen redaktionellen Aenderungen veranlasst.
Dagegen erscheint uns ein Zusatz notwendig. Wenn der Fabrik-
inhaber in allen Fällen seine Anzeigepflicht erfüllen soll, so muss
der Arbeiter verpflichtet werden, der Fabrikleitung von ihm zustossen-
den Unfällen oder gewerblichen Erkrankungen Kenntnis zu geben.
Es wird dies bisweilen versäumt. Demgemäss schlagen wir vor:

Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, von jedem in
seinem Betriebe. vorkommenden Unfall und jeder
gewerblichen Erkrankung (Art. 3.des Haftpflicht-
geseltlzes vom 25. Brachmonat 1881), die eine Er-
werbsunfähigkeit von mehr als sechs Tagen oder
den Tod nach sich ziehen, der zuständigen Behörde
des Fabrikdomizils Anzeige zu machen.

Ebenso ist der Arbeiter verpflichtet, dem Fabrik-
inhaber von jedem. Unfall und jeder gewerblichen
Erkrankung Kenntnis zu geben.

Amtliche Untersuchung.

Die Fabrikinspektoren regen an, dass die amtliche Unter-
suchung, die bis jetzt obligatorisch war, in Zukunft nur in schweren
Fällen vorgenommen werden solle, also ausser bei Todesfall nur
dann, wenn ein bleibender Nachteil oder eine längere Arbeits-
unfähigkeit in Aussicht steht. Damit könne unnötigen Schreibe-
reien und der mitunter sich geltend machenden Sportelnreiterei
begegnet werden. Neu im Entwurf der Fabrikinspektoren ist die
den Kantonsregierungen auferlegte Pflicht zur Einsendung der
Originaluntersuchungsakten an das Fabrikinspektorat. Ihr Antrag
(Artikel 4, Absatz 1, Satz 2, und Absatz 2) lautet:

„Die Lokalbehörde hat in wichtigern Fällen über die Ur-
sachen und Folgen eine Untersuchung einzuleiten und der
Kantonsregierung vom Resultate Kenntnis zu geben.
        <pb n="67" />
        67

„Die Untersuchungsakten sind im Original von der Kantons-

regierung dem eidgenössischen Fabrikinspektor zur Einsicht-
nahme einzusenden.“

Diese Vorschläge scheinen uns zweckmässig zu sein und im

Interesse der einheitlichen Ausführung des Gesetzes zu liegen.
Die Zustellung der Untersuchungsakten an das Fabrikinspektorat
war schon durch das Kreisschreiben des Handels- und Landwirt-

schaftsdepartements an die Kantonsregierungen vom 8. Novem.
ber 1887*) vorgeschrieben worden, bringt also bloss die gesetz-
liche Regelung einer ungesetzlichen Praxis.

Unsere Redaktion

lautet:

Die Lokalbehörde hat in wichtigeren Fällen un
verzüglich über die Ursachen und Folgen eine
Untersuchung einzuleiten und der Kantonsregierung
vom Resultate Kenntnis zu geben. Die Unter-
suchungsakten sind von der Kantonsregierung im
Original dem Fabrikinspektorat zur Einsichtnahme
zu übermitteln.

*) B. B. 1887. IV. 625. Kommentar, Seite 125.

   
 
 
 
 
 
 
 
 
   
   
    
    

Art. 29,
        <pb n="68" />
        V.

Arbeiterverzeichnisse.

Fabrikordnung. Spezialreglemente.

Allgemeines.

Die Bestimmungen, die wir hier einheitlich zusammenfassen,

sind im Entwurfe des Fabrikinspektorates in Artikel 4, Absatz 3;
Artikel 5; Artikel 6, Absatz 1; Artikel 17, Absatz 4; Artikel 18,
Absatz 3; Artikel 6, Absatz 4, enthalten. Sie lauten:

„Der Fabrikinhaber hat über alle in seinem Betriebe vor-
gekommenen Unfälle und gewerblichen Erkrankungen ein
Verzeichnis nach einem vom Bundesrate aufzustellenden
Formular zu führen und in der Fabrik zur Einsicht bereit
zu halten.

„Der Fabrikinhaber hat über das von ihm beschäftigte
Arbeitspersonal ein Verzeichnis nach einem vom Bundesrate
aufzustellenden Formular zu führen. Dieses Verzeichnis
muss stets ‚in der Fabrik selbst aufliegen.

„Der, Fabrikinhaber ist. verpflichtet, über die gesamte
Arbeitsordnung, die Fabrikpolizei, die Bedingungen des
Ein- und Austritts und die Ausbezahlung des Lohnes eine
Fabrikordnung zu erlassen.

„Der Fabrikinhaber hat über die Wöchnerinnen ein Ver-
zeichnis nach einem vom Bundesrat aufzustellenden Formular
zu führen.

„Es dürfen nur solche jugendliche Personen beschäftigt wer-
den, ....... die in das Arbeiterverzeichnis eingetragen sind.

„Der Fabrikinhaber soll auch wachen über die guten Sitten
und den öffentlichen Anstand unter den Arbeitern und Ar-
beiterinnen der Anstalt.“
        <pb n="69" />
        69

Die dritte Bestimmung ist alt; die zweite, betreffend das Ver-
zeichnis über das allgemeine Arbeiterpersonal, enthält die selbst-
verständliche Neuerung, dass das Verzeichnis in der Fabrik, das
heisst im Fabrikbureau, aufliegen müsse. Die Absätze 1 und 4
stellen die aus Kontrollrücksichten N Une an Vorschrift der E
reitstellung von Verzeichnissen der Unfälle und gewerblichen Er-
krankungen, sowie der ET WOchneHunEN auf... Absatz 5 ist über-
flüssig, sofern über das „gesamte“ Arbeitspersonal ein Verzeichnis
gefordert wird; im übrigen sagt schon der Bericht der nationalrät-
lichen Kommission vom 24. Mai 1876*) ausdrücklich, dass unter dem
Worte „Arbeiter“ die Arbeiterinnen und Kinder mitverstanden seien.
Die letzte Vorschrift endlich betreffend die Ueberwachung der
guten Sitten und des Anstandes der Arbeiter findet sich schon im
geltenden Gesetz. Diese Pflicht des Fabrikinhabers kann natürlich
nur auf das Territorium der Fabrik Bezug haben, was wir aus-
irücklich beifügen möchten. Unsere Fassung lautet:

Der Fabrikinhaber ist verpflichtet:

l.überdas gesamte Arbeitspersonal, über die Wöch-
nerinnen (Art. 21), über die im Betriebe vorkommen-
den Unfälle und gewerblichen Erkrankungen (Art. 28)
und über die ausgefällten Bussen (Art. 31) Verzeich-
nisse nach vom Bundesrat aufzustellenden Formu-
laren zu führen und in der Fabrik zur Einsicht bereit
zu halten;

2. über die gesamte Arbeitsordnung, die Fabrik-
polizei und die Bedingungen des Dienstverhält-
nisses eine Fabrikordnung zu erlassen;

3. innerhalb des Fabriketablissementes über die
guten Sitten und den Anstand der Arbeiter zu
wachen.

In Bezug auf das Verzeichnis der „beim Geschäftsbetriebe
Vorkommenden Unfälle und gewerblichen Erkrankungen“
ist darauf hinzuweisen, dass der Vorschlag weiter geht, als Artikel
8 des Haftpflichtgesetzes vom 26. April 1887. Dort wird bloss ver-
langt, dass das Verzeichnis über die „beim Geschäftsbetrieb vor-
gekommenen erheblichen Unfälle“ geführt werde. Da dieses
Register gemäss Artikel 8 des Haftpflichtgesetzes die Grundlage

st

  

„:B. 1876...11.. 786.

     

 
 
 
 
  
   
 
 

Art. 30
        <pb n="70" />
        „der für die Verjährung von Haftpflichtansprüchen so wichtigen Un-
fallausgangsanzeige B bildet, so dürfte es sich empfehlen, in den
Schlussbestimmungen des Fabrikgesetzes das Verhältnis der bei-
den Gesetze zu einander zu normieren.

Bussen.

Das geltende Gesetz enthält in Artikel 7, Absatz 2 und 3,
folgende Bestimmungen :

„Wenn in einer Fabrikordnung Bussen angedroht werden,
so dürfen dieselben die Hälfte des Taglohnes des Gebüssten
nicht übersteigen.

„Die verhängten Bussen sind im Interesse der Arbeiter,
namentlich für Unterstützungskassen, zu verwenden.“

Die Arbeitgeber sind in Bezug auf das Bussenwesen von
jeher verschiedener Ansicht gewesen. Es gibt heute viele Fabrik-
ordnungen, in denen keine Bussen mehr vorgesehen sind; doch
kommt es auch vor, dass Fabriken, welche die Bussen abgeschafft
haben, sich genötigt finden, sie wieder einzuführen. Die Fabrik-
inspektoren haben in den letzten Jahren eine oppositionelle Stel-
lung gegen, das Bussensystem eingenommen und beantragen in
Artikel 6, Absatz 3; die Abschaffung aller Bussen:

„Die Verhängung von Bussen für disziplinarische Ver-
gehen ist unzulässig.“

Wir halten dafür, dass dieser Antrag zu weit gehe. : Es gibt
Betriebe, die ohne Bussen nicht auskommen können, namentlich
solche, wo das Uebertreten der Fabrikordnung — z. B. durch Weg-
bleiben, Zuspätkommen — Betriebsstörungen zur Folge hat, die
andere Arbeiter und den Betriebsinhaber schädigen. Auch ist es
oft nur mit Hilfe der Bussen möglich, junge, der Arbeit noch
ungewohnte Leute zur gewissenhaften Beobachtung ihrer Pflichten
anzuleiten. Verweise wirken da nicht immer, auch die Androhung
der Kündigung nicht. Die Bussen sind in solchen Fällen ein wirksames
Disziplinarmittel und jedenfalls weniger hart als die Auflösung des
Dienstvertrages. Die Höhe der Bussen ist in den verschiedenen In-
dustrien ungleich. In einer Spinnerei A.-G., die in den Jahren 1899 ;
bis 1904 an Löhnen 6,282,000 Franken auswies, wurden beispiels-
weise 5965 Franken Bussen verhängt. Die uns sonst bekannt gewor-
        <pb n="71" />
        denen Durchschnittszahlen bewegen sich zwischen 15 Rappen und
2 Franken auf 1000 Franken Lohn. Dies sind gewiss keine hohen
Beträge. Können wir uns nun nicht mit dem Antrage auf voll-
ständige Abschaffung der Bussen befreunden, so erklären wir uns
dagegen mit der Anregung einverstanden, das Maximum auf ein
Viertel des Tagesverdienstes zu reduzieren. Ueber die ausgefällten
Bussen sollen nach einem vom Bundesrat festzustellenden Formular
besondere Verzeichnisse geführt werden (Artikel 30, Ziffer 1). Die
Bussen sind selbstredend auch weiterhin im Interesse der Arbeiter
Unser Antrag lautet :

 

Zu verwende

Die Verhängung von Bussen für Vergehen gegen
die Ordnung ist bis auf ein Viertel des Tagesver-
dienstes des Fehlbaren zulässig. Die Bussen sind
im Interesse der Arbeiter, namentlich für Unter-
stützungskassen, zu verwenden.

Zur Unterstützung unserer Anschauung wollen wir nicht

unterlassen, eine bemerkenswerte Stelle aus dem Amtsberichte der

Fabrikinsp für die Jahre 1890/91*) anzuführen. Sie ist ver-

 

D

Schuler und lautet:

 

Abschaffung der Bussen wäre, soweit ich

  

kann, ein zweifelhaftes Geschenk für die Arbeiter,

 

überdrüssig würden. Kommen ja doch in allen
und Versammlungen der Arbeiter auch Busse:
ungebührliches Benehmen u. s. w. Warum
“abriken derselben so leicht entraten können?

der Arbeitgeber sei Richter in eigener

 

Man kann freilich

h einwenden,

 

  

 

   

Sache. Das trifft jedoch nur zu, wo die Busse vorher nicht fixiert
'Sl, wie so gewöhnlich die Verspätungsbussen. Die Tragweite des
Bussenr chts ist keine grosse mehr, seit Grund und Betrag der
Busse; ich rt wird. Und wo findet am häufigsten
das Büss statt? Vor allem aus, wo viele Kinder beschäftigt
Werde Verweise fruchten bei denselben selten, andere Strafen
Sınd unzulässig ; wird aber durch Busse der Lohn auch nur
A venig beeinträchtigt, helfen dann meist auch die Eltern zur
Allrechterhaltung der Disziplin mit. Sodann finden sich die
“Öchsten Bussen, wo viele junge Leute mit gutem Erwerb und

(0 T
Ne Familie besch iltıgt sınd und nur allzugern zu Nachlässig-
        <pb n="72" />
        keiten in der Arbeit oder jugendlichübermütigem Unfug sich hin-
reissen lassen. Die häufigsten, aber meist minimen Bussen endlich
werden ausgesprochen, wo der Arbeitgeber durch allerlei kleine,
oft sich wiederholende Fehler der Arbeit Schaden erleidet, der
aber im Einzelfall so unbedeutend, so wenig abzuschätzen ist, dass
ein Lohnabzug nicht gerechtfertigt erscheint. So kann sich ein
Spinner z. B. nur durch Bussen oder Wegschicken der Arbeiter
gegen Diskreditierung seines Produktes durch schlecht gemachte
Bobinen schützen, während der Sticker den ihm zugefügten Schaden
oft in hohem Betrag abzieht und zu seinem Nutzen verwendet.
An die Stelle der Bussen würde ohne Zweifel die Entlassung,
je nach Umständen eine plötzliche oder auf Kündigung hin, sehr
oft auch Schadenersatzforderungen treten — ein schlechter Tausch !“

Und in einem Aufsatz „Zur Revision des Schweizerischen
Fabrikgesetzes“ vom Jahre 1903 spricht sich Dr. Schuler“) folgender-
massen aus: „Wie soll man sich helfen, wenn — wie so oft —
einer Arbeiterschaft die Einsicht in den Nutzen vorgeschriebener
Schutzvorrichtungen fehlt und sie dieselben nicht anwendet oder
beseitigt; was ist zu tun gegenüber Leuten, die so tief gesunken
sind, dass sie sich in allerlei Unflätereien und Unsittlichkeiten
gefallen, die man aber um ihrer armen Haushaltungen willen oder
auch um ihrer Unentbehrlichkeit im Geschäft wegen nicht von
heute auf morgen fortschicken kann; was ist zu machen gegenüber
ungezogenen Kindern, die man doch nicht körperlich strafen,
nicht sofort wegschicken darf, die aber bei Hause ihre Strafe
empfangen, wenn das Lohnbuch einen Bussenabzug aufweist?
Die häufigsten Bussen sind aber glücklicherweise nicht die eben
erwähnten, sondern die Verspätungsbussen. Dass die Arbeitszeit
innegehalten werden muss, ist selbstverständlich; denn, wo die
Arbeiten ineinandergreifen oder gemeinsam ausgeführt werden
(z. B. Sticker und. Pädlerin, Spinner und Ansetzer), wird auch der
Nebenarbeiter durch Verspätung geschädigt; es werden Schwierig-
keiten im Betrieb herbeigeführt. Bleibt der Arbeiter sogar einen
halben oder ganzen Tag aus, muss oft ein Teil der Betriebskraft,
ein Teil der Maschinerie, die jeden Tag einen zuweilen nicht
unbeträchtlichen Wert, hie und da selbst mehr als den Lohn des
Arbeiters, repräsentieren, unbenützt bleiben. Kann nicht durch
Verhängung mit Bussen mit Nachdruck zur Ordnung gemahnt
: *) Archiv für soziale Gesetzgebung und Statistik. Band XVIII (Berlin
1903), Seite 44 ff.
        <pb n="73" />
        werden, wird der Arbeitgeber veranlasst, den ihm zugefügten

Schaden zu berechnen und in Abzug vom Lohn zu bringen.

Dieser Abzug ist aber nicht das Eigentum der Arbeiterschaft, wie
|

behaltung der Bussen im Interesse unserer Arbeiterschaft
obwohl ich den sehnlichen Wunsch hege, dass die Häufigkeit der-
selben immer abnehme, da mit ihrer Verminderung auch die Ver-
an

V

lassung zu allerlei kleinlichen Reibereien und gegenseitiger
erstimmung zwischen Prinzipal und Arbeiter abnimmt.“

Genehmigung der Kantonsregierung.

   

Zu den Vorschriften des geltenden Gesetzes beantragen die

Fabrikinspektoren einige Zusätze. Die Vorschläge sind in Artikel 7
}

1

Absatz 1, 2, 3; und Artikel 6, Absatz 2, enthalten unc

(4

„Die Fabri

der Genehmigung der Kantonsregierung zu unterstellen.

 

sowie deren Abänderungen, sind

    

 

 

 

Diese wird nach Anhörung des eidgenössischen Fabrikin-
spektors die Genehmigung nur erteilen, wenn sie nichts
enthalten, w gegen die gesetzlichen Bestimmungen oder
gegen die offenbare Billigkeit vertösst.

Ebenso bedürfen der regierungsrätlichen Genehmigung
allfällige vom Fabrikinhaber aufgestellte Spezialreglemente.

„Bevor die Genehmigung erteilt wird, soll den Arbeitern
Gelegenheit geboten werden, sich über die sie betreffende
Verordnung auszusprechen. Eine daherige schriftliche Er-
klärung seitens der Arbeiterschaft ist dem Genehmigungs-

gesuche beizulegen, oder von dieser der Kantonsregierung

 

\ unmittelbar einzureichen. Wo durch die Arbeiter gewählte

je Erklärungen von diesen

DA
ss
=

©
LS.
Ss CD
(&gt;
n
U.
m

„Die Fabrikordnung darf keine Bestimmungen enthalten
vorübergehen 1

von der Arbeit ausge-

 

 

 

 

az

a T
        <pb n="74" />
        Neu ist sodann die Bestimmung, dass die Fabrikordnung
der „offenbaren Billigkeit“ nicht widersprechen dürfe. Was unter
„offenbarer“ Billigkeit im Gegensatz zu gewöhnlicher Billigkeit
zu verstehen ist, wäre wohl im Streitfall schwer zu entscheiden;
wir lassen deshalb dieses Beiwort weg.

Neu ist weiter die Vorschrift, dass Spezialreglemente der
regierungsrätlichen Genehmigung bedürfen. Diese Bestimmung
enthält blos die Bestätigung der geltenden Praxis. Der Bundes-
rat hat durch Beschluss vom 23. April 1880*) entschieden, es sei
nichts dagegen. einzuwenden, dass in einer Fabrik derartige spezielle
Reglemente über Feuerpolizei, Verhütung von Unfällen u. 5s. w.
aufgestellt werden; die Regierung aber habe das Recht und die
Pflicht, davon Einsicht zu nehmen, um zu prüfen, ob in solchen
speziellen Reglementen gesetzwidrige Bestimmungen vorkommen.

Neu ist ferner auch die gesetzliche Vorschrift von der „schrift-
lichen Erklärung der ’Arbeiterschaft“, die dem Genehmigungsge-
suche beizulegen oder der Regierung direkt einzusenden ist. Im
Bericht an das Industriedepartement **) interpretieren die Fabrik-
inspektoren diese Bestimmung gemäss einer Erklärung des Industrie-
departements vom 19. November 1897“**) dahin, dass die zur
Sanktion eingereichte Fabrikordnung die Unterschrift des interes-
sierten Arbeiterpersonals tragen müsse; sie würde also ebenfalls
der herrschenden: Praxis entsprechen. Wer will aber das gesamte
Personal zwingen, seine Unterschrift auf die Fabrikordnung zu
setzen? Eine verbindliche Erklärung durch eine von der Arbeiter-
schaft gewählte „Kommission“ vorzusehen, geht nicht an; solchen
Kommissionen fehlt die Aktivlegitimation, so lange nicht die
kantonalen Gesetze sie eingeführt haben. Was das Gesetz an-
strebt, könnte unseres Erachtens am besten dadurch erreicht
werden, dass der Betriebsinhaber verpflichtet würde, den Entwurf,
bevor er ihn der Kantonsregierung einreicht, während wenigstens
einer Woche an auffälliger Stelle in der Fabrik anzuschlagen. Der
Entwurf hätte die Bemerkung zu tragen, dass allfällige Wünsche
von Arbeitern dem Fabrikinhaber zu Handen der Kantonsregierung
oder auch der letzteren direkt binnen zwei Wochen, vom Tage
des Anschlages an gerechnet, schriftlich einzureichen seien.

*) Kommentar, Seite 151.
**) Seite 15.
***) Kommentar, Seite 156.
        <pb n="75" />
        Neu ist endlich der Vorschlag, dass die Fabrikordnung „keine
Bestimmungen betreffend den vorübergehenden Ausschluss der Ar-
beiter von der Arbeit“ enthalten dürfe. Wir können ihm nicht bei-
stimmen. Wie will man dem Betriebsleiter verbieten, beispiels-
weise Betrunkene von der Arbeit wegzuweisen? Für eine solche
gesetzliche Bestimmung gibt der Artikel 34 der Bundesverfassung
auch nicht den entferntesten Anhaltspunkt.

Notwendig erachten wir es unserseits, dem Artikel neu anzu-
]

lügen, dass das Fabrikinspektorat sowohl als der Fabrikinhaber
durch die Kantonsregierung von der erfolgten Genehmigung be-
Nachrichtigt werden sollen.

Unsere Fassung der. besprochenen Bestimmungen lautet:

Die Fabrikordnung sowie allfällige Abände-
rungen, ebenso vom . Fabrikinhaber aufgestellte
Spezialreglemente sind der Genehmigung der Kan-
tonsregierung zu unterbreiten.

Bevor ein neuer oder abgeänderter Entwurf der
Kantonsregierung eingereicht wird, ist er während
wenigstens einer Woche an auffälliger Stelle in
der Fabrik anzuschlagen. Der Entwurf hat die Be-
merkung zu tragen, dass allfällige Wünsche von
Arbeitern dem Fabrikinhaber zu Handen der Kan-
tonsregierung oder auch der letzteren direkt binnen
zwei Wochen, vom Tage des Anschlages an ge-
rechnet, schriftlich einzureichen sind.

Die Genehmigung ist zu erteilen, sobald die
Prüfung durch die Kantonsregierung nach Einho-
lung eines Gutachtens des Fabrikinspektorates er-
gibt, dass die betreffenden Bestimmungen in kei-
ner Weise gegen die Gesetzgebung und die Billig-
keit verstossen.

Die Kantonsregierung gibt dem Fabrikinspek-
lorate und dem Fabrikinhaber von- der erfolgten
Genehmigung Kenntnis.

Beidseitige Verbindlichkeit.

In Bezug auf die Verbindlichkeit der Fabrikordnung sagt der
NSDek+A e a . &gt; x.
Pektoratsentwurf in Artikel 7, Absatz 4, 6, 7, 8 Folgendes :

5*

 

Art. 32,
        <pb n="76" />
        Art. 33.

 
 
 

 

 
   

76 —

„Die genehmigte Fabrikordnung ist für den Fabrikinhaber
und für die Arbeiter verbindlich.

„Die Fabrikordnung ist, mit der Genehmigung der Kantons-
regierung versehen, in grossem Druck und an®auffälliger
Stelle in der Fabrik anzuschlagen und jedem Arbeiter bei
seinem Dienstantritt besonders einzuhändigen.

„Der Fabrikinhaber ist gehalten, ein Exemplarider geneh-
migten und gedruckten Fabrikordnung dem eidgenössischen
Fabrikinspektor einzusenden.

„Das dem Arbeiter übergebene Exemplar darf ihm bei
seinem Austritt nicht abverlangt werden.“

Die zwei ersten Absätze sind alt, die zwei letzten neu. Gegen
die gesetzliche Einführung der Neuerungen ist nichts einzuwenden.
Die Zustellung der gedruckten Fabrikordnung an das Fabrik-
inspektorat ist jetzt schon fast allgemein üblich, ebenso die Ueber-
lassung der Fabrikordnung an die austretenden Arbeiter. In einem
Spezialfalle wurde durch Entscheidung des Handels- und Land-
wirtschaftsdepartements vom 15. Mai 1885*) eine gegenteilige Be-
stimmung in der Fabrikordnung als unzulässig erklärt; die Rück-
gabe der Fabrikordnung habe für den Arbeitgeber keinen materiellen
Wert, dem Arbeiter erschwere sie es aber, sich wegen allfälliger
„vertragswidriger“ Behandlung an die kompetenten Behörden zu
wenden, da ihm so der Wortlaut seines „Anstellungsvertrages“
entzogen würde. Die Streichung der Worte „in grossem Druck“
haben wir vorgenommen, weil in einer Fabrik von unter Umstän-
den bloss 5—10 Arbeitern es nicht wohl verlangt werden kann,
dass die Fabrikordnung in Plakatformat angeschlagen werden
muss. **) . Unsere: Fassung lautet:

Die Fabrikordnung ist für den Fabrikinhaber und
für die Arbeiter verbindlich. Sie ist, versehen mit
dem regierungsrätlichen Genehmigungsdekret, an
auffälliger Stelle in der Fabrik anzuschlagen. Dem
Fabrikinspektor ist ein Exemplar zuzustellen. Auch
ist jedem Arbeiter beim Dienstantritt ein Exemplar
einzuhändigen; beim Austritt darf es ihm nicht ab-
verlangt werden.

*) Kommentar, Seite 152.
**) Vgl. F, Schuler »Ausgewählte Schriften« (Karlsruhe 1905), Seite 61.
        <pb n="77" />
        Revision.

Die Bestimmung des Artikels 7, Absatz 5, des Entwurfes der
Fabrikinspektoren betreffend die Revision der Fabrikordnung war
schon im geltenden Gesetze vorgesehen:

„Wenn sich bei der Anwendung der Fabrikordnung Uebel-
stände ergeben, so kann die Kantonsregierung die Revision
derselben anordnen.“

Es dürfte zweckmässig sein, diese Bestimmung auch auf Art.34.
die Spezialreglemente auszudehnen und für deren Revision das
gleiche Verfahren vorzuschreiben, wie für den Erlass. Unser
Antrag lautet:

Ergeben. sich. Dei. der. Anwendung der. Fabrik-
ordnung oder der Spezialreglemente Uebelstände,
So kann die Kantonsregierung deren Revision an-
ordnen... Dabei.ist das.in den Artikeln 32 und 33
vorgeschriebene Verfahren zu beobachten.
        <pb n="78" />
        Art. 35.

 

  

VL.
Das Dienstverhältnis.

Die Vorschriften betreffend das Dienstverhältnis sind nicht
öffentlichrechtlicher, sondern privatrechtlicher Natur. Sie basieren
nicht auf Artikel 34, sondern auf Artikel 64 der Bundesverfassung
und sollten deshalb im Obligationenrecht oder im neuen Zivil-
gesetzbuch ihre Behandlung finden. Zweckmässigkeitsgründe
sprechen aber dafür, die für das Dienstverhältnis des Fabrik-
arbeiters hauptsächlich in Betracht fallenden Bestimmungen in das
Fabrikgesetz aufzunehmen, in der Meinung, dass dem Obliga-
tionenrecht oder nach dessen Annahme dem neuen Zivilgesetzbuch
subsidiäre Geltung zukomme.

Entstehung.

Ueber die Entstehung des Dienstverhältnisses ist weder im
geltenden Gesetz noch im Entwurf der Fabrikinspektoren etwas
gesagt. Wir beantragen in Anlehnung an die Artikel 1370 und
1371 des Entwurfes zum Zivilgesetzbuch, vom 3. März 1905,
folgende Bestimmung aufzunehmen :

Das Dienstverhältnis entsteht durch schriftliche
oder mündliche‘ Uebereinkunit auf Grundlage der
Bestimmungen der Fabrikordnung.

Probezeit.

Die Erfahrungen der Fabrikinspektoren haben es ihnen
wünschbar erscheinen lassen, im Gesetz eine Probezeit vorzusehen,
während welcher ohne Kündigung die Entlassung oder der Aus-
tritt erfolgen kann. Ihr Vorschlag lautet in Artikel 8, Absatz 2:

„Die ersten vierzehn Tage vom Eintritte an gelten als
Probezeit, während welcher Entlassung und Austritt ohne
Kündigung stattfinden können.“
        <pb n="79" />
        Die Aufnahme einer solchen Bestimmung liegt im beidseitigen
Interesse. Sie gestattet dem Arbeiter, weiter zu gehen, wenn er
vährend der Probezeit einsieht, dass er sein Auskommen nicht
in wünschbarer Weise findet. Umgekehrt braucht sich der
Arbeitgeber keine Gewissensbisse zu machen, einen neu einge-
stellten Arbeiter nach einigen Tagen wieder zu entlass 1, wen
dieser die an ihn gestellten Anforderungen nicht erfüllt. a

rieller Uebereinstimmung mit dem Entwurfe der Fabri ikinspektoren

aber in formeller Anlehnung an tn 344 des geltenden Obli.
gationenrechts und an Artikel Absatz 2, des Entwurfes zum

Zivilgesetzbuch, schlagen wir N ISA Redaktion vor:

Die ersten zwei Wochen vom Eintritte an
gelten als Probezeitin dem Sinne, dass es bis
zum Ablauf dieser Zeit dem Fabrikinhaber so-
wohl. als dem Arbeiter freisteht, das Dienst-
verhältnis ohne Kündigung aufzulösen.

Kündigung.

Die Fabrikinspektoren machen in Artikel 8, Absatz 1, 4, 3

und 6, folgende, die Kündigung betreffende Vorschläge:

„Wo nicht durch schriftliche Uebereinkunfit etwas anderes
bestimmt wird, ran das Verhältnis zwischen dem Fabrik-
inhaber und dem

Arbeiter durch eine, jedem Teile freistehende

1

nerzehn Tage vorher erklärte Kündigung aufgelöst werden.

je Kündigung kann nur an einem Samstage und an einem
hltage erfolgen.

‘Be Stückarbeit ist die

V
Di
Za
t nämliche Kündigungsfrist einzu-
\ halten, jedoch soll immerhin die angefangene Arbeit vollendet
werden.
„Die Fabrikordnung gilt nicht als schriftliche Uebereinkun
„Wegen Ausübung eines verfassungsmässigen Rechten,
wegen Arbeitsunfähigkeit aus Krankheit oder Unfall bis zur
Dauer von drei Wochen, sowie wegen Militärdienstes bis zu
dieser Dauer, darf die Kündigung nicht ausgesprochen
werden.“

In Bezug auf die beiden ersten Absätze ist nichts zu be-
Merke } f u ı Ä
erken. Ab gesehen von einigen mehr redaktionellen Aenderungen

 

ENTE
        <pb n="80" />
        A

stimmen sie mit dem geltenden Gesetz überein. Die beiden
letzten Absätze sind neu.

Ob die Fabrikordnung als schriftliche Uebereinkunft zu gelten
habe, wurde unter dem geltenden Gesetze verschieden beurteilt.
Wir haben oben gesehen“), dass das Handels- und Landwirtschafts-
departement in einem Entscheid vom 15. Mai 1885 die Fabrik-
ordnung als „Anstellungsvertrag“ bezeichnet, die der Fabrikar-
beiter bei seinem Austritt behalten dürfe, um wegen allfälliger
„vertragswidriger“ Behandlung sich an die Behörden wenden und
den „Wortlaut“ seines Vertrages vorweisen zu können. Danach
hätte also damals das Departement die entschiedene Ansicht ge-
habt, dass die Fabrikordnung eine‘ schriftliche Uebereinkunft
sei. In einem Bundesratsbeschlusse vom 7. Oktober 1885**)
wird der Entscheid darüber, was als schriftliche. Vereinbarung
zu gelten habe, dem Richter überlassen; die Frage, ob die
Fabrikordnung als solche zu gelten habe, bleibt offen. In einem
Entscheide des Industriedepartements vom 19. September 1896 #**)
wird dann plötzlich erklärt, die Fabrikordnung sei von jeher sei-
tens der vollziehenden Behörde nicht als schriftliche Uebereinkunft
im Sinne des Gesetzes betrachtet worden. Diesen Standpunkt
haben auch schon früher die Fabrikinspektoren in ihren Amtsbe-
richten eingenommen. Durch Aufnahme des Absatzes 3 wollen
sie‘ ihrer Ansicht die gesetzliche Sanktion verschaffen. „Nach dem
geltenden Gesetz mag die Auffassung des Industriedepartementes
und der Fabrikinspektoren einigermassen berechtigt sein. Nach
dem neuen Entwurf ist sie es entschieden nicht mehr; denn in
Artikel 32 ##*) ‚wird den Arbeitern Gelegenheit gegeben, sich über
die Fabrikordnung zu Handen der Kantonsregierung schriftlich
auszusprechen; weiter ist vorgeschrieben, dass der Genehmigung
die Einholung eines Gutachtens des Fabrikinspektorats voranzugehen
habe; endlich wird dem Fabrikinspektorat und der Kantonsregierung
zur Pflicht gemacht, darauf zu achten, dass die Fabrikordnung
in keiner Weise gegen die Gesetzgebung und die Billigkeit ver-
stosse. Wahrlich der Kautelen genug, dass die Fabrikordnung in

 

*) Seite 75/76.
**) Kommentar, Seite 160.
**) Kommentar, Seite 170,

***) Oben, Seite 75.

    
   
 
 
  

  
  
     
   
 
 
 
 
 
 
     
    
 
  
  
  
 
 
  
   
 
 
  
 

A
        <pb n="81" />
        — als schriftliche Uebereinkunft gelten darf. Wir streichen
deshalb die von den Fabrikinspektoren beantragte neue Bestimmung.

Auch der zweiten von den F abrikinspektoren vorgeschlagenen
Neuerung können wir nicht zustimmen. Es geschieht dies in erster
Linie aus An Gründen, welche der Bundesrat in seinem
Berichte an e Bundesversammlung vom 16. Juni 1894*y be-
treffend die Motoren Comtesse (Lohnzahlung) und Vogelsan
(Vereinsfreiheit), gestützt auf ein von Bundesrat Ruchonnet
gefasstes Gutachten des Eidgenössischen Justiz- und Polizei-
departements, geltend gemacht hat. Dort — es handelt sich speziell
um die Kündigung wegen Militärdienstes und Ausübung des Ver-
einsrechtes wird ausgeführt, es sei untunlich, das System des
Dienstvertrages, wie es durch das Obligationenrecht aufgebaut und

ger
a

ab-

durch das Recht der gegenseitigen freien Kündigung
Charakterisiert ist, mit irgend einerBestimmu ng zur Ver-
hinderung derKündigung zu durchbreche n; zumal im
Hinblick auf die herrschende privatrechtliche Ordnung, bei welcher
der Staat nicht, ohne sich für die dadurch verursachten ökonomi-
schen Nachteile verantwortlich zu erklären, in die privatrechtliche
Sphäre der Bürger eingreifen dürfe. „Will sich der Staat nicht
dem einen oder dem andern Teile gegenüber verantwortlich machen,
SO hat er sich jeder Einmischung in ihr Vertragsverhältnis, die
als offenbare Parteinahme für den einen gegen den
andern Teil aufgefasst werden müsste, zu enthalten.
Es würde aber als eine solche Bevorzugung des einen Teils vor
dem andern erscheinen, wenn der Staat den Arbeitgeber. zwingen
Wollte, Arbeitnehmer in seinen Dienst zu nehmen oder in
Seinem Dienst zu behalten, obschon dieser ‚vielleicht einer Ver-
einigung an: gehört oder beitritt, die den ökonomischen Ruin der

Arbeitge ber herbeizuführen beabsichtigt ...... Die Motion ver-
langt in allz

Teils Ciwas, was ohne Beeinträchtigung der gleichwertigen Rechte
des andern i

ern Teils nicht erreicht werden kann:“

u starker Betonung der Rechte und Interessen des einen

Diesen juristischen Erwägungen
Angen

‚ die wir mit einigen Kürz-

wörtlich wiedergegeben haben und die in der Bundesver-
ung unbeanstandet geblieben sind**), möchten. wir einige

") B. B. 1894. 111. 50
””) Vgl. Bericht der nationalrätlichen Kommission vom 1.'Nov. 1894

(Beric
STichterstatter Curti). B. B. 1894. IV. 260
        <pb n="82" />
        Art. 37,

praktische Gesichtspunkte anfügen. Es mag — früher häufiger als
heute — vorgekommen Sein, dass Arbeitern wegen Ausübung eines
verfassungsmässigen Rechtes, speziell wegen Zugehörigkeit zu
einem Vereine (Koalitionsrecht), gekündigt worden ist. Wie lässt
sich aber in einem solchen Falle der tatsächliche Kündigungsgrund
unwiderlegbar feststellen? Der Arbeitgeber wird einen solchen
Grund kaum angeben oder gelten lassen; anderseits könnte es sehr
wohl vorkommen, dass Arbeiter den Grund der Kündigung auch dann
in der Ausübung eines verfassungsmässigen Rechtes suchen würden,
wenn tatsächlich der Grund anderswo, in unzureichender Eignung,
läge. Die Bestimmung, wie sie die Fabrikinspektoren vorschlagen,
müsste zu fortwährenden Streitigkeiten und Prozessen führen. Dass
die Kündigung wegen Militärdienstes oder Krankheit eine Härte in
sich schliessen kann, ist zuzugeben; aber nur ausnahmsweise, weil
doch der Arbeiter in der Regel nachher sofort wieder Arbeit findet.
Für den Arbeitgeber dagegen wäre es ausnahmslos eine harte Zu-
mutung, wenn er durch eine Gesetzesvorschrift gebunden würde,
alle durch Krankheit oder Militärdienst freiwerdenden Arbeitsstellen
auf fünf Wochen hinaus — zu den 3 Wochen Krankheit oder Militär-
dienst sind 2 Wochen Kündigungsfrist zu rechnen — offen zu
lassen. Was soll ein kleinerer Betriebsinhaber, der nur wenige

Arbeiter beschäftigt, anfangen, wenn diese wegen Krankheit oder

wegen Militärdienstes fehlen und so eigentlich die Fortführung des
Betriebes in Frage gestellt wird?

Einverstanden sind wir dagegen damit, dass die drei in Frage
stehenden Gründe unter keinen Umständen als „wichtige“ im Sinne
des folgenden Artikels ausgelegt werden dürfen. Und zwar gehen
wir hierin weiter als Artikel 1396 des Entwurfes zum Zivilgesetz-
buch, der bloss Militärdienst als „wichtigen Grund“ erklärt und
im Uebrigen den Entscheid dem Richter überlässt.

Der Artikel betreffend die Kündigung lautet nach unserer
Fassung :

Ist nicht durch schriftliche Uebereinkunft etwas
anderes bestimmt, so kann das Dienstverhältnis
durch eine, jedem Teile freistehende, 14 Tage vor-
her erklärte Kündigung aufgelöst werden. Die Kün-
digung kann nur an einem Samstage und-an einem
Zahltage erfolgen.

  
  

  
 
 
      
   
   
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
    
  
 
 
 
 
 
 
 
   
  
 
 
 

 

KR
        <pb n="83" />
        N

Pd

Bei

 

einzuhalten; immerhin soll die angefangene Arbe
vollendet werden.

Rücktritt aus wichtigen Gründen.

Die Vorschrift des Artikels 8, Absatz 5, des Entwurfes der

Fabrikinspektoren ist dem bisherigen Artikel 9 des Fabrikgesetzes
$ Eıtnommen, mit der Auslassung, dass die einseitige sofortige Auf-

S

lösung des Dienstverhältnisses auch dann stattfinden könne, wenn

der Arbeiter sich einer angefangenen Arbeit unfähig erweist. Der

Vorschlag der Fabrikinspektoren lautet:

„Innerhalb obiger Frist darf einseitig das Verhältnis von
dem Fabrikinhaber nur dann aufgelöst werden, wenn sich
der Arbeiter einer bedeutenden Verletzung der Fabr rikordnung
schuldie gemacht hat, und der Arbeiter ist nur dann zu ein-

seitigem sofortigem Austritt befugt, wenn der Fabrikinhaber
die bedungene Verpflicht ıtung nicht erfüllt oder eine ungesetz-
liche oder vertragswidrige Bel ehandlung des Arbeiters. ver-
schuldet oder zugelassen h:

Wir halten die Aenderung der Fabrikinspektoren für be-
rechtigt. Die Einführung einer 14tägigen Probezeit ermöglicht es
dem Arbeitgeber, über die Leistu ngsfähigkeit eines Arbeiters ins
Klare zu kommen. Hat dieser während der Probezeit die an ihn
Sestellten Anforderungen erfüllt und erweist sich erst bei spätern
Arbeiten als unzuläns glich, so Soll ihm eben auf 14 Tage gekündet
werden müssen. Ein Zusatz, dass Arbeitsunfähigkeit aus Krankheit
Oder Unfall, obligatorischer Militärdienst, sowie die Ausübung des

\ Koalitionsrechtes keine Gründe für die sofortige Entlassung ab-
geben dürfen, ist notwendig aus den im vorigen Abschnitt an-
Selührten Motiven. In Bezug auf die Redaktion lehnen wir uns

an Artikel 346 des Ob EEE hts und an Artikel 1396 des
Entwurfes für das Zivilgesetzbuch a

°
Aus wichtigen Gründen kann sowohl der Fabrik-
inhaber als der Arbeiter jederzeit und sofort das
Dienstverhältnis auflösen.
Als wichtiger Grund ist jeder Umstand anzusehen,
bei dessen Vorhandensein dem Zurücktretenden aus

     

Stückarbeit ist die nämliche Kündigungsfrist

Art. 38

          
    
  
  
    
  
  
    
   
    
   
    
  
    
     
    
      
     
  
   
   
    
   
      
   
  
   
   

EL
        <pb n="84" />
        einer
zeit“.

an a

sittlichen. Rücksichten oder nach Treu und Glauben
die Fortsetzung des Dienstverhältnisses: nicht mehr
zugemutet werden darf. Insbesondere ist der Fabrik;
inhaber zum sofortigen Rücktritt befugt, wenn der
Arbeiter sich einer. bedeutenden Verletzung der Fa-
brikordnung schuldig gemacht hat; und: der Arbei-
ter, wenn der. Fabrikinhaber. die. bedungene Ver-
pflichtung nicht er{üllt oder eine ungesetzliche oder
vertragswidrige Behandlung des Arbeiters verschul-
det oder zugelassen hat.

Arbeitsunfähigkeit aus Krankheit oder. Unfall,
obligatorischer Militärdienst, sowie die Ausübung
des Koalitionsrechtes. können nicht als wichtige
Gründe im Sinne dieses Artikels geltend gemacht
werden.

Löhnung.

In Bezug auf die Löhnung fallen die Bestimmungen von

Artikel. 9, Absatz 1, 2, 3, 5, des Inspektoratsentwurfes in Betracht,
die gegenüber dem geltenden Gesetz verschiedene Aenderungen
aufweisen. Sie lauten:

„Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, die Arbeiter spätestens
alle zwei Wochen in bar, in gesetzlichen Münzsorten und
unter Beifügung einer Abrechnung in der Fabrik selbst, und
zwar an einem Werktage innerhalb der Arbeitszeit auszuzahlen.

„Für Aenderungen im vereinbarten Lohne sind die gleichen
Fristen zu beobachten, wie bei der Kündigung.

„Der Fabrikinhaber ist auch für die regelmässige Bezahlung
des Lohnes an diejenigen Personen in seinem Geschäfte
verantwortlich, die zu andern Arbeitern im Gehülfenverhält-
nisse stehen.

„Bei Akkordarbeit ist der Lohn vor Uebernahme der Ar-
beit festzusetzen. Dem Akkordarbeiter sind am Zahltage
nach Verhältnis der geleisteten Arbeit jeweilen Abschlags-
zahlungen zu machen.“

Der Absatz 1 hat zwei Zusätze erhalten: „unter Beifügung
Abrechnung“ und „an einem Werktage innerhalb der Arbeits-
Beide Neuerungen sind gerechtfertigt. Der ersten Vor-

      
 
  
 

  
 
   
     
      
  
 
   
   
  
 
    
  
 
 
 
 
 
 
  

le
        <pb n="85" />
        85

Schrift wird heute schon in den meisten Fabrikbetrieben nach-
gelebt. Im Baugewerbe jedoch ist sie vielfach noch ‘nicht in
Uebung. Es ist dies ein entschiedener Fehler. Wird den Arbeitern
bei der Auszahlung des Lohnes die Abrechnung und damit das
erforderliche Kontrollmittel in die Hand gegeben, so werden eine
Menge von Anständen vermieden. Zu dem andern Zusatz hat die
Wa hrnehmung Veranlassung gegeben, dass in einzelnen Betrieben

Arbeiter am Sonntag zur Lohnzahlung in die Fabrik beordert
wurden, oder dass sie am Zahltag, der meistens auf den Samstag
fällt, nach beendigter Arbeitszeit noch stundenlang auf die Löh-
nung warten mussten. Beides ist ungehörig ; die von den Fabrik-
inspektoren beantragten Zusätze werden berechtigte Klagen der
Arbeiter verstummen machen.

Der zweite Absatz ist neu. Es scheint selbstverständlich,
dass beispielsweise bei 14tägiger Kündigungsfrist eine Lohn- und
Tarifänderung auch 14 Tage vor dem Inkrafttreten angezeigt
werden muss, damit derjenige, welcher mit der Neuerung nicht

einverstanden ist, Gelegenheit hat, zu-künden. Wenn aber dies-
L h in der Praxis Anstände vorkommen, so ist die Aufnahme
einer solchen Vorschrift geboten.
Auch der dritte Absatz ist neu. Es handelt sich hier darum,
Verpflichtung des Fabrikinhabers für die regelmässige Aus-
löhnung von Personen gesetzlich festzulegen, die in seinem Be-

 

triebe zu andern Arbeitern im Gehilfenverhältnis stehen, wie z.B
die Fädlerin zum Sticker, der Wickelmacher zum Zigarrenarbeiter,
der Motzer zum Glasbläser u. s. w. Der Bundesrat hat schon im
le im Sinne des Vorschlages der
Fabrikinspektoren entschieden*). Auch diese Neuerung ist wohl
angebracht.

Jahre 1888 in einem Spezialfal

 

Neu ist endlich auch der letzte Absat Im Artikel 10, Ab-
Salz 3, dcs geltenden Gesetzes lautete die enkprechende Bestim-
Mung: zei Arbeiten auf Stück werden die Zählungsverhältnisse

jeteiligten bis zur Vollendung des Stückes ihrer
‚einbarung überlassen“. Wir sind mit dem
lag der Fabrikinspektoren einverstanden, immer-
en Einschränkung. Es ist nicht immer möglich,

 

xekursentscheid des Bundesrates vom 29. Juni 1888. Kommentar
        <pb n="86" />
        Art. 39,

  

  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
   
  
 

BG =

den Lohn für Akkordarbeit zum voraus festzusetzen; deshalb
sollte gesagt werden „soweit immer möglich“.
Unsere Fassung des Artikels betreffend die Löhnung lautet:

Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, die. Arbeiter
spätestens. alle zwei Wochen in Bar, in gesetzlichen
Münzsorten und unter Beifügung einer Abrechnung
in der Fabrik selbst, an. einem Werktage innerhalb
der Arbeitszeit, auszuzahlen.

Für Aenderungen im vereinbarten Lohne sind die
gleichen Fristen zu beobachten, wie bei der Kündi-
gung.

Der Fabrikinhaber ist auch für die regelmässige
Bezahlung des Lohnes an diejenigen Personen in
seinem. Geschäfte. verantwortlich, die zu andern Ar-
beitern im Gehilfenverhältnis stehen.

Bei Akkordarbeit ist der Lohn, soweit immer mög-
lich, vor Uebernahme der Arbeit festzusetzen. Dem
Akkordarbeiter sind am Zahltage nach Massgabe
der geleisteten Arbeit jeweilen Abschlagszahlungen
zu machen.

Decompte.

Ueber den Decompte, den vom Arbeitgeber zu seiner Siche-
rung dem Arbeiter abgezogenen und zurückbehaltenen Lohn, hatte
das geltende Gesetz in Artikel 10, Absatz 3, folgende Bestimmung
aufgestellt: „Am Zahltage darf nicht mehr als der letzte Wochen-
lohn stehen bleiben.“ Vom Bundesrate ist diese Vorschrift in einem
Spezialfalle dahin ausgelegt worden *), dass unter Wochenlohn der
Lohn für 6 Tage gemeint sei. Bei diesem Anlass erklärte der
Bundesrat weiter, in jener Bestimmung liege eine Garantie dafür,
dass der Arbeiter den Pflichten, die ihm die Fabrikordnung als
„Arbeitsvertrag“ #*) auferlege, nachkomme und nicht ohne die vor-
geschriebene Kündigung austrete. Immerhin müsse im Streitfalle
der richterliche Entscheid vorbehalten bleiben. In einer spätern

*) Rekursentscheid des Bundesrates vom 20. April 1880. Kommentar,
Seite 180.

**) Vergleiche unsere Ausführungen, oben Seite 80.
        <pb n="87" />
        Weisung des Departements *) wird sodann weiter gesagt, der
dem Arbeitgeber bei widerrechtlichem Austritt des Arbeiters zu-
de Decomptebetrag (Lohn von.6 Arbeitstagen) sei als Eigen-

jes erstern, als Ersatz für erlittenen Schaden und nicht als

  

fallen
tum

 

Busse, zu betrachten; eine allfällige Zuwendung an die Unter-
stützungskasse sei ein freiwilliger Akt des Arbeitgebers. Darüber
hinausgehende Ansprüche des Arbeitgebers auf Schadenersatz we-
rrechtlichen Austritts von Arbeitern müssten beim Richter
gemacht werden; der Arbeitgeber sei nicht befugt, sich
eigenmächtig zu verschaffen. Auch die Entscheidung der
weiteren Frage, ob der Arbeitgeber, wenn er einen Arbeiter wegen
eines disziplinarischen Vergehens ohne Kündigung entlässt, von
sich aus rückständigen Lohn und Decompte zurückbehalten dürfe,

  

 

stehe dem Richter zu.

Der Decompte ist in den meisten Fabrikordnungen vorge-
sehen. Die Arbeitgeber legen grossen Wert auf die Beibehaltung
dieses Schutzmittels gegen Kontraktbruch. In vielen Fabriken,
z. B. in der Maschinenindustrie, dient der Decompte vorzüglich

r Vereinfachung der Lohnauszahlung ; er erspart: eine zu weit
gehende Detailabrechnung auf den Zahltag. Aus den in dem bun-
desrätlichen Entscheide genannten Gründen befürworten die Fabrik-
inspektoren die Beibehaltung, jedoch mit dem Zusatze, dass der
Decomptel jetrag nicht auf einmal abgezogen, sondern auf die
Ersten zwei oder drei Zahltage verteilt werden solle. Ihr Artikel 9,
Absatz 4, lautet:

„Am Zahltage darf nicht mehr als der Lohn für 6 Arbeits-
tage,stehen bleiben. Dieser Betrag (Decompte) soll aber
nicht auf einmal abgezogen, sondern auf die ersten zwei
Oder drei Zahltage nach dem Eintritte verteilt werden.“

Mit Rücksicht auf den flottanten Teil der Arbeiterschaft kann
der Decompte nicht entbehrt werden. Dagegen ist zuzugeben,
dass es für den neueintretenden Arbeiter sehr oft hart sein mag,
Wenn er am ersten vierzehntägigen Zahltag schön den Lohn für
6 Arbeitstage stehen lassen muss. Wir möchten deshalb vor-
Schlagen, es sei eine Verteilung auf mindestens zwei Zahltege

") Weisung des Handels- und Landwirtschafts- Departements vom

1 r . x
Dezember 1883. Kommentar, Seite 181.
        <pb n="88" />
        Art. 40.

N

vorzunehmen, sobald ein Decompte von mehr als drei Taglöhnen
zurückbehalten werden will. Unsere Fassung lautet:

Am Zahltag darf vom Fabrikinhaber höchstens
der Löhn für sechs Arbeitstage als Sicherung zu
rückbehalten werden. Wird ein Decompte von mehr
als drei Taglöhnen abgezogen, so ist er auf minde-
stens zwei Zahltage zu verteilen.

Lohnabzüge.

„Ohne gegenseitiges Einverständnis dürfen keine Lohnbetreff-
nisse für Spezialzwecke zurückbehalten werden.“

Diese in Artikel 10, Absatz 4, des geltenden Gesetzes ent-
haltene Bestimmung hat zu vielen Ausstellungen Veranlassung ge-
geben. Die Fabrikinspektoren beantragen in Artikel 9, Absatz 6,
7, 8, und Artikel 6, Absatz 3, ihres Entwurfes folgenden Ersatz:

„Lohnabzüge für Platzmiete, Beleuchtung, Heizung und
Reinigung der Arbeitslokale' sind unzulässig. Solche für
Fournituren dürfen nur dann gemacht werden, wenn der ver-
rechnete Betrag die Selbstkosten nicht übersteigt.

„Lohnabzüge für gelieferte Lebersmittel sind bei gegen-
seitigem Einverständnis zulässig, wenn nur die Anschaffungs-
kosten verrechnet werden.

„Lohnabzüge für andere Zwecke sind, abgesehen von den
in Art. 6, Absatz 3, vorgesehenen Schadenersatzforderungen
nur zulässig, wenn der Arbeiter schriftlich sein Einverständnis
dazu gegeben hat.

„Lohnabzüge, die auf Schadenersatzforderungen beruhen,
fallen nicht unter den Begriff ‚Bussen‘.“

Zur Begründung des ersten Satzes wird von den Fabrik-
inspektoren angeführt“), sie hätten es schon längst als eine Lücke
im Gesetz, empfunden, dass es kein Verbot aller Lohnabzüge für
Platzmiete, namentlich aber für Beleuchtung, Heizung und Reinigung
der Arbeitslokale enthalte. Es liege nahe, dass auf diesem Gebiete
in hygienisch unzulässiger Weise gespart werde, wenn die Arbeiter
für die Kosten aufzukommen hätten. Gegen diese Ausführungen
lässt sich gewiss nichts einwenden.

*) Bericht an das Industriedepartement, Seite 21/22, 13.

   
  
   
  
 
   
  
 
 
    
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
   
   
  
 

 

EEE
        <pb n="89" />
        Die Lohnabzüge für Fournituren, die ebenfalls viel beanstandet
werden, wollen die Fabrikinspektoren aus Zweckm: ässigkeitsgründen
weiter dulden, aber nur insoweit, als der Betrag die Selbstkosten
nicht überschreitet. Der Arbeitgeber muss sich das Lieferungs-
recht vorbehalten, weil sonst die Arbeiter aus Sparsamkeitsgründen
minderwertige Fournituren verwenden könnten.

In gleicher Weise e mpfehlen die Fabrikinspektoren, die Lohn-
abzüge für Lebensmittellieferungen beizubeh: ılten, das Einverständnis
der Arbeiter immerhin vor: ausgesetzt. In diesem Sinne hat sich auch
der Bundesrat schon in seinem Berichte an die Bundesversamm-
ng zur Motion Comtesse vom 16. Juni 1894 ausgesprochen: *)
„Solche Lieferungen

äufig im wirklichen Interesse der
eit: in guter Absicht letztere durch
Beschaffung von Lebensmitteln, Brennmaterial dgl. bei Abgabe
zu Engros-, Selbstkosten- oder noch billi igeren Preisen zu unter-

 

Arbeiter, "wenn der

Stützen sucht. Vernünftigerweise wird man derarti tige philantropische
Bestrebungen nicht durch ein Verbot, die betreffenden Barbeträge
am Lohn abzurechnen, verunmöglichen wollen.“

Der dritte Absatz enthält die am Eing gang zitierte. allgemeine
man des bisherigen Gesetzes mit dem im vierten Absatz
enthaltenen Vorbehalt. Solche „Lohnabzüge für andere Zwecke“
können bei: spielsweise betreffen: Lohnvorschüsse, deren die Arbeiter
aus den verschiedensten Gründen bedürfen (Wohnungswechsel,
Krankheits- oder Todesfälle in der Familie u. s. w.) und deren
Verbot ihnen in vielen Fällen erheblichen Schaden zufüüi ügen würde;
Beiträge an Krankenkassen; Forderungen von Dri ittpersonen, denen

Arbeiter durch Zession einen Teil seiner Lohnforderung ab-
Seireten hat: Schadenersatzforderungen für schlechte Arbeit, ver-
dorbene Stoffe und Werkzeuge, oder für anc derweitige Schädigung
des Arbeitgebers. In Bezug auf diesen letzten vielumstrittenen
Punkt bemerkt die erwähnte bundesrätliche Botschaft**): „Von
Seiten der Arbeiter wird ebenso grosses Gewicht darauf gelegt,
dass Loh nabzüge dieser Art unterbleiben sollen, wie von Seiten
ass sie unentbehrlich seien. Während von jener
Seite vielfach mit ECT etischen Gründen, abgeleitet von der recht-

 

Chen Gleichstellung der Arbeitgeber und Arbeiter, argumentiert
Wi 1 1 . x 1 .
Wird, halten wir N air dass man sich auf den Boden der Praxis

7 B. B. 1894. 111. 16.
# IL,

1894

  

10/17
        <pb n="90" />
        Art. 41.

DA

stellen müsse, um. in dieser Frage zu einem richtigen Urteil zu
gelangen. Von diesem Gesichtspunkte aus muss wohl anerkannt
werden, dass sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sich dann am
besten befinden, wenn das Geschäft in beidseitiger strenger Ord-
nung und unter Beobachtung der jedem Beteiligten zukommenden
Verantwortlichkeit geführt wird, dass aber die Erfüllung dieser
Bedingung ohne tüchtige Disziplin nicht denkbar ist. Um diese

.in wirksamer Weise zu sichern, besteht das Mittel der Lohnabzüge

und der Entlassung. Werden die ersteren nicht gestattet, so bleibt
nur letztere übrig, welche sich dann in vielen Fällen als äusserst
harte, aber unvermeidliche Massregel darstellen würde. Ander-
seits darf man dem Einwand, dass der Arbeitgeber eine erlittene
Schädigung vor dem ordentlichen Richter einklagen könne, nicht
zu „viel Gewicht beimessen; denn er wird bei gewonnenem Prozess
in weitaus den meisten Fällen zu den Kosten nur das Nachsehen
haben, weil vom Arbeiter aus begreiflichen Gründen nichts er-
hältlich ist.*) Dieses Auskunftsmittel wäre also problematischer
Natur, während der Arbeiter, der wegen Benachteiligung durch den
Arbeitgeber beim Gericht Recht sucht, sich in anderer Stellung
befindet und mit seiner Lohnforderung privilegiert ist.“**) In ähn-
lichem Sinne sprechen sich die Fabrikinspektoren aus.

Wir haben dieser durchaus luciden Begründung nichts mehr
beizufügen. Zu bemerken ist bloss noch, dass der vierte Vor-
schlag der Fabrikinspektoren dadurch hinfällig wird, dass wir in
Artikel 31 die Bussen in reduziertem Umfange wieder aufgenommen
haben. Solche „Lohnabzüge, die auf Schadenersatz beruhen“,
fallen, wie wir oben gesehen haben, unter die „Lohnabzüge für
andere Zwecke“. Sie sind nur zulässig, wenn der Arbeiter schriftlich
sein Einverständnis erklärt hat, was in der Regel durch Unter-
zeichnung der Fabrikordnung geschieht. Den Vorschlägen der
Fabrikinspektoren, mit denen wir materiell vollkommen einig ge-
hen, geben wir folgende kürzere Fassung:

Lohnabzüge für Platzmiete, Beleuchtung, Heizung
und. Reinigung der Arbeitslokale sind unzulässig.
Solche für andere Zwecke sind nur gestattet, wenn
der Arbeiter schriftlich sein Einverständnis erklärt.

*) Val. Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
vom 11. April 1889.
**) Vgl. Art. 219 ebenda.

 
 
   
    
  
  
  
   
   
   
   
  
    
  
 
     
    
   
  
    
   

 

 

Ei
        <pb n="91" />
        91  —

Bei Lieferung von Lebensmitteln und Fournitüren
fen vom Fabrikinhaber bloss die Selbstkosten

verrechnet werden.

 

Fabrikkassen.

Vorkommnisse der jüngsten Zeit lassen es den Fabrikinspek-

‚Ooren wünschenswert erscheinen, den Aufsichtsbehörden die Mittel
\ In die Hand zu geben, über die Fabrikkassen, in welche die Ar-

(D
Zn

sten, eine intensivere Kontrolle zu führen. Da-
ist.nichts einzuwenden. In Uebereinstimmung mit Artikel 10
twurts der Fabrikinspektoren schlagen wir demnach vor:

 

Die Kantonsregierungen haben alljährlich. die
Rechnungen derjenigen Fabrikkassen, in welche
Arbeiter Beiträge leisten, zu prüfen. und für... die

ng des vorhandenen Vermögens Sorge

Der Fabrikinhaber ist gehalten, den beteiligten
Arbeitern Einsicht in die von ihm über diese Kassen

geführten Rechnungen zu gewähren.

Streitfälle.

; Das geltende Gesetz enthält im Schlussatz von Artikel 9
Iolgend

Sende Vorschrift: „Streitigkeiten über die gegenseitige Kün-
1i 1 .. * r wc . .
USung und alle übrigen Vertragsverhältnisse entscheidet der zu-
ändige Richter“. Die Fabrikinspektoren schlagen in der Absicht,

’orschrift zu erweitern, in Artikel 11 vor:

„Streitigkeiten über Schadenersatzforderungen, über die
Segenseitige Kündigung, sowie alle übrigen aus Fabrikord-
nung oder Vertrag herrührenden Streitigkeiten entscheidet
der zuständige Richter“.

. Wir sind materiell mit der weitern Fassung einverstanden,
| Möchten jedoch das, was die Fabrikinspektoren anstreben, in {fol-

Sender Weise kürzer ausdrücken:
Uel

Sen das Dienstverhältnis betreffenden Streitigkeiten
“Nischeidet der zuständige Richter.

 

ber Schadenersatzforderungen und alle übri- Art.az.

BUNTEN
        <pb n="92" />
        VIL
Vollziehungsbestimmungen.

Die Vollziehungsbestimmungen sind im Entwurfe der Fabrik-
inspektoren nicht übersichtlich gruppiert. Zum Teil sind sie in
dem Abschnitt „Vollziehungs- und Strafbestimmungen“ enthalten,
zum Teil aber, angehängt an materielle Vorschriften, im übrigen
Entwurf zerstreut. Wir haben es für notwendig erachtet, alle diese
den Vollzug des Gesetzes betreffenden Bestimmungen in Ssyste-
matischer Ordnung zusammenzustellen.

Bundesrat.

In dem Inspektoratsentwurfe sind folgende Vorschriften ent-
halten, die den Vollzug durch den Bundesrat angehen:

„Wenn Zweifel waltet, ob eine industrielle Anstalt als
Fabrik zu betrachten sei, so steht darüber, nach Einholung eines
Berichts der Kantonsregierung, der endgültige Entscheid dem
Bundesrate zu“ (Artikel 1, Absatz 2).

„Das Gesetz findet auf einen Betrieb, auch bei veränderten
Verhältnissen, so lange Anwendung, als nicht die zuständige
Behörde die Unterstellung unter dasselbe aufgehoben hat“
(Artikel 1, Absatz 3).

„Der Bundesrat ist befugt, die ihm zur Durchführung dieses
Artikels notwendig erscheinenden Vorschriften zu erlassen“
(Artikel 2, Absatz 6).

„Der Bundesrat erlässt die zur einheitlichen Ausführung
dieses Artikels erforderlichen allgemeinen Vorschriften und
Spezialreglemente“ (Artikel 3, Absatz 6).

„Bei Streitigkeiten über Anwendung dieses Artikels ent
scheidet der Bundesrat“ (Artikel 3, Absatz 7).

„Wenn in Industriezweigen durch Fabrikeinrichtungen oder
Fabrikationsverfahren Leben und Gesundheit der Arbeiter gC

 
 
 
 
 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 

 

A
        <pb n="93" />
        Auffassung
SiChtsbehörd

aSsen es aber

Verord

  

  
 
 
 
 
 
 
  
 
  
  
  
 
 
  
   
      
    
  
  
   
  
  
    
    

fährdet werden, kann der Bundesrat die Arbeitszeit nach Be-
dürfnis verkürzen, bis die Beseitigung der Gefahr nachge-
wiesen ist“ (Artikel 12, Absatz 7).

„Der Bundesrat bezeichnet diejenigen Arbeiten, auf die
dieser Artikel anwendbar ist“ (Artikel 14, Absatz 2).

„Der Bundesrat wird diejenigen Fabrikationszweige be-
zeichnen, in denen weibliche Personen, insbesondere schwan-
gere Frauen, überhaupt nicht arbeiten dürfen“ (Artikel 17,
Absatz 5).

„Der Bundesrat wird diejenigen Fabrikationszweige be-
zeichnen, in denen Kinder unter sechszehn Jahren überhaupt
nicht arbeiten dürfen“ (Artikel 18, Absatz 5).

„Die Durchführung dieses Gesetzes und die Vollziehung der nach
Massgabe desselben vom Bundesrat ausgehenden Verordnungen
und Weisungen liegt den Kantonsregierungen ob, die hiefür geeig-
nete Organe bezeichnen‘ (Artikel 19, Absatz 1).

„Die Kantonsregierungen geben dem Bundesrate von den auf
ihrem Gebiete neu entstehenden und eingehenden Fabriken, sowie von
Firmaänderungen regelmässig Kenntnis“ (Artikel 19, Absatz 2):

„Die Kantonsregierungen erstatten dem Bundesrate nach Ab-
lauf jedes zweiten Jahres über ihre Tätigkeit behufs Vollziehung des
Gesetzes einen ausführlichen Bericht, über dessen Anordnung
vom Bundesrat das Nähere festgestellt wird“ (Artikel 19,
Absatz 3).

„Ebenso geben sie ihm, beziehungsweise dem hiefür be-
zeichneten Departement oder andern gesetzlich aufgestellten
Organen, in der Zwischenzeit jede wünschenswerte sachbezügliche
Auskunft“ (Artikel 19, Absatz 4).

„Der Bundesrat übt die Kontrolle über die Durchführung
dieses Gesetzes aus. Er bezeichnet zu diesem Zwecke ständige
Inspektoren, denen er das erforderliche Hülfspersonal (Assistenten,
Assistentinnen, Kanzlisten) beigibt, und setzt deren Pflichten und Be-

fugnisse fest“ (Artikel 20).

Aus allen diesen Bestimmungen geht hervor, dass nach der
der Fabrikinspektoren der Bundesrat die oberste Auf-
le und die oberste Rekursinstanz sein soll; sie unter-
er, dies ausdrücklich zu sagen.

Ferner ergibt sich daraus, dass der Erlass einer Vollziehungs-
nung durch den Bundesrat unumgänglich ist. Der Mangel

 

 

EEE N

En
        <pb n="94" />
        Art. 44.

ZOO

einer solchen ist schon längst empfunden worden. Erfahrungen
hat man nachgerade genügend gesammelt; die Resultate derselben
sollten in einer übersichtlichen Verordnung zusammengestellt und
den Arbeitgebern und Arbeitern zugänglich gemacht werden.
Ausserdem wollen die Fabrikinspektoren dem Bundesrate
in einer Anzahl wichtiger Spezialfälle vorbehalten, Interpretationen

zu geben,

Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.

Wir sind mit allen diesen Anregungen — vorbehältlich ‚der
im folgenden Abschnitte zu machenden Ausführungen — Eeinver-
standen und fassen das Gesamte in folgenden Artikel zusammen :

Oberste Aufsichtsbehörde und Rekursinstanz ist
der Bundesrat. Er erlässt für die Durchführung, des
Gesetzes eine Vollziehungsverordnung. Ausserdem
ist der Bundesrat ermächtigt, in Spezialfällen Ent-
scheidungen:zu treffen, insbesondere:

1.

zur Interpretation von Art. 1 und 2 betreffend
das Anwendungsgebiet des Gesetzes;

‚zur Interpretation von Art. 3, al: 2 betreffend

ausnahmsweise Verlängerung der Arbeitszeit
für einzelne Industrien;

zur Interpretation von Artikel 6 betreffend
die Verkürzung der Arbeitszeit;

. zur Interpretation von Art. 7 betreffend die Hil{fs-

arbeiten;

„Zur Bezeichnung neuer, in den Art. 16 und 20

noch ‚nicht aufgeführter Fabrikationszweige,
in denen Kinder unter 16 Jahren und schwan-
gere Frauen überhaupt nicht arbeiten dürfen;

‚ zum Schutz für Leben und Gesundheit der Ar-

beiter, sofern die Artikel 22-—26 sich in def
Praxis als ungenügend erweisen.

Ständige Industriekommission.

Der vorhergehende Artikel weist dem Bundesrate eine Reihe
der schwierigsten Aufgaben zu. Deren Lösung berührt vielfach die
intimsten Interessen der Arbeitgeber und Arbeiter, ja nicht nur das,

sie kann sogar ausschlaggebend sein für das gesamte wirtschaftliche

     
  
 
 
 
 
 
 
 
  
  
  
  
   
   
 
 
 
 
 
 
 
    
  
  
  
 
  
 
 

 

 

 

a
        <pb n="95" />
        Wo unseres Landes. Wir halten es deshalb für notwendig,
dass dem Bundesrate als beratendes Organ eine aus Fach
le1ı UV 1

 

der Wissenschaft und d Praxis, aus Arbeitgebern und

 

der verschiedenen Hauptindustrien zusammengesetzte

 

he Industriekommission beigegeben

   

Kommission

Präsidium des Vorstehers des

 

zusammentreten; der Abteilungschef {für

   

Zum

jen Ausnahmsb«

 
     

lesrate zu verlangenc

    

 

jeit u e Rekurse an den Bundt

We gen der Arb rschı

ind nach Gutfinden dem Bundesrate
re wäre durch die Vollziehungs\

 

1 UTir art} ara + 7 +r
ordnen. Wir machen darauf aufn

 

ıg durch das Bundesgesetz

 

’hwach- und Starkstromanlagen, vom

 

 

1902 *), geschaffen worden ist und dass die Erfahrungen,

 

tzt gemacht hat, nur gute sind. Ferner ist darauf

4:

derartige Instanz schon durch
{

treffend . die. Fabrikarbeit von

vom 2. November 1892, ein-

 

Für die richtige‘ Interpretation der Gesetzesartikel, für die
ler Rekurse, für einen den sozialen

den aus der internationalen Konkurrenz s

 

Anforderungen und

Ergebenden Bedürfnissen der Industrie gleichmässig Rechnung

tragenden, weitern Ausbau der Arbeiterschutzgesetzgebung ver-

 

n wir Ss grosse Stücke von der Einführung dieser Insti-
Das
1

Xann nur in gutem Sinne wirken. Man wird sich so besser ver-

 

u {
Zusammenarbeiten von Arbeitgebern und Arbeitern

 

Stehen lernen und möglicher Weise mit der Zeit auch über Fragen

Verständigen können, die heute noch als unlösbar erscheinen.

19)

 

 

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Sea nn nA ES EE

A

El

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        <pb n="96" />
        Art. 45.

DEU

Beachtenswert ist es, dass auch Dr. F. Schuler, der vielerfahrene
Fabrikinspektor, nach seinem Rücktritt vom Amte, in einem Auf-
satz „Zur Revision des schweizerischen Fabrikgesetzes“ *) eine ähn-
liche Anregung macht. Von den Vorkehrungen zum Schutze von
Gesundheit und Leben der Arbeiter sprechend, bemerkt er, es sei
möglich und zweckmässig, für gewisse Industrien oder Industrie-
gruppen allgemeingültige Vorschriften zu erlassen. „Der Bundesrat
hat in dieser Richtung schon Manches getan, und der Nützen
dieser Vorschriften wird allgemein anerkannt. Die bisher erlassenen
sind meist aus den Beratungen mit den Inspektoren oder aus
Anträgen derselben hervorgegangen, auch aus der Konsultation
hervorragender Fachmänner. Es wäre aber von grossem
Nutzen, wenn eine Einrichtung geschaffen würde, die
auch. den zunächst Beteiligten, Fabrikanten und Ar-
beitern, eine regelmässige Mitarbeit bei der Schaffung
solcher Verordnungen ermöglichen würde. Der Vollzug
derselben würde sicherlich gefördert, die Gleichgiltigkeit gemindert,
der Widerstand, der sich in einzelnen Dingen geltend macht,
gemildert.“
Unser Antrag lautet:

Beratendes Organ des Bundesrates ist eine von
ihm auf Grund dieses Artikels zu ernennende stän-
dige eidgenössische Industriekommission.

Die Industriekommission hat die Vollziehungs-
verordnung und die Spezialentscheidungen zum
Fabrikgesetz (Art. 44) vorzuberaten, die vom Bun-
desrat verlangten. Bewilligungen (Art. 14, Ziff. 2)
und die Rekurse an. den Bundesrat (Art. 49) zu be-
gutachten, alle Fragen der Arbeiterschutzgesetz-
‘;gebung. zu verfolgen und nach Gutfinden Anre-
gungen zu geben.

Sie ist aus tüchtigen Fachleuten der Wissenschaft‘
und der Praxis — Arbeitgebern und Arbeitern der
verschiedenen Hauptindustrien — zusammenzu-
setzen. Im übrigen wird die Vollziehungsver-
ordnung das Nähere bestimmen.

*) Archiv für soziale Gesetzgebung und Statistik... Band XVII (Berlin
1903), Seite 34.
        <pb n="97" />
        Kantonale Organe.

Den Kantonen steht die Durchführung des Fabrikgesetzes
zu. In Anlehnung an das geltende Gesetz sagt darüber der Ent-
wurf der Fabrikinspektoren in Artikel 19:

„Die Durchführung dieses Gesetzes, und die Vollziehung

der nach Massgabe desselben vom Bundesrat ausgehenden

Verordnungen und Weisungen liegt den Kantonsregierungen
ob, die hierfür geeignete Organe bezeichnen.

„Die Kantonsregierungen geben dem Bundesrate von den
auf ihrem Gebiete neu entstehenden und eingehenden Fa-
briken, sowie von Firmaänderungen regelmässig Kenntnis.

„Die Kantonsregierungen erstatten dem Bundesrate nach
Ablauf jedes zweiten Jahres über ihre Tätigkeit behufs Voll-
ziehung des Gesetzes einen ausführlichen Bericht, über dessen
Anordnung vom Bundesrat das Nähere festgestellt wird.

„Ebenso geben sie ihm, beziehungsweise dem hiefür be-
zeichneten Departement oder andern gesetzlich aufgestellten
Urganen, in der Zwischenzeit jede wünschenswerte sach-

Anskunft

AUSKUNIT,

 

DezZzug

Wir vermissen in diesem Artikel in Bezug auf die behörd-
lichen Weisun an die Fabrikinhaber eine Bestimmung darüber,
ungen schriftlich zu erteilen und mit der Fixie-

Ss

 

    

dass sı ılche

ung einer Frist, innert welcher ihnen nachgelebt werden muss,
ZU versel

 

1
1
1.

nm sind. Das Starkstromgesetz ist in dieser Hinsicht

Vollstä

 

Die Beobachtung der angeregten Formalitäten ist
Notwendig im Hinblick auf den neuen Antrag der Fabrikinspektoren
In ihrem Artikel 22 betreffend die Anfechtung.*) - Im Uebrigen

der Vorschlag der Fabrikinspektoren einfacher und über-

 

folgender Weise wiedergeben:
j)ie Durchführung des Gesetzes ist Sache der
\antone, die hiefür die geeigneten Organe be-
| zeichnen. Sie sind verpflichtet:

L:d Wünschen der eidgenössischen Organe ent-
sprechend, die erforderlichen schriftlichen Weis-
ungen an die Fabrikinhaber — unter angemessener
Fristbestimmung für die Ausführung — zu erlassen;

100

  
 
   
  
 
  
  
 
 
 
 
  
  
  
   
  
     
    
    
    
   
    
   
     
     
 
 

Art. 46
        <pb n="98" />
        O8

2.dem Bundesrate, bezw. seinen Organen:

a) von den auf ihrem Gebiete neu entstehenden
und eingehenden Fabriken, sowie von Firma-
änderungen Kenntnis zu geben;

b) jede gewünschte Auskunft zu erteilen;

c) jedes zweite Jahr über die Durchführung des
Gesetzes einlässlichen Bericht zu erstatten.

Eidgenössisches Fabrikinspektorat.

Die Fabrikinspektoren wehren sich in ihrem Berichte dagegen,
dass ihre Kompetenzen vermehrt werden möchten. Da sie nicht
bloss die kontrollierenden Beamten des Bundes, sondern auch die
offiziellen Berater des Industriedepartements und der kantonalen
Regierungen in allen einschlägigen Fragen seien, wären ihre Kom-
petenzen schon mehr als gross genug. Dies ist auch unsere An-
sicht; deshalb haben wir die Einsetzung einer ständigen Industrie-
kommission angeregt. Der Vorschlag der Fabrikinspektoren lautet
in Artikel 20:

„Der Bundesrat übt die Kontrolle über die Durchführung
dieses Gesetzes aus. Er bezeichnet zu diesem Zwecke
ständige Inspektoren, denen er das erforderliche Hülfsper-
sonal (Assistenten, Assistentinnen, Kanzlisten) beigibt, und
setzt deren Pflichten und Befugnisse fest.“

Gerade wie wir in Artikel 44 die oberste Aufsicht dem
Bundesrat vorbehalten, in Artikel 45 die ständige Industriekom-
mission als beratendes Organ des Bundesrates aufstellen, in
Artikel 46 den Kantonen die Durchführung des Gesetzes zu-
weisen, so möchten wir nun hier die Kontrolle über die Durch-
führung dem eidgenössischen Fabrikinspektorat — und nicht dem
Bundesrat — überbinden. Selbstredend werden die Fabrikinspek-
toren und ihr Hilfspersonal vom Bundesrat ernannt. Dass das
Hilfspersonal aus Assistenten, Assistentinnen und Kanzlisten be-
stehen kann, braucht im Gesetze nicht ausdrücklich gesagt zu
werden. Nach unserer Fassung lautet der Artikel:
        <pb n="99" />
        99

über die Durchführung des Ge-

 

seizes wird durch das eidgenössische Fabrikinspek-
Lö
spektoren und ihr Hilfspersonal wer-
e rate ernannt; ihre Pflichten und Be-
ugnisse sind durch die Vollziehungsverordnung
S ustellen
Amtsgeheimnis.
„Sämtlichen, mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten
Urganen ist zu jeder Stunde der Eintritt in alle Räume einer

und der mit ihr verbundenen Anstalten

   

ikationsgeheimnisse sind von den betreffenden

strengstens zu wahren.“
Dieser Artikel 21 des Inspektoratsentwurfes ist neı
haben nichts dagegen einzuwenden, dass allen mit dem
}

des Gesetzes DEAN Urganen der Eintritt in die Fab

 

zu jeder Stunde zu gestatten sei. Bloss möchten wir an die ge-
setzliche Eintänn ung dieser Befugnis einige Bedingungen knü

Erstens sollen sich € diese Beamten vor dem Eintritt gehörig

 

an und für sich selbstverständliche Vorschrift
icht immer beobachtet. Zweitens stellen wir das
lass diese Beamten verpilichtet sein sollen, ihre Be-
ıur den zuständigen Amtsstellen einerseits und dem
11

haber oder seinem Stellvertreter anderseits mitzuteilen:

vor, dass Bemerkungen über den Fabrikbetrieb.

 

die einzig den Fabrikinhaber angehen, den Arbeitern hingeworfen
werden; das ist ungehörig. Drittens können wir uns mit der ı OT-
geschlagenen Fassung des Amtsgeheimnisses nicht begnügen. Die
hier und in unserm Artikel 23, Absatz 2, den eidgenössischen und
kantonalen Beamten eingeräumten weitgehenden Befugnisse machen
es dringend wünschbar, zu sagen, dass „über das Fabrikations-
verfahren, die zur Verwendung kommenden SUDSTAHZEN und -die
Fabrikate der besuchten Fabriken“ das Amtsgeheimnis zu wahren
Sei. Die Fabrikinspektoren und die kantonalen Organe können
zumeist gar nicht wissen, was am besondern Orte Fabrikgeheimnis
1 er nicht. Deswegen sollen sie keinerlei Mitteilungen über
die besuchten Fabriken machen, ausser da, wo sie das von Ge-

Seizes wegen zu tun haben. Unser Antrag lautet:

 

A a

NEE
        <pb n="100" />
        Art. 48

100 —

Allen mit dem. Vollzug des Gesetzes betrauten
Organen ist, sobald sie ‚sich legitimiert haben, zu
jeder Stunde der Eintritt in die Fabrik zu gestatten.
Diese Beamten sind yverpflichtei, ihre, Beobach-
tungen. nur den zuständigen Amtsstiellen und dem
Beiriebsinhaber oder dessen Stellvertreter mitzu-
teilen.

Ueber die Fabrikationsverfahren, die zur Ver-
wendung kommenden Substanzen (Artikel 23) und
die Fabrikate der besuchten Fabriken ist strenges
Amtsgeheimnis zu bewahren.

Anfechtung.

„Glaubt der Fabrikinhaber eine von der zuständigen Amts-
stelle erhaltene Anweisung anfechten zu sollen, so muss dies
innert zehn Tagen nach Empfang geschehen, widrigenfalls
die Anweisung in Kraft erwächst.“

Auch diese Bestimmung des Entwurfs der Fabrikinspektoren
(Artikel 22) ist neu. Veranlassung dazu hat die Wahrnehmung
gegeben, dass häufig auf Antrag der Fabrikinspektoren erlassene
amtliche Verfügungen zur Hebung von Uebelständen von den
Betriebsinhabern nicht beachtet worden sind. Durch die vor-
geschlagene neue Vorschrift wünschen die Fabrikinspektoren zu
bewirken, dass derartige Verfügungen besser beachtet oder wenig-
stens formell innert absehbarer Zeit erledigt werden.

Wir können uns der Einsicht nicht verschliessen, dass eine
solche Vorschrift nützlich und angebracht ist. Die angesetzte
Rekursfrist von 10 Tagen erscheint uns jedoch zu kurz. Es ist
zu beachten, dass der Betriebsinhaber zur Zeit des Erlasses der
behördlichen Weisung krank oder für längere Zeit in Geschäften
abwesend sein kann. Und da es sich nun bisweilen um sehr ein-
schneidende Verfügungen handelt, deren Beantwortung der Fabrikbe-
sitzer sich selbst vorbehalten möchte, so schlagen wir vor, die
Rekursfrist auf 20 Tage zu verlängern. Geht die Weisung von
der Lokal- oder Bezirksbehörde aus, so wäre die Kantonsregierung
die kompetente Rekursbehörde; erlässt sie die Kantonsregierung,
so hätte man sich mit einem Rekurs an den Bundesrat zu wen-

   
 
 
  
  
  
 
 
 
 
 
 
   
  
  
 
 
 
  
  
 
  
   
  
  

 

a
        <pb n="101" />
        den. Gerade wie die Weisung schriftlich zu erlassen ist, um
rechtsverbindlich zu sein (Artikel 46, Ziffer 1), soll auch der Re-
kurs schriftlich eingereicht werden. Das muss alles im Gesetze
gesagt werden. Unser Vorschlag lautet:

Wünscht der Fabrikinhaber eine von, der zustän-
digen Amtsstelle erhaltene Weisung (Art. 46 Ziff. I)
anzufechten, so muss dies innerhalb 20 Tagen nach
deren Empfang bei der nächsten Oberbehörde (Kan-
tonsregierung oder Bundesrat) schriftlich geschehen.
Im Unterlassungsfalle tritt die Weisung in Kraft.
        <pb n="102" />
        VII

Strafbestimmungen.

Das geltende Gesetz enthält in Artikel 19 folgende Vor-
schriften:

„Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Ge-
setzes oder gegen die schriftlich zu erteilenden Anweisungen
der zuständigen Aufsichtsbehörden sind, abgesehen von den
zivilrechtlichen Folgen, mit Bussen von 5—500 Franken
zu belegen,

„Im Wiederholungsfall darf das Gericht ausser angemessener
Geldbusse auch Gefängnis bis auf drei Monate verhängen.“

Nach der Ansicht der Fabrikinspektoren hat der Umstand,
dass die leichteren Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz durch
die Gerichte zu bestrafen sind, zu Unzukömmlichkeiten geführt.
Manche Uebertretung sei deshalb ungesühnt geblieben, weil es
zur Bestrafung des oft komplizierten richterlichen Apparates bedurft
hätte. Eine vielleicht ohne Verschulden des Betriebsinhabers um
einen Tag verspätete Unfallanzeige, die höchstens mit einer Busse
von 5 Franken zu ahnden gewesen wäre, musste vor versammeltem
Gerichtshofe abgeurteilt werden. Da sei es wohl nicht verwunder-
lich, wenn die Behörden mit der Ueberweisung an die Gerichte
gezögert und sich sogar bei Rückfällen mit Erteilung einer Rüge
begnügt hätten. In denjenigen Kantonen, wo Polizeibeamte mit
richterlichen Kompetenzen ausgerüstet sind, seien die leichteren
Fälle diesen überwiesen und damit der Gesetzesvollzug wesentlich
gefördert worden.

Die Fabrikinspektoren empfehlen deshalb, im Gesetze zwischen
leichten und schweren Fällen zu unterscheiden und die Bestrafung
der erstern auf administrativem Wege vorzuschreiben, schwere
Uebertretungen und Rückfälle dagegen dem Richter zu überweisen.
        <pb n="103" />
        Polizeibussen.
Der Antrag der Fabrikinspektoren in Artikel 23, Absatz 1, lautet
„Leichtere Zuwiderhandlungen der Fabrikinhaber © gegen

ie Besimmunsen dieses Gesetzes, gegen dessen Voll-

 

ngsbestimmungen, gegen. die schriftlich zu erteilenden

der zuständigen Aufsichtsbehörden oder gegen
1

  

Fabrikordnung sind, abgesehen von den
nn Folgen, auf administrativem Wege mit Bussen
ıken zu belegen.“

Wir sind mit dem Inhalt im allgemeinen einverstanden. Der
Ausdruck „auf administrativem Wege“ sollte jedoch‘ durch „mit
Polizeibussen“ ersetzt werden. In einzelnen Kantonen werden
Solche Polizeibussen vom Richter, in andern von Administrativ-

äns Das Bundesgesetz mag immerhin den Ad-
(Regierungsräten, Bezirksämtern) eine Bussen-
kompetenz von Fr. 5 bis Fr. 50 einräumen; das nützt nichts, da
diese eine solche Kompetenz doch nur ausüben dürfen, wenn sie

 

Kraft kantonalen Rechts dazu ermächtigt sind. Eine Auslassung im
Entwurfe der Fabrikinspektoren besteht darin, dass bloss von Zuwi-
derhandlungen des Fabrikinhabers gegen die Bestimmungen des

 
 

S

Spezielle Weisungen der Aufsichtsbehörde die Rede ist, wäh
doch die Arbeiter sich ebenfalls vergehen.

Fabrikgesetzes, gegen die Vollziehungsverordnung und gegen
r

end

Hierüber äussert sich Dr. Fridolin Schuler in seinem mehr-
CrWwähnten Aufsatz „Zur Revision des schweizerischen Fabrik-

Sesetzes“ *) :

„Die Anwendung von Zwangsmassregeln zur Durch-
lührung von Schutzvorschriften irgend welcher Art ist bisher selten
Vorgekommen. Und doch besteht nicht die mindeste Aussicht,
Ohne Solche zum Ziele zu gelangen. Die Zahl derjenigen, welche

81]
SICH

N um Verordnungen und amtliche Befehle nicht kümmern, hat
Sich eher gemehrt als‘ gemindert. Oft werden die verlangten Vor-
MChtungen zwar erstellt, aber nicht benutzt oder wieder entfernt
Oder auch unbrauchbar gemacht. Auf diese Weise werden alle
Bestrebungen, die Arbeiter vor maschinellen oder gesundheitlichen
Gefahren zu schützen, lahmgelegt. Aber die Schuld liegt
1903) Sen Saw für soziale Gesetzgebung und Statistik. Band XVIIlIL (Berlin

j +
        <pb n="104" />
        CO

nicht-nuran den Arbeitgebern, deren Interesse an
der Vermeidung, von Verletzungen so oft den son-
stigen Widerwillen gegen die Erstellung kostspie-
liger oder unbequemer Einrichtungen aufwiegt, sondern
ebenso sehr — in manchen Industrien weit mehr — an
den Arbeitern. Sehr häufig werden die erprobtesten und. nach
einiger Uebung bequemsten Vorrichtungen von ihnen verschmäht
oder gar demoliert. Alle Neuerungen haben gegen ihr Vorurteil
zu kämpfen. Die Voraussetzung, dass es dem Prinzipal möglich sei,
durch Bussen oder Androhung der Entlassung diesem törichten
Benehmen‘ entgegenzutrefen, ist‘ eine Imge 0 REN
Es darf daher wohl behauptet werden, dass auch die besten
Einrichtungen zu Schutz von Gesundheit und Leben der
Arbeiter zu einem grossen Teil wertlos sind, so lange nicht
strengere Massregeln nicht allein gegen renitente Arbeitgeber,
sondern auch gegen fehlbare Arbeiter ergriffen werden.. Letzteres
ist aber erst möglich, wenn das Gesetz nicht nur von einer
Bestrafung der Arbeitgeber wegen Verletzung des Fabrik-
gesetzes spricht, sondern auch der Arbeiter zur Rechen-
schaft gezogen werden kann, wenn er eine Gesetzesverletzung
begangen hat, deren Verhütung nicht in der Macht des Arbeit-
gebers lag. Wie sehr diese bisherige Unmöglichkeit, den Arbeiter
zu bestrafen, der Durchführung des Gesetzes überhaupt schadet,
werden wir später noch sehen. Es dürfte wohl auch kein Land
in der Weise vorgegangen sein, wie das unsrige. Im englischen
Fabrikgesetz z.B. heisst es: „Wenn ein Arbeitgeber beweist, dass
er alle gebotene Sorgfalt angewandt, das Gesetz durchzuführen,
und dass die Uebertretung ohne sein Wissen, Einverständnis oder
Duldung erfolgte, ist nicht der Arbeitgeber, sondern die schuld-
bare Person zu strafen“, eine Vorschrift, die übrigens nur den ein-
fachsten Begriffen von Recht und Billigkeit entspricht.

„Das Fabrikgesetz erklärt die Fabrikordnung verbindlich für
den Fabrikbesitzer und den Arbeiter. Zuwiderhandlungen sollen
aber nur bestraft werden, wenn sie vom ersteren begangen
werden. Diese Ungleichheit vor dem Gesetz wird dadurch
zu erklären gesucht, dass dem Arbeitgeber Zwangsmittel zu Gebote
‚stehen, um den Arbeiter zur Beobachtung der Reglementsvor-
schriften anzuhalten. Man verweist darauf, dass der Arbeiter sonst
in die Lage kommen könnte, für die gleiche Uebertretung doppelt
        <pb n="105" />
        bestraft zu werden. Das ist richtig, wo Bussen bestehen und
zwar in einem Betrag, der die Uebertretung für Arbeiter nicht
mehr vorteilhaft erscheinen lässt. Dies ist aber sehr oft nicht
der Fall. Die Wöchnerin z. B., die gestützt auf lügenhafte
Angaben sich einige Wochen zu früh wieder in die Fabrik ein-
schmuggelt oder in eine andere Fabrik, wo ihre Schwangerschaft
nicht bekannt war, zu früh eintritt, wird sich aus der zulässigen
maximalen Busse von einem halben Tagesverdienst nichts machen,
wenn sie durch ihre Uebertretung ein oder anderthalb Dutzend
Tagelöhne gewinnt. Der Arbeitgeber wird freilich auch nicht
bestraft werden, wenn er beweist, dass er betrogen. worden ist.
Durch diese allseitige Straflosigkeit, ein nicht seltenes
Vorkommnis, gelangt man aber dazu, den Wöchnerinnenaus-
Schluss ganz illusorisch zu machen. Der gleichen Straflosigkeit
erfreut sich auch der Arbeiter, ‚welcher durch DEI
Verwendung oder: Beseitigung einer Schutzvor.-
ichtung zahlreiche Nebenarbeiter aufs N och ste
gefährdet. Er kann für seinen Leichtsinn höchstens mit einem
halben Taglohn gebüsst werden; der Prinzipal aber, der seiner
Renitenz hilflos gegenübersteht, unterliegt möglicherweise wegen
Nichtgebrauch der vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen der Be-
Strafung. Darauf beruht zum. nicht geringsten Teil die ausser-
Ordentliche Nachlässigkeit im Gebrauch von Schutzvorrichtungen,
über welche jeder Amtsbericht der Inspektoren zu klagen hat;
denn selten wird sich ein Richter entschliessen können, einen
Arbeitgeber zu strafen, der gegenüber dem Arbeiter machtlos war.“

Nach dieser Richtung ist eine Ergänzung des Gesetzes nötig
Redaktionell. lässt sich der Vorschlag der Fabrikinspektoren be-
deutend vereinfachen:

Leichte Zuwiderhandlungen des Fabrikinhabers
Oder der Arbeiter gegen dieses Gesetz, gegen die
Vollziehungsverordnung und Spezialvorschriften der
zuständigen Aufsichtsbehörden sind, abgesehen von
den zivilrechtlichen Folgen, mit Polizeibussen von

do bis 50 Franken zu belegen.

Gerichtliche Bestrafung.
Der Antrag der Fabrikinspektoren für die Bestrafung von

SChweren Fällen der Zuwiderh jandlung ist Artikel 23, Absatz 2,
“Nihalten und lautet:

Art 50
        <pb n="106" />
        Art. 51.

Art. 52,

  
  

ZZ 06 =

„Schwerere Fälle und wiederholte Uebertretungen seitens
der Fabrikinhaber sind dem Strafrichter zu überweisen, der
ausser Geldbussen von 50—500 Franken auch Gefängnis
bis auf 3 Monate verhängen kann.“

Wahrscheinlich unabsichtlich ist diese Bestimmung zu scharf
formuliert worden. Sie würde so zur Folge haben, dass eine leichte
Uebertretung, z. B. die aus Unachtsamkeit erfolgte Nichtanmeldung
einer gewerblichen Erkrankung, im Wiederholungsfalle mit einer
Geldbusse von mindestens Fr. 50 zu ahnden wäre. Das haben
die Fabrikinspektoren offenbar nicht verlangen wollen. Wir glau-
ben in ihrem Sinne zu handeln, wenn wir den Artikel so redi-
gieren, dass nur schwere Zuwiderhandlungen dem Richter über-
wiesen werden sollen, die dann im Wiederholungsfalle ausser
mit Geldbussen bis zu Fr. 500 auch noch mit Freiheitsstrafe bis
auf 3 Monate geahndet werden können. Die Strafbarkeit der
schweren Zuwiderhandlungen der Arbeiter ist hier ebenfalls vor-
zusehen. Unser Vorschlag lautet:

Schwere Zuwiderhandlungen der Fabrikinhaber
oder der Arbeiter sind .dem Strafrichter zur Beur-
teilung; zu überweisen, der Geldbussen von 50 bis
500 Franken und im Wiederholungsfalle auch Ge-
fängnis bis auf drei Monate verhängen kann.

Haftung für Pflegebefohlene.

In den Amtsberichten der Fabrikinspektoren wird vielfach
geklagt über die vorzeitige Beschäftigung von Kindern in Fabri-
ken und über die Verwendung jugendlicher Personen zur Nacht-
und Sonntagsarbeit. Die Eltern und Vormünder sind nicht selten
die Urheber der Uebertretungen und sollten deshalb nach der
Ansicht der Fabrikinspektoren in gleicher Weise wie die Betriebs-
inhaber bestraft werden können. Dadurch dürften einschlägige
Gesetzesverletzungen verringert werden. Wir schliessen uns der
Anschauung der Fabrikinspektoren (Artikel 23, Absatz 3) an und
beantragen :

Eltern und Vormünder, deren \ Pflegebefohlene®
bei Uebertretung der Art. 3—13 und 15—19 dieses
Gesetzes, mitwirken, unterstehen den: gleichen
Strafbestimmungen.
        <pb n="107" />
        IX.

Schlussbestimmungen.

Aufhebung bisheriger Gesetze.

Der Vorschlag der Fabrikinspektoren in Artikel 24 lautet,
wie folgt:
„Die Bestimmungen der Bundesgesetze betreffend die
Arbeit in den Fabriken vom 23. März 1877, und betreffend
die Samstagsarbeit in Fabriken, sind aufgehoben, ebenso
die Bestimmungen kantonaler Gesetze und Verordnungen,
die dem gegenwärtigen Gesetze widersprechen.
„Die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 23. März 1877
ausgesprochene Unterstellung einer Fabrik bleibt in Kraft.“
Die Vorschrift des zweiten Absatzes scheint uns überflüssig.
Wir beantragen zu sagen:

Die Bestimmungen der Bundesgesetze betreffend Art.s3.

die Arbeit in den Fabriken vom 23. März 1877 und
betreffend. die Samstagsarbeit in Fabriken vom
1. April 1905 sind aufgehoben; ebenso die Bestim-
mungen kantonaler Gesetze und Verordnungen, die
dem vorstehenden Gesetze widersprechen.

Bekanntmachung des neuen Gesetzes.

In Art. 25 beantragen die Fabrikinspektoren, vorbehältlich wei-

terer Bestimmungen über die Anwendbarkeit der Haftpflichtgesetze :

„Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Brachmonat 1874,
betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und
Bundesbeschlüsse (A.S.n.F.1I, S. 116), die Bekanntmachung
dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirk-
Samkeit der einzelnen Bestimmungen desselben festzusetzen.“

=-#
        <pb n="108" />
        Ark 24.

— 108 —

Der Vorbehalt betreffend die Anwendbarkeit der Haftpilicht-
gesetze ist notwendig*). Im Uebrigen gilt, was an Bestimmungen
von Bundesgesetzen durch das vorliegende Gesetz nicht ausdrück-
lich aufgehoben wird, weiter. Im Kollisionsfall entscheidet der
Richter. Unser Antrag lautet:

Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage
der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17.
Brachmonat 1874 betreffend die Volksabstimmung )
über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Be-
kanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und
das Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen fest-
zusetzen.

 

*) Vgl. oben, Seite 69/70,
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ma oO
        <pb n="110" />
        Bundesgesetz
betreffend

die Arbeit in den Fabriken.

Die Bundesversammlung
der Schweizerischen Eidgenossenschafit,
in Anwendung der Art. 34 und 64 der Bundesverfassung,

nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom

beschliesst:

I. Anwendungsgebiet.
Art. 1.

Das Gesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken findet An-
wendung auf jede, nicht ausschliesslich Angehörige der gleichen
Familie beschäftigende, industrielle Anstalt:

]. mit mehr als 10 Arbeitern;

2. mit 6—10 Arbeitern, sofern entweder

a) mechanische Motoren verwendet werden: oder
b) gewisse Gefahren für Leben und Gesundheit der
Arbeiter vorhanden sind; oder
c) Personen unter 18 Jahren beschäftigt werden.
3. mit weniger als 6 Arbeitern, sofern die industrielle Anstalt
den unverkennbaren Charakter einer Fabrik aufweist oder
aussergewöhnliche Gefahren für Gesundheit und Leben

der Arbeiter bietet.
Art. 2
Das Gesetz findet auf einen Betrieb auch bei veränderten

Verhältnissen so lange Anwendung, als nicht die Unterstellung
Unter dasselbe aufgehoben worden ist (Art. 44).

    
  
   
   
 
 
  
    
 
    
       
 
 
  
  
    
     
    
   

zegriff
der
Fabrik

Veränderte
Verhältnisse
        <pb n="111" />
        Normal-
arbeitszeit.

Sonn- und
Festtage.

Verbot der
Ver-
längerung

er
Arbeitszeit.

Kae

ürzung
der

Arbeitszeit.

    

— 112 —
Il. Arbeitszeit.
1. Allgemeines,

Art. 3.

Die Dauer der regelmässigen Arbeit eines Fabrikarbeiters
darf nicht mehr als 60 Stunden per Woche, bei einem Maximum
von 10'/2 Stunden an gewöhnlichen Werktagen und 9- Stunden. an
den Vorabenden von Sonn- und gesetzlichen Festtagen, betragen.

Ausnahmen können gestattet werden bei Industrien, die
durch die sofortige Verkürzung der Arbeitszeit auf die gesetzliche
Norm in ihrer Existenz gefährdet würden (Art. 44).

Art. 4.

An Sonntagen und an den allgemeinen Festtagen Neujahr,
Auffahrt und Weihnachten ist die Arbeit in den Fabriken unter
Vorbehalt der Art. 11—13 untersagt.

Der kantonalen Gesetzgebung steht es frei, fünf weitere Fest-
tage zu bestimmen, die jedoch nur für die betreffenden Religions-
genossen verbindlich sind.

Wer noch an andern kirchlichen Feiertagen nicht arbeiten
will, hat davon dem Fabrikinhaber vorher rechtzeitig Anzeige zu
machen, darf aber wegen Verweigerung der Arbeit nicht gebüsst
werden.

Art. 5.

Es ist untersagt, die Arbeitszeit dadurch zu verlängern, dass
den Arbeitern Arbeit nach Hause mitgegeben wird. Ebenso darf
von den Arbeitern ausserhalb der gesetzlichen Arbeitszeit auch nicht
freiwillig in den Räumen eines diesem Gesetze unterstellten Be-
triebes gearbeitet werden.

Art. 6.

Wenn in Industriezweigen durch Fabrikeinrichtungen oder
Fabrikationsverfahren Leben und Gesundheit der Arbeiter gefährdet
werden, kann nach Bedürfnis Verkürzung: der Arbeitszeit verfügt
werden (Art. 44), bis die Beseitigung der Gefahr nachgewiesen ist‘
        <pb n="112" />
        Die Bestimmungen von Art. 3 finden keine Anwendung auf arten.
Hilfsarbeiten. Als solche gelten namentlich:

1. Arbeiten, die der eigentlichen Fabrikation vor- oder nach-

gehen müssen, wie:
a) Reinigen der Fabriklokalitäten ;
b) Oelen-und Reparieren von Transmissionen und Arbeits-
maschinen;

c) Weissen der Säle und Reparieren der Fussböden.
2. Bedienung und Instandhaltung aller. Anlagen, die das Eta-
blissement mit Luft, Wasser, Licht, Wärme, Dampf und Kraft
versorgen.

SD

©“

Dienste der Fabrikwächter, Ausläufer, Packer und Fuhrleute.

2. Einschichtenarbeift.

Art. 8.

Die regelmässige Arbeitszeit der Fabrikarbeiter muss bei Zeit-
Einschichtenarbeit zwischen morgens 5 Uhr und abends 8 Uhr
verlegt werden.

An Vorabenden von Sonntagen und gesetzlichen Festtagen
ist die Arbeit unter Vorbehalt der Bestimmungen der Art. 11 und 12
um 5 Uhr einzustellen.

Verschiebungen der Arbeitszeit können ausnahmsweise ge-
Stattet werden (Art. 14; Ziff. 2).

Art. 9.

Pausen dürfen nur dann von der Arbeitszeit abgerechnet Pausen.
werden, wenn sie regelmässig allen Arbeitern gleichzeitig oder
Schichtenweise gewährt werden.

Für das Mittagessen ist um die Mitte der Arbeitszeit wenig-
Stens eine Stunde freizugeben. Vorbehalten bleibt die Bestimmung
des Art. 19, Abs. 2.

Die Arbeitsstunden und die Pausen sind nach der öffentlichen

Uhr- zu richten, in den Arbeitslokalen durch Anschlag bekannt zu

Sehe 9 " .
Seben und der Ortsbehörde anzuzeigen.

 

einteilung.
        <pb n="113" />
        — 114 —

Art. 10.

Ueberzeitz Ueberzeitarbeit, d. h. Arbeit an Werktagen über das Maximum
der Tages- oder Wochenstunden hinaus, kann unter folgenden
Bedingungen gestattet werden :

1. mit Ausnahme der Vorabende von Sonn- und gesetzlichen
Festtagen, bis auf 2 Stunden per Tag innerhalb der gesetz-
lichen Arbeitsstunden (5 Uhr morgens bis 8 Uhr abends):
bei Arbeitsüberhäufung oder dringender Saisonarbeit; die
Bewilligung darf aber für eine Fabrik beziehungsweise die
gleiche Betriebsabteilung einer Fabrik höchstens für 20 Tage
in einem Monate und 80 Tage im ganzen Jahr erteilt
werden;

2. an allen Werktagen ohne Beschränkung der Zeit: in Notfällen.

Art; 4:

Sonntags- Sonntagsarbeit kann unter folgenden Bedingungen gestattet
werden:
1. bis auf drei Stunden und für eine bestimmt anzugebende
Zahl von Arbeitern :

a) zur Vornahme von ‘Hilfsarbeiten behufs Vermeidung
von Betriebsstörungen;

b) zur Vornahme von dringlichen Verrichtungen, die der
Verderbnis von in Verarbeitung befindlichem Material
vorbeugen sollen ;

2. ohne Beschränkung der Zeit für eine beliebige Zahl von
Arbeitern : in Notfällen.

Art. 12

Nacht- Nachtarbeit (an gewöhnlichen Werktagen zwischen abends
8 Uhr und morgens 5 Uhr, an Vorabenden von Sonn- und ge-
setzlichen Festtagen zwischen abends 5 Uhr und morgens 5 Uhr
der darauf folgenden Sonn- oder gesetzlichen Festtage) kann ge-
stattet werden:

1. für eine bestimmt anzugebende Zahl von Arbeitern
a) wenn die Herstellung des Arbeitsproduktes an Stunden
gebunden ist, welche auf die Nachtzeit entfallen ;

ABEND rate Sa PS
        <pb n="114" />
        b) wenn es sich um eine überwachende,

körperlich wenig anstrengende Arbeit handelt;

vorwiegend

cC) wenn eine Unterbrechung des Betriebes Gefahr für
Personen oder Schaden an Fabrikaten, Materialien
oder Anlagen zur Folge hätte;
d) wenn Dauerproben angestellt werden müssen;
wenn durch Hilfsarbeiten bei Nacht Gesundheit und
Sicherheit der Arbeiter am Tage gefördert werden.
2. für eine beliebige Zahl von Arbeitern: in Notfällen.

CD

2

3. Mehrschichtenarbeit
Art. 13.

Bei Betrieben, die wegen ihrer Kostspieligkeit oder technischen
Eigenart ununterbrochen oder regelmässig über die normale Arbeits-
zeit hinaus in Gang gehalten werden müssen, kann Zwei- oder Drei-
Schichtenarbeit, oder auch Mehrschichtenarbeit in regelmässiger
Mischung mit Einschichtenarbeit, gestattet werden.

Innerhalb 24 Stunden darf für den einzelnen Arbeiter bei der
Zweischichtenarbeit die Präsenzzeit 12 Stunden, die effektive Ar-
beitszeit 9!/2 Stunden, bei der Dreischichtenarbeit die Präsenzzeit
9, die effektive Arbeitszeit 8 Stunden nicht übersteigen.

Je am zweiten Sonntag oder an einem andern Tag innerhalb
zwei Wochen sind jedem Arbeiter mindestens 24 aufeinander-
folgende Stunden freizugeben. Zu diesem Zwecke können Hilifs-

Schichten eingeschaltet werden.

4. Amtliche Bewilligungen.
Art. 14.

Bewilligungen nach Massgabe der Art. 10—13 müssen mit
ausreichender Begründung schriftlich nachgesucht und auch schrift-
lich erteilt werden. Zuständig sind :

1. für Ueberzeit-, Sonntags- und Nachtarbeit (Art. 10, 11 u. 12):

a) bis zu 10 Werktagen, 2 Sonntagen oder 12 Nächten:
die Bezirksbehörde, oder — wo eine solche nicht
besteht — die Ortsbehörde;

b) für eine längere Dauer: die Kantonsregierung;
        <pb n="115" />
        — 116. -—

2. für ausnahmsweise Verschiebungen der Arbeitszeit bei Ein-
schichtenarbeit‘ (Art. 8, al. 3) und für Mehrschichtenarbeit
(Art. 13): der Bundesrat.

Gebühren Für die Bewilligungen darf höchstens eine mässige Kanzlei-
gebühr erhoben werden.
Anzeige- Die Bezirks- und Ortsbehörden müssen die von ihnen erteilten

Omen Bewilligungen. der Kantonsregierung anzeigen. Es ist ihnen nicht

verbot. gestattet, in der Weise Bewilligungen zu erteilen, dass durch deren
unmittelbar oder periodisch folgende Wiederholung die Befugnisse
der oberen Behörde umgangen werden. Die Kantons-, Bezirks-
und Ortsbehörden haben. die erteilten Bewilligungen unverzüglich
dem Fabrikinspektorat zur Kenntnis zu bringen.

Publi- Die Bewilligungen, die daran geknüpften Bedingungen,

Dflicht, sowie die Genehmigung ‚der Stundenpläne sind während ihrer
Giltigkeitsdauer in den Arbeitsräumen anzuschlagen. Bei miss-
bräuchlicher Verwendung ober bei veränderten Verhältnissen der
Fabrikation können sie ohne weiteres zurückgezogen oder ab-
geändert werden.

Notfälle. Veranlasst ein zwingender Notfall im eigenen Betriebe oder
in demjenigen des Bestellers die Abweichung von der gesetz-
lichen Arbeitszeit, ohne dass die rechtzeitige Einholung einer
Bewilligung . möglich ist, so hat der Fabrikinhaber am nächst-
folgenden Tage unter Angabe der Gründe um die nachträgliche
Genehmigung einzukommen.

III. Besondere Bestimmungen
für jugendliche und weibliche Personen.

Art. 15.
Kinderunter Kinder, die das vierzehnte Altersjahr noch nicht zurück-
SE gelegt haben, dürfen nicht zur Arbeit in Fabriken verwendet
werden; es ist ihnen das unbegründete Betreten der Arbeitsräume
überhaupt untersagt.
Art. 16.
Kinder unter Für Kinder vom angetretenen fünfzehnten bis zum vollende-
ahren.

ten sechszehnten Jahre sollen der Schul- und Religionsunterricht
und die Arbeit in der Fabrik zusammen die gesetzliche Arbeitszeit
        <pb n="116" />
        nicht

 

überschreiten.

 

Der Schul- und Religionsunterricht darf durch

die Fabrikarbeit nicht beeinträchtigt werden.

Kinder dieser Altersstufe verwendet werden; die als Lehrlinge eine

mehrjährige, vertraglich geregelte Lehrzeit in Berufen bestehen,

Für die nachfolgenden Verrichtungen dürfen nur solche

bei denen eine solche allgemein üblich ist:

1.

10.

Bedienung von Kochgefässen unter Druck; Bedienung und
Instandhaltung von Dampfkesseln;

Bedienung von Motoren aller Art (Wasserräder, Turbinen,
Dampfmaschinen, Gas-, Benzin-, Petrolmotoren);
Bedienung von Dynamos, elektrischen Anlagen, Apparaten
und Einrichtungen mit hochgespannten Strömen ;
Bedienung von Krahnen und Fahrstühlen;

Wartung von Transmissionen, Riemenauflegen ;
Bedienung von Kreis-, Band- und Gattersägen, Hobel-,
Abricht- und Kehlmaschinen;

Bedienung von Wölfen, Kalandern, Scheermaschinen, sofern

fa

1
1

Rn

2 nicht mit absolut sichern Schutzvorrichtungen gegen
Verletzungen ausgerüstet sind, von Teigwalzen, Koller-
gängen, Hanfreiben, Centrifugen, Schneidmaschinen (für
Papier, Rinde u. Ss. W.);

Arbeiten mit explosiven Stoffen, mit Einschluss explosiver
Gasgemische ;

Kochen leicht entzündlicher Stoffe (Asphalt, Teer, Pech,
Firnis, Wachs);

Arbeiten in Cement-, Kalk- und Gipsfabriken in Lokalen,
wo viel Staub erzeugt wird, ferner an Schmirgelschleif-
maschinen, in Gussputzereien, bei den Mühlen in Glas-
und Schmirgelpapierfabriken, beim Trockenschleifen von
Glas (mit Scheiben‘ oder Sandgebläse), Stein, Knochen,
Holz, in Torfstreufabriken, bei der Hutschleiferei, Lumpen-
sortiererei, in der Hechelei und Karderie von Hanf- und Flachs-
spinnereien, in der Seidenputzerei von Floretspinnereien,
in Gasierereien und bei der Sengerei, bei der Barchent-
rauherei, an Wölfen aller Art — sofern bei den aufgezählten

Arbeiten der Staub nicht in genügender Weise abgesaugt wird
        <pb n="117" />
        — 118 —

11. Beizen und Fachen in Hutfabriken;

12. Arbeiten in der chemischen Industrie, bei welchen giftige
Substanzen zur Verwendung kommen, oder Gase vor-
handen sind oder entstehen, die an und für sich oder
durch ihre Konzentration schädlich sind;

13. Verzinnen und Verzinken;

14. Herstellung bleihaltiger Glasuren, Glasieren mit ungefritteten
Bleiglasuren, Auftragen von bleihaltigem Email.

Die Verwendung von Kindern zu Hilfs-, Ueberzeit-, Sonntags-
und Nachtarbeiten ist bis zum vollendeten sechszehnten Alters-
jahre unter keinen Umständen gestattet. ,

Art. 17.
Jugendliche Jugendliche Personen vom angetretenen siebzehnten bis zum
ersonen
yamter vollendeten achtzehnten Altersjahre dürfen nicht zu Hilfs-, Sonn-
* tags- und Nachtarbeiten verwendet werden.
Art. 18.
Altersaus- Ein Fabrikinhaber kann sich nicht mit Unkenntnis des Alters

weis für

jugendliche Oder der Schulpflichtigkeit seiner jugendlichen Arbeiter entschul-

MS digen. Es muss von jedem dieser Arbeiter ein Altersausweis zur
Einsicht im Fabrikbureau aufliegen.
: Art. 19:
Weibliche Weibliche Personen dürfen nicht zur Sonntags- und Nacht-
Personen. arpeit verwendet werden. Vorbehalten bleibt die Bestimmung von
Art. 8, Abs. 3.

Arbeiterinnen, die ein Hauswesen zu besorgen haben, sind
auf Wunsch eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen,
sofern diese nicht mindestens 1!/z Stunden beträgt.

Art. 20.
Schwangere Schwangere Frauen sind von folgenden Verrichtungen aus-
rauen,

zuschliessen:

1. Verarbeiten von Blei und bleihaltigen Gemischen, Fabri-
kation von Bleifarben, Schriftgiesserei und Schriftsetzerei,
Glasieren mit ungefritteten Bleiglasuren, Auftragen von
bleihaltigem Email;
        <pb n="118" />
        Arbeiten bei den Quecksilber-Luftpumpen in Glühlampen-
fabriken ;

3. Arbeiten in Räumen, wo schweilige Säure entwickelt wird:
Garn- und Strohbleicherei ;

4. Benzinwascherei ;

9. Kautschukwaren-Fabrikation ; Arbeiten, bei denen Schwefel-
kohlenstoff oder Chlorschwefel verdunstet;

6. Arbeiten, die mit dem Heben schwerer Lasten oder mit hef-
tiger Erschütterung verbunden sind.

Art. 21,

Wöchnerinnen dürfen während sechs Wochen vom Tage der
Niederkunft an gerechnet nicht in der Fabrik beschäftigt werden. Ihr
Wiedereintritt ist an den Ausweis geknüpft, dass seit ihrer Nieder-
kunft” wenigstens sechs Wochen verflossen sind. Dieser Ausweis
kann ausgestellt werden von der Hebamme, vom Arzt oder vom
Zivilstandsbeamten.

IV, Schutz für Leben und Gesundheit der Arbeiter.
Art. 22.

Fabriken sind hinsichtlich des äussern Baues, der inneren
Einrichtung, der Unterbringung von Maschinen und Werkgerät-
Schaften so herzustellen und zu unterhalten, dass Leben und Ge-
Sundheit der Arbeiter so gut wie immer möglich geschützt werden.

Art. 23.
Wer beabsichtigt, eine neue Fabrik zu erstellen, eine be-
Stehende umzubauen oder Räume zur Vermietung als Fabriklokale
einzurichten, hat der Kantonsregierung durch Vorlage der Pläne
und einer Beschreibung über Bau, innere Einrichtung und Art des
Betriebes den Nachweis zu leisten, dass die Anlage den gesetz-
lichen und reglementarischen Anforderungen in allen Teilen
Genüge leistet.
Auf Verlangen ist der Kantonsregierung auch über die zur
Verwendung kommenden Substanzen, sowie über die in Aussicht
Senommenen Fabrikationsverfahren Mitteilung zu machen.

 

All-
gemeines.

Bauvor-
schriften,

WE
        <pb n="119" />
        On

Bevor die Kantonsregierung ihre Genehmigung erteilt, wird
sie die. Pläne samt Beilagen dem Fabrikinspektorat zur Begutach-
tung vorlegen. Ebenso wird sie ihm ihre Entscheidung über

das Gesuch mitteilen.
Art. 24.

Bei der Einrichtung der Fabrik sollen alle erfahrungsgemäss
und durch den jeweiligen Stand der Technik sowie durch die
gegebenen Verhältnisse ermöglichten Schutzmittel zur Sicherung
gegen Verletzung angewendet werden. Maschinenteile und Treib-
riemen, die eine Gefährdung der Arbeiter bilden, sind sorgfältig

einzufriedigen.
Art. 25.

Es ist dafür zu sorgen, dass alle Fabrikräume, wo sich Personen
aufhalten, gut beleuchtet, genügend erwärmt und nach Möglichkeit
reingehalten werden, dass die Luft von Staub möglichst befreit
und ihre Erneuerung immer der Zahl der Arbeiter und der Be-
leuchtungsapparate, sowie der Entwicklung schädlicher Stoffe ent-
sprechend sei.

Arbeitern, die ihr Mittagsmahl mitbringen oder sich bringen
lassen, sollen ausserhalb der Arbeitsräume angemessene, im Winter
geheizte Lokalitäten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

; Art. 26.

Die Eröffnung einer neuen oder umgebauten Fabrik darf erst
auf ausdrückliche Ermächtigung der Kantonsregierung hin statt-
finden. Bei industriellen Anstalten, deren Betrieb ihrer Natur nach
mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit der Ar-
beiter und der Bevölkerung der Umgebung verbunden ist, soll die
Bewilligung an angemessene Vorbehalte geknüpft werden.

Zeigen sich beim Betriebe Gefahren, so hat die Kantons-
regierung je nach Umständen unter Ansetzung einer Frist oder
unter Suspendierung der Betriebsbewilligung die Abstellung der
Uebelstände zu verfügen,

Art. 427.

Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Art. 22—26 bleiben
in Bezug auf die Baupolizei die Vorschriften der kantonalen Ge-
setze in Kraft.
        <pb n="120" />
        Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, von jedem‘ in seinem Be-
triebe vorkommenden Unfall und jeder gewerblichen Erkrankung
(Art. 3 des Haftpflichtgesetzes vom 25. Brachmonat 1881), die
eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als sechs Tagen oder den Tod
nach sich ziehen, der zuständigen Behörde des Fabrikdomizils
Anzeige zu machen.

Ebenso ist der Arbeiter verpflichtet, dem Fabrikinhaber von
jedem Unfall und jeder gewerblichen Erkrankung Kenntnis zu geben.

Art. 29.

Die Lokalbehörde hat in wichtigeren Fällen unverzüglich
über die Ursachen und Folgen eine Untersuchung einzuleiten und
der Kantonsregierung vom Resultate Kenntnis zu geben. Die
Untersuchungsakten sind von der Kantonsregierung im Original
dem Fabrikinspektorat zur Einsichtnahme: zu übermitteln.

V. Arbeiterverzeichnisse. Fabrikordnung.
Spezialreglemente.

Art. 30.

Der Fabrikinhaber ist verpflichtet :

1. über das gesamte Arbeitspersonal, über die Wöchnerinnen
(Art. 21) und über die im Betriebe vorkommenden Unfälle
und gewerblichen Erkrankungen (Art. 28) und die. aus-
gefällten Bussen (Art. 31) Verzeichnisse nach vom Bundes-
rat aufzustellenden Formularen zu führen und in der Fabrik
zur Einsicht bereit zu halten;

2. über die gesamte Arbeitsordnung, die Fabrikpolizei und
die Bedingungen des Dienstverhältnisses eine Fabrikord-
nung. zu erlassen;

9. innerhalb des Fabriketablissements über die guten Sitten
und den Anstand der Arbeiter zu wachen.

Art. 31.

Die Verhängung von Bussen für Vergehen gegen die Ord-
"ung ist bis auf ein Viertel des Tagesverdienstes des Fehlbaren

8

 

Anzeige-
pflicht für
Unfälle

und gewerb-

liche Er-

krankungen.

Amtliche
Unter-
suchung.

Allge:
meines.

Bussen
        <pb n="121" />
        322

zulässig. Die Bussen sind im Interesse der Arbeiter, namentlich
für Unterstützungskassen, zu verwenden.

Art. 32.

Die Fabrikordnung sowie allfällige Abänderungen, ebenso vom
Fabrikinhaber aufgestellte Spezialreglemente sind der Genehmi-
gung der Kantonsregierung zu unterbreiten.

Bevor ein neuer oder abgeänderter Entwurf der Kantons-
regierung eingereicht wird, ist er während wenigstens einer Woche
an auffälliger Stelle in der Fabrik anzuschlagen. Der Entwurf
hat die Bemerkung zu tragen, dass allfällige Wünsche von Arbeitern

dem Fabrikinhaber zu Handen der Kantonsregierung oder auch
der letztern direkt binnen zwei Wochen, vom Tage des Anschlages

an gerechnet, schriftlich einzureichen sind.

Die Genehmigung ist zu erteilen, sobald die Prüfung durch
die Kantonsregierung nach Einholung eines Gutachtens des
Fabrikinspektorates ergibt, dass die betreffenden Bestimmungen
in keiner Weise gegen die Gesetzgebung und die Billigkeit ver-
stossen.

Die Kantonsregierung gibt dem Fabrikinspektorate und dem
Fabrikinhaber von der erfolgten Genehmigung Kenntnis.

Art. 33.

Die Fabrikordnung ist für den Fabrikinhaber und für die
Arbeiter verbindlich. Sie ist, versehen mit dem regierungsrätlichen
Genehmigungsdekret, an auffälliger Stelle in der Fabrik anzu-
schlagen. Dem Fabrikinspektorat ist ein Exemplar zuzustellen. Auch
ist jedem Arbeiter beim Dienstantritt ein Exemplar einzuhändigen;
beim Austritt darf es ihm nicht abverlangt werden,

Art. 34.

Ergeben sich bei der Anwendung der Fabrikordnung oder
der Spezialreglemente Uebelstände, so kann die Kantonsregierung
deren Revision anordnen. Dabei ist das in den Artikeln 32 und
33 vorgeschriebene Verfahren zu beobachten.
        <pb n="122" />
        VI. Das Dienstverhältnis.
Art. 35,

Das Dienstverhältnis entsteht durch schriftliche oder münd-
liche Uebereinkunft auf Grundlage der Bestimmungen der Fabrik-
ordnung.

Art. 36.

Die ersten zwei Wochen vom Eintritte an gelten als Probe-
zeit in dem Sinne, dass es bis zum Ablauf dieser Zeit dem Fabrik-
inhaber sowohl als dem Arbeiter freisteht, das Dienstverhältnis ohne
Kündigung aufzulösen.

Art. 37.

Ist nicht durch schriftliche Uebereinkunift etwas anderes be-
stimmt, so kann das Dienstverhältnis durch eine, jedem Teile frei-
stehende, 14 Tage vorher erklärte Kündigung aufgelöst werden.
Die Kündigung kann nur an einem Samstage und an einem Zahl-
tage erfolgen.

Bei Stückarbeit ist die nämliche Kündigungsfrist einzuhalten;
immerhin soll die angefangene Arbeit vollendet werden.

Art. 38.

Aus wichtigen Gründen kann sowohl der Fabrikinhaber als
der Arbeiter jederzeit und sofort das Dienstverhältnis auflösen.

Als wichtiger Grund ist jeder Umstand anzusehen, bei dessen
Vorhandensein dem Zurücktretenden aus sittlichen Rücksichten oder
Nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses
Nicht mehr zugemutet werden darf. Insbesondere ist der Fabrikinhaber
zum sofortigen Rücktritt befugt, wenn der Arbeiter sich einer be-
deutenden Verletzung der Fabrikordnung schuldig gemacht hat; und
der Arbeiter, wenn der Fabrikinhaber die bedungene Verpflichtung
Nicht erfüllt oder eine ungesetzliche oder vertragswidrige Behand-
lung .des Arbeiters verschuldet oder zugelassen hat.

Arbeitsunfähigkeit aus Krankheit oder Unfall, obligatorischer
Militärdienst, sowie die Ausübung des Koalitionsrechtes können
Nicht als wichtige Gründe im Sinne dieses Artikels geltend gemacht
Werden.

Entstehung.

Probezeit

Kündigung
        <pb n="123" />
        — 124 —

Art. 39.

Löhmung. Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, die Arbeiter spätestens alle
zwei. Wochen in Bar, in gesetzlichen Münzsorten und unter Bei-
fügung einer Abrechnung in der Fabrik selbst, an einem Werktage
innerhalb der Arbeitszeit, auszuzahlen.

Für Aenderungen im vereinbarten Lohne sind die gleichen
Fristen zu beobachten, wie bei der Kündigung.

Der Fabrikinhaber ist auch für die regelmässige Bezahlung
des Lohnes an diejenigen Personen in seinem Geschäfte verant-
wortlich, die zu andern Arbeitern im Gehilfenverhältnis stehen.

Bei Akkordarbeit ist der Lohn, soweit immer möglich, vor
UVebernahme der Arbeit festzusetzen. Dem Akkordarbeiter sind am
Zahltage nach Massgabe der geleisteten Arbeit jeweilen Abschlags-
zahlungen zu machen.

Art. 40.

Deconpte. Am Zahltag darf vom Fabrikinhaber höchstens der Lohn für
sechs Arbeitstage als Sicherung zurückbehalten werden. Wird ein
Decompte von mehr als drei Taglöhnen abgezogen, so ist er auf
mindestens zwei Zahltage zu verteilen.

Art. 41.

Lehnabzüge. Lohnabzüge für Platzmiete, Beleuchtung, Heizung und Reini-
gung der Arbeitslokale sind unzulässig. Solche für andere Zwecke
sind nur gestattet, wenn der Arbeiter schriftlich sein Einverständnis
erklärt. Bei Lieferung von Lebensmitteln und Fournitüren dürfen
vom Fabrikinhaber bloss die Selbstkosten verrechnet werden.

Art. 42.
Fabrik- Die Kantonsregierungen haben alljährlich die Rechnungen der-
hassen. {enigen Fabrikkassen, in welche Arbeiter Beiträge leisten, zu prüfen und
für die Sicherstellung des vorhandenen Vermögens Sorge zu tragen.
Der Fabrikinhaber ist gehalten, den beteiligten Arbeitern
Einsicht in die von ihm über diese Kassen geführten Rechnungen

zu gewähren.
Art. 43.

Ueber Schadenersatzforderungen und alle übrigen das Dienst-
verhältnis betreffenden Streitigkeiten entscheidet der zuständige
Richter.

Streitfälle.
        <pb n="124" />
        — 126 —

VIl. Vollziehungsbestimmungen.
Art. 44.

Oberste Aufsichtsbehörde und Rekursinstanz ist der Bundes-
rat. Er erlässt für die Durchführung des Gesetzes eine Vollziehungs-
verordnung. Ausserdem ist der Bundesrat ermächtigt, in Spezial-
fällen Entscheidungen zu treffen, insbesondere:

1. zur Interpretation von Art. 1 und 2 betreffend das An-

wendungsgebiet des Gesetzes;
2. zur Interpretation von Art. 3, Abs. 2 betreffend ausnahmsweise
Verlängerung der Arbeitszeit für einzelne Industrien;
3. zur Interpretation von Art. 6 betreffend Verkürzung der
Arbeitszeit;
4. zur. Interpretation von Art. 7 betreffend die Hilfsarbeiten;
5. zur Bezeichnung ‚neuer, in den Art. 16 und 20 noch
nicht aufgeführter Fabrikationszweige, in denen Kinder
unter 16 Jahren und schwangere Frauen überhaupt nicht
arbeiten dürfen;
6. zum Schutz für Leben und Gesundheit der Arbeiter, sofern
die Art. 22—26 sich in der Praxis als ungenügend erweisen.
Art. 45.

Beratendes Organ des Bundesrates ist eine von ihm auf
Grund dieses Artikels zu ernennende ständige eidgenössische In-
dustriekommission.

Die Industriekommission hat die Vollziehungsverordnung
und die Spezialentscheidungen zum Fabrikgesetz (Art. 44) vorzube-
raten, die vom Bundesrat verlangten Bewilligungen (Art. 14, Ziff. 2)
und die Rekurse an den Bundesrat (Art. 49) zu begutachten, alle
Fragen der Arbeiterschutzgesetzgebung zu verfolgen und nach
Öutfinden Anregungen zu geben.

Sie ist aus tüchtigen Fachleuten der Wissenschaft und der

Praxis: — Arbeitgebern und Arbeitern der verschiedenen Haupt-
industrien zusammenzusetzen. Im übrigen wird die. Voll-
Ziehungsverordnung das Nähere bestimmen.

Art. 46,

Die Durchführung des Gesetzes ist Sache der Kantone, die
hiefür die geeigneten Organe bezeichnen. Sie sind verpflichtet:

    
  
  
  
    
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
   
     
 
 
 
   
    
 
 
 

Bundesrat.

Industrie-

kommission.

Kantonale
Organe.
        <pb n="125" />
        Eidg.
Fabrik-
inspektorat,

Amts-
geheimnis.

Anfechtung.

126 —-

1. den Wünschen der eidgenössischen Organe entsprechend,
die erforderlichen schriftlichen Weisungen an die Fabrik-
inhaber — unter angemessener Fristbestimmung für die
Ausführung — zu erlassen;

2. dem Bundesrate, bezw. seinen Organen:

a) von den auf ihrem Gebiete neu entstehenden und ein-
gehenden Fabriken, sowie von Firmaänderungen Kenntnis
zu geben;

b) jede gewünschte. Auskunft zu erteilen ;

c) jedes zweite Jahr über die Durchführung des Gesetzes
einlässlichen Bericht zu erstatten.

Art. 47.

Die Kontrolle über die Durchführung des Gesetzes wird
durch das eidgenössische Fabrikinspektorat ausgeübt.

Die Fabrikinspektoren und ihr Hilfspersonal werden vom
Bundesrate ernannt; ihre Pflichten und Befugnisse sind durch
die Vollziehungsverordnung festzustellen.

Art. 48.

Allen mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Personen ist,
sobald sie sich legitimiert haben, zu jeder Stunde der Eintritt in
die Fabrikräume zu gestatten. Diese Beamten sind verpflichtet, ihre
Beobachtungen nur den zuständigen Amtsstellen und dem Betriebs-
inhaber oder dessen Stellvertreter mitzuteilen.

Ueber die Fabrikationsverfahren, die zur Verwendung kom-
menden Substanzen (Art. 23) und die Fabrikate der besuchten
Fabriken ist strenges Amtsgeheimnis zu bewahren.

Art.: 49.

Wünscht der Fabrikinhaber eine von der zuständigen Amts-
stelle erhaltene Weisung (Art. 46, Ziff. 1) anzufechten, so muss dies
innerhalb 20 Tagen nach deren Empfang bei der nächsten Ober-
behörde (Kantonsregierung oder Bundesrat) schriftlich geschehen.
Im Unterlassungsfalle tritt die Weisung in Kraft.
        <pb n="126" />
        VIII. Strafbestimmungen.
Art. 50.

Leichte Zuwiderhandlungen des Fabrikinhabers oder der

Arbeiter gegen dieses Gesetz, gegen die Vollziehungsverordnung

und Spezialvorschriften der zuständigen Aufsichtsbehörden sind,

 

ehen von den zivilrechtlichen Folgen, mit Polizeibussen

on 5 bis 50 Franken zu belegen.

Art. 51

Schwere Zuwiderhandlungen der Fabrikinhaber oder der
Arbeiter sind dem Strafrichter zur Beurteilung zu überweisen, der
Geldbussen von 50 bis 500 Franken und im Wiederholungsfalle

auch Gefängnis bis auf 3 Monate verhängen kann.

Eltern und Vormünder, deren Pflegebefohlene bei Ueber-
lIreiung der Art. 3—13 und 15—19 dieses Gesetzes mitwirken,

unterstehen den gleichen Strafbestimmungen.

IX. Schlussbestimmungen.
Art. 53.

Die. Bestimmungen der Bundesgesetze betreffend die Arbeit
in den Fabriken vom 23. März 1877 und betreffend die Samstags-
arbeit in Fabriken vom 1. April 1905 sind aufgehoben; ebenso
die Bestimmungen kantonaler Gesetze und Verordnungen, die dem

Vorstehenden Gesetze widersprechen.

Art. 54,

Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestim-
Mungen des Bundesgesetzes vom 17. Brachmonat 1874 betreffend
die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse
di . x
die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und das In-

%

ll nf. “ .
Aralttreten der einzelnen Bestimmungen festzusetzen.

 
  
  
  
    
    
  
  
  
   
   
     
          
  
    
  
   
   
 
 
    
  
   

Polizei-
bussen

 

Haftu
Pfleg
befohlene.

Aufh

  

Bekannt-
machung.
        <pb n="127" />
        Anhang Il.

9 G
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N &amp;— 3
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SE © =
1 3 LL
= =
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z © D
DO D
© x
        <pb n="128" />
        A.
Entwurf des Eidgenössischen Fabrikinspektorats
| als Grundlage.
Fabrikinspektorats-Entwurf. Handelskammer-Entwurf.
I. Allgemeine Bestimmungen. |
Art. 1, Abs. 1 Art. 1
Abs. 2 Art. 44, Ziff. 1
Abs. 3 Art. 2
Art. 2, Abs. 1 Art. 22
Abs. 2, 5 Art. 24
Abs. 3, 4 Art. 25
Abs. 6 Art. 44, Ziff. 6
Art. 3, Abs. 1,2, 3 Art. 23
Abs. 4, 5 Art. 26
Abs: 6, Satz 1 Art. 44, Ziff. 6
Abs. 6, Satz 2 Art. 27
Abs. 7 Art. 44, Ziff. 6
Art... 4, Abs. 1, Satz 1 Art. 28, Abs: 1
Abs. 1, Satz 2 | Art, 29
Abs. 2 |
Art. 4; Abs. 3 ! Art. 30. Zilf. 1
Art. 5 J
Art. 6, Abs. 1 Art. 30, Ziff, 2
Abs. 2 (gestrichen)
Abs. 3 Art. 31
Abs. 4 Art. 30, Ziff. 3 ı
Art. 7, Abs. 1,23 Art. 32 $
Abs. 4, 6, 7, 8 Art. 33
Abs. 5 Art. 34
Art. 8, Abs. 1, 4 Art. 37
Abs. 2 Art. 36
Abs. 3 (gestrichen)
Abs. 5, 6 Art. 38
Art. 9, Abs. 1, 2,3, 5 Art. 39
Abs. 4 Art. 40
Abs: 6, 7, 8 Art. 41
Art. 10 Art. 42
Art 43
        <pb n="129" />
        Fabrikinspektorats-Entwurf, Handelskammer-Entwurf.
II. Arbeitszeit.

Art. 12, Abs. 1, Satz 1 Art. 3, Abs. 1
Abs. 1, Satz 2 Art. 8, Abs. 1
Abs. 2,5, 6 Art. 9
Abs. 3 Art. 5
Abs. 4 Art. 8, Abs. 3; Art. 14, Abs. 1
Abs. 7 Art. 6, Art. 44, Ziff. 3 \
AS N - : | Art. 10, Art. 13, Abs. 1
Abs. 1, Satz 2 Art. 14, Abs. 1
Abs. 5, Satz 2 Art. 16, Abs. 3
Art. 14, Abs. 1 Art... 7, Art. .16, Abs. 3, Art. 17
Abs. 2 Art. 44, Ziff, 4
Art. 15, Abs 1 Art. 4, Art. 11, Art. 12
Abs. 2 Art, 14, Abs, 1
Abs. 3, Satz -1 Art. 13, :Abs. 1; Art. 14, Abs. 1
Abs. 3, Satz 2 Art. 14, Abs. 1
Abs. 4 Art. 13, Abs. 2
Abs. 5 Abs. 3
Abs. 6 Art. 4, Abs. 2, 3
Art. 16, Abs. 1, 3 Art. 14, Abs. 1
Abs. 2, 8 Abs. 4
Abs. 4, 5, 6 Abs, 3
Abs. 7 Abs. 2
Abs. 9 Abs. 5

I. Beschäftigung von weiblichen Personen.

Art. 17, Abs. 1,2 Art. 19 |
Abs. 3 Art. 21 |
Abs. 4 Art. 30, Ziff. 1
Abs. 5 Art. 20, Art. 44, Ziff. 5

IV. Beschäftigung von jugendlichen Personen.

Art. 18, Abs. 1 Art. 15
Abs. 2 Art. 16, Abs. 1
Abs. 3 Art. 18, Satz 2, Art. 30, Ziff. 1
Abs. 4 Art. 16, Abs. 3, Art. 17
Abs. 5 Art. 16, Abs. 2, Art. 44, Ziff. 5
Abs. 6 Art. 18, Satz 1

V. Vollziehungs- und Strafbestimmungen.
Art. 19 Art. 44, 46
Art. 20 Art. 47

Art. 21 Art. 48
        <pb n="130" />
        Fabrikinspektorats-Entwurf.

Art. 22
Art. 23, Abs. 1
Abs. 2
Abs. 3

VI. Schlussbestimmungen.

Art. 24
Art. 2

mn

B.

       
   
 
 
  

Handelskammer-Entwurf.

Art. 49
Art. 50
Art. 51
Art. 52

Art. 53
Art. 54

Entwurf der Zürcher Handelskammer
als Grundlage.

Handelskammer-Entwurf.

I. Anwendungsgebiet.
Begriff der Fabrik Art... 1

Veränderte Verhältnisse Art. 2
II. Arbeitszeit.

1. Allgemeines.
Normalarbeitszeit Art. 3
Sonn- und Festtage Art. 4
Verbot der Verlängerung Art. 5
Verkürzung Art 6
Hilfsarbeiten Art. 7
2. Einschichtenarbeit.
Zeiteinteilung Art. 8
Pausen Art. 9
Ueberzeitarbeit Art. 10
Sonntagsarbeit Art. 11
Nachtarbeit Art. 12

3. Mehrschichtenarbeit.
Zwei- und Dreischichten-

arbeit Art. 13,
Präsenz- und Arbeitszeit
Ruhetage

 

Abs.
Abs.

% N =

 

Fabhrikinspektorats-Entwurf.

Art. 1, Abs. 1
Art. . 1, Abs. 3

Art. 12, Abs. 1, Satz 1
Art. 15; Abs. 1 und 6
Art. 12, Abs.
Art. 12, Abs.
Art. 14, Abs.

—&lt;z

Art. 12, Abs

Abs.
Art. 12, Abs,
Art. 13, Abs.

Abs.
Art. 15, Abs.
Art 15, Abs.

‚Satz 2 u.

a Na U m
SD
N
A -N

Art. 13, Abs. 1, Satz 1
Art. 15, Abs. 3, Satz 1
Art. 15, Abs. 4
Art. 15, Abs. 5
        <pb n="131" />
        Handelskammer-Entwurf.

  

4. Amtliche Bewilligungen.

Zuständigkeit

Gebühren
Anzeigepflicht
Publikationspflicht
Notfälle

weibliche Personen.

Kinder unter 14 Jahren Art.
Kinder unter 16 Jahren Art.
Jugendliche Personen

unter 18 Jahren Art.
Altersausweis für jugend-

liche Arbeiter Art.
Weibliche Personen Art.
Schwangere Frauen Art.
Wöchnerinnen Art,

Art.
Art.
Art.

Allgemeines
Bauvorschriften
Technische Schutzmittel
Heizung und Beleuchtung
Art,
Essräume Art.
Bedingungen für Betriebs-
eröffnung
Kantonale Vorschriften
Anzeigepflicht für gewerb-
liche Erkrankungen Art.
Amtliche Untersuchung Art.

Art.
Art.

Art.

14, Abs. 1

Abs.
Abs.
Abs,
Abs.

N SS N

15

16, Abs. 1
Abs. 2
Abs, 3

17

18
19
20
21

IV. Schutz für Leben und Gesundheit der

22
2
24

25, Abs. 1
25, Abs. 2

26
27

28, Abs. 1
29

Fabrikinspektorats-Entwurf.

Art. 16, Abs. 1,
Art.
Art. 15,
Art. 4
Art. 16, Abs. 7
Art. 16, Abs 5,
Art. 16; Abs. 2
Art. 9

Il. Besondere Bestimmungen für jugendliche und

Art. 18, Abs. 1

Art. 18, Abs. 2 ’

Art. 18, Abs. 5

Art. 18, Abs. 4; Art. 13,
Abs. 5, Satz 2; Art. 14,
Abs. 1

Art. 14, Abs. 1; Art. 18,
Abs, 4

Art.
Art.
Art.
Art.

18, Abs.
17, Abs,
17, Abs.
17, Abs.

N»

N a DO

Arbeiter.

Abs. 1
Abs.. 1, 2, 3
Abs. 5,2

Art. 2,
Art. 3,
Art. 2,

Art. 2, Abs. 3
Art. 2, Abs. 4

Art. 3, Abs. 4, 5
Art. 3, Abs. 6, Satz 2

Art. 4, Abs. 1, Satz 1
Art, 4, Abs. 1, Satz 2;
Abs, 2
        <pb n="132" />
        Handelskammer-Entwurf. Fabrikinspektorats-Entwurf.

 

V. Arbeiterverzeichnisse. Fabrikordnung. Spezialreglemente.

Allgemeines Art. 30, Ziff. 1 Art. 4, Abs. 3; Art, 5; Art. 17,
Abs. 4; Art. 18, Abs. 3

Ziff. 2 Art. 6, Abs. 1
Ziff. 3 Art. 6, Abs, 4
| Bussen Art. 31 Art. 6, Abs. 3
A Genehmigung der Kan-
tonsregierung Art. 32 Art. 7, Abs. 1, 2, 3; Art 6,
Abs. 2
Beidseitige Verbind-
lichkeit Art. 33 Art. 7, Abs. 4, 6, 7, 8
Revision Art. 34 Art. 7, Abs. 5

VI. Das Dienstverhältnis.

Entstehung Art, 35 (neu)
Probezeit Art, 36 Art. 8, Abs. 2
Kündigung Art. 37 Art. 8, Abs. 1,3, 4,6
Rücktritt aus
wichtigen Gründen Art. 38 Art. 8, Abs. 5
Löhnung Art. 39 Art. 9, Abs. 1,2, 3, 5
Decompte Art. 40 Art. 9, Abs, 4
Lohnabzüge Art. 41 Art. 9, Abs. 6,7, 8
Fabrikkassen Art. 42 Art. 10
Streitfälle Art. 43 Art. 11
VII. Vollziehungsbestimmungen.
Bundesrat Art. 44, Ingress Art. 19, Art. 20
Ziff. 1 Art. 1, Abs. 2
Ziff. 2 (neu)
Ziff.3 Art. 12, Abs. 7
Ziff. 4 Art. 14, Abs. 2
Ziff; 5 Art. 17, Abs. 5,--Art. 18,
Abs. 5

Ziff. 6 Art. 2, Abs 6; Art. 3, Abs. 6,
Satz 1:u.. Abs; 7

Industrie-Kommission Art. 45 (neu)

Kantonale Organe Art. 46 Art. 19
Eidg. Fabrikinspektorat Art. 47 Art. 20
Amtsgeheimnis Art. 48 Art. 21

Anfechtung Art. 49 Art. 22
        <pb n="133" />
        VIII. Strafbestimmungen.

Polizeibussen Art.
Gerichtliche Bestrafung Art,
Haftung f.Pflegebefohlene Art.

IX. Schlussbestimmungen.

Aufhebung bisheriger
Gesetze Art.
Bekanntmachung Art.
        <pb n="134" />
        EEE GE OETE DEEEFEEE
SS

 

SQ
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pP ©
=
X
D&amp;D
IF
        <pb n="135" />
        Entwurf der Zürcher Handelskammer

Bundesgesetz

betreffend

die Arbeit in den Fabriken.

Die Bundesversammlung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
in Anwendung der Art. 34 und 64 der Bundesverfassung,
nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom

beschliesst:

I. Anwendungsgebiet.
Art. 1.
Begriff Das Gesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken findet An-
Fabrik. wendung auf jede, nicht ausschliesslich Angehörige der gleichen
Familie beschäftigende, industrielle Anstalt:

1. mit mehr als 10 Arbeitern;

2. mit 6—10 Arbeitern, sofern entweder
a) mechanische Motoren verwendet werden; oder
b) gewisse Gefahren für Leben und Gesundheit der

Arbeiter vorhanden sind; oder
c) Personen unter 18 Jahren beschäftigt werden;

3. mit weniger als 6 Arbeitern, sofern die industrielle Anstalt
den unverkennbaren Charakter einer Fabrik aufweist oder
aussergewöhnliche Gefahren für Gesundheit und Leben
der Arbeiter bietet.

Art: 2.

Veränderte Das Gesetz findet auf einen Betrieb auch bei veränderten

Verhältnisse.

Verhältnissen so lange Anwendung, als nicht die Unterstellung
unter dasselbe aufgehoben worden ist (Art. 44).
        <pb n="136" />
        Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats 139

Bundesgesetz

betreffend

die Arbeit in den Fabriken.

Die Bundesversammlung
der’ schweizerischen Eidgenossenschaft,
mit Hinsicht auf Art. 34 der Bundesverfassung;
nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom

beschliesst:

Art. 1, Abs. 1.

 

Als Fa auf die dieses Gesetz Anwendung findet, ist jede
industrielle Anstalt zu betrachten, worin eine Mehrzahl von Per-
sonen ausserhalb ihrer Wohnräume in besondern Arbeitslokalen
Oder auf damit zusammenhängenden Werkplätzen oder bei mittel-
bar mit d industriellen Betriebe in Zusammenhang stehenden

 

 

wird.

beschäftig

 

Das Gesetz findet auf einen Betrieb, auch bei veränderten
Verhältnissen, so lange Anwendung, als nicht die zuständige Be-

hörde die Unterstellung unter dasselbe aufgehoben hat.

 

   
 
    
 
 
  
   
  
  
     
    
      

 

Rn
        <pb n="137" />
        Normal-
arbeitszeit.

Sonn- und
Festtage.

Verbot der
Ver-
längerung
der
Arbeitszeit.

  

Entwurf der Zürcher Handelskammer

Il. Arbeitszeit.

1. Allgemeines,

Art. 3.

Die Dauer der regelmässigen Arbeit eines Fabrikarbeiters
darf nicht mehr als 60 Stunden per Woche, bei einem Maximum
von 10'/2 Stunden an gewöhnlichen Werktagen und 9 Stunden an
den Vorabenden von Sonn- und gesetzlichen Festtagen, betragen.

Ausnahmen können gestättet werden bei Industrien, die
durch die sofortige Verkürzung der Arbeitszeit auf die gesetzliche
Norm in ihrer Existenz gefährdet würden (Art. 44).

Art. 4;

An Sonntagen und an den allgemeinen Festtagen Neujahr,
Auffahrt und Weihnachten ist die Arbeit in den Fabriken unter
Vorbehalt der Art. 11—13 untersagt.

Der kantonalen Gesetzgebung steht es frei, fünf weitere Fest-
tage zu bestimmen; die jedoch nur für die betreffenden Religions-
genossen verbindlich sind.

Wer noch an andern kirchlichen Feiertagen nicht arbeiten
will, hat davon dem Fabrikinhaber vorher rechtzeitig Anzeige zu
machen, darf aber wegen Verweigerung der Arbeit nicht gebüsst
werden.

Art. 5.

Es ist untersagt, die Arbeitszeit dadurch zu verlängern, dass
den Arbeitern Arbeit nach Hause mitgegeben wird. Ebenso darf
von den Arbeitern ausserhalb der gesetzlichen Arbeitszeit auch nicht *
freiwillig in den Räumen. eines diesem Gesetze unterstellten Be-
triebes gearbeitet werden.
        <pb n="138" />
        Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats

Art. 12, Abs: 1, Satz. 1.
Die Dauer der regelmässigen Arbeit eines Tages darf nicht
mehr als 10 Stunden, an den Vorabenden von Sonn- und gesetz-
lichen Festtagen nicht mehr als 9 Stunden betragen.

(neu)

Art. 15, Abs. 1.

Nachtarbeit, d. h. die Arbeit zwischen 8 Uhr abends und 6 Uhr,
bezw. 5 Uhr morgens (Art. 12), sowie Sonntagsarbeit ist bloss
ausnahmsweise zulässig, und es können die Arbeiter nur mit ihrer
Zustimmung dazu verwendet werden.

Art. 15, Abs. 6.

Der kantonalen Gesetzgebung steht frei, weitere Festtage zu
bestimmen, an denen die Fabrikarbeit, wie an den Sonntagen,
untersagt sein soll. Diese Festtage dürfen jedoch die Zahl acht
im Jahre nicht übersteigen. Immerhin können solche Feiertage
durch die kantonale Gesetzgebung nur für die betreffenden Kon-
fessionsgenossen als verbindlich erklärt werden. Wer an weitern
kirchlichen Feiertagen nicht arbeiten will, darf wegen Verweigerung
der Arbeit nicht bestraft werden.

Art. 12, Abs. 3.

Es ist untersagt, die Arbeitszeit dadurch zu verlängern, dass
den Arbeitern Arbeit nach Hause mitgegeben wird, Ebenso darf
Von den Arbeitern ausserhalb der gesetzlichen Arbeitszeit auch
Nicht lreiwillig in den Räumen eines diesem Gesetze unterstellten
Betriebes gearbeitet werden.
        <pb n="139" />
        Entwurf der Zürcher Handelskammer

Art. 6.
Ver- Wenn ‚in Industriezweigen durch Fabrikeinrichtungen oder
kürzung . ; N S . . N
pder % Fabrikationsverfahren Leben und Gesundheit der Arbeiter gefährdet
rbeıutszeit,. £7
werden, kann nach Bedürfnis Verkürzung der Arbeitszeit verfügt
werden (Art. 44), bis die Beseitigung der Gefahr nachgewiesen ist.

Art. 7.
Hilfs- Die Bestimmungen von Art. 3 finden keine Anwendung auf
"7°" Hilfsarbeiten. Als solche gelten namentlich :
1. Arbeiten, die der eigentlichen Fabrikation vor- oder nach-
gehen müssen, wie:
a) Reinigen der Fabriklokalitäten ;
b) Oelen und Reparieren von Transmissionen und Arbeits-
maschinen ;
c) Weissen der Säle und Reparieren der Fussböden.

2. Bedienung und Instandhaltung aller Anlagen, die das Eta-
blissement mit Luft, Wasser, Licht, Wärme, Dampf und Kraft
versorgen.

3. Dienste der Fabrikwächter, Ausläufer, Packer und Fuhrleute.

2. Einschichtenarbeit

Art. 8.
_ Zeit- Die regelmässige Arbeitszeit der Fabrikarbeiter muss bei
Sntellun® — Binschichtenarbeit zwischen morgens 5 Uhr und abends 8 Uhr
verlegt werden.
An Vorabenden von Sonntagen und gesetzlichen Festtagen
ist die Arbeit unter Vorbehalt der Bestimmungen der Art. 11 und 12
um 5 Uhr einzustellen.

Verschiebungen der Arbeitszeit können ausnahmsweise ge-
stattet werden (Art. 14, Ziff. 2).
        <pb n="140" />
        <pb n="141" />
        Entwurf der Zürcher Handelskammer

Art. 9;

Pausen. Pausen dürfen nur dann von der Arbeitszeit abgerechnet
werden, wenn sie regelmässig allen Arbeitern gleichzeitig. oder
schichtenweise gewährt werden.

Für das Mittagessen ist um die Mitte der Arbeitszeit wenig-
stens eine Stunde freizugeben. Vorbehalten bleibt die Bestimmung
des Art. 19, Abs. 2.

Die Arbeitsstunden und die Pausen sind nach der öffentlichen
Uhr zu richten, in den Arbeitslokalen durch Anschlag bekannt zu
geben und der Ortsbehörde anzuzeigen.

Art. 10.

Ueberzeit- Ueberzeitarbeit, d. h. Arbeit an Werktagen über das Maximum
der Tages- oder Wochenstunden hinaus, kann unter folgenden
Bedingungen gestattet werden:

1. mit Ausnahme der Vorabende von Sonn- und gesetzlichen
Festtagen, bis auf 2 Stunden per Tag innerhalb der gesetz-
lichen Arbeitsstunden (5 Uhr morgens bis 8 Uhr abends):
bei Arbeitsüberhäufung oder dringender Saisonarbeit; die
Bewilligung darf aber für eine Fabrik beziehungsweise die
gleiche Betriebsabteilung einer Fabrik höchstens für 20 Tage
in einem Monate und 80 Tage im ganzen Jahr erteilt
werden;

2. an allen Werktagen ohne Beschränkung der Zeit: in Notfällen.

Art. 11:
Sonntags- Sonntagsarbeit kann unter folgenden Bedingungen gestattet
werden:
1. bis auf drei Stunden und für eine bestimmt anzugebende
Zahl von Arbeitern :

a) zur Vornahme von Hilfsarbeiten behufs Vermeidung

von Betriebsstörungen ;
b) zur Vornahme von dringlichen Verrichtungen, die der
Verderbnis von in Verarbeitung befindlichem Material

vorbeugen sollen ;

2. ohne Beschränkung der Zeit für eine beliebige Zahl von
Arbeitern : in Notfällen.
        <pb n="142" />
        Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats

Art. 12, Abs. 5,2 und 6.

Pausen dürfen nur dann von der Arbeitszeit abgerechnet
werden, wenn sie gleichzeitig und regelmässig von allen Arbeitern
eingehalten werden

Für das Mittagessen ist um die Mitte der Arbeitszeit wenig-
stens eine Stunde frei zu geben.

Die Arbeitsstunden und die Pausen sind nach der öffentlichen
Uhr zu richten, in den Arbeitslokalen durch Anschlag bekannt zu
geben und der Ortsbehörde anzuzeigen.

Art. 13, Abs. 1, Satz. 1; Absatz 2, 3 und 4.

Eine Verlängerung oder schichtenweise Einteilung der ge-
setzlichen Tagesarbeitszeit ist nur ausnahmsweise und vorüber-
gehend zulässig.

Eine Ausnahmebewilligung muss für bestimmte Stunden und
darf höchstens für zwanzig Arbeitstage erteilt werden.

Die Zahl der Tage, für die von den Bezirks- (beziehungs-
weise Orts-) und Kantonsbehörden einer Fabrik Ausnahmebe-
willigungen erteilt werden, darf zusammen achtzig in einem Jahre
nicht überschreiten.

Die bewilligte tägliche Verlängerung der gesetzlichen Ar-
beitszeit darf nur in Notfällen 2 Stunden überschreiten.

Art. 15, Abs. 1.

Nachtarbeit, d. h. die Arbeit zwischen 8 Uhr abends und 6 Uhr,
bezw. 5 Uhr morgens (Art. 12), sowie Sonntagsarbeit ist bloss aus-
Nahmsweise zulässig, und es können die Arbeiter nur mit ihrer
Zustimmung dazu verwendet werden.
        <pb n="143" />
        Nacht-
arbeit.

Zwei- und
Drei-
schichten-
arbeit.

Präsenz-
und
Arbeitszeit,

Ruhetage.

Entwurf der Zürcher Handelskammer

Art.

Nachtarbeit (an gewöhnlichen Werktagen zwischen abends
8 Uhr und morgens’5 Uhr, an Vorabenden von Sonn- und ge-
setzlichen Festtagen zwischen abends 5 Uhr und morgens 5 Uhr
der darauf folgenden Sonn- oder gesetzlichen Festtage) kann ge-
stattet werden :
1. für eine bestimmt anzugebende Zahl von Arbeitern
a) wenn die Herstellung des Arbeitsproduktes an Stunden
gebunden ist, welche auf die Nachtzeit entfallen
b) wenn es sich um eine vorwiegend überwachende,
körperlich wenig anstrengende Arbeit handelt;

m
—_.

wenn eine Unterbrechung des Betriebes Gefahr für
Personen oder Schaden an Fabrikaten, Materialien
oder Anlagen zur Folge hätte;
d) wenn Dauerproben angestellt werden müssen;
e) wenn durch Hilfsarbeiten bei Nacht Gesundheit und
Sicherheit der Arbeiter am Tage gefördert werden.
2. für eine beliebige Zahl von Arbeitern: in Notfälle

5. Mehrschichtenarbeit
Art. 13.

Bei Betrieben, die wegen ihrer Kostspieligkeit oder technischen
Eigenart ununterbrochen oder regelmässig über die normale Arbeits-
zeit hinaus in Gang gehalten werden müssen, kann Zwei- oder Drei-
schichtenarbeit, oder auch Mehrschichtenarbeit in regelmässiger
Mischung mit Einschichtenarbeit, gestattet werden.

Innerhalb 24 Stunden darf für den einzelnen Arbeiter bei der
Zweischichtenarbeit die Präsenzzeit 12, die effektive Arbeitszeit
9!/2 Stunden, bei der Dreischichtenarbeit die Präsenzzeit 9, die
effektive Arbeitszeit 8 Stunden nicht übersteigen.

Je am zweiten Sonntag oder an einem andern Tag innerhalb
zwei Wochen sind jedem Arbeiter mindestens 24 aufeinander-
folgende Stunden freizugeben. Zu diesem Zwecke können Hilfs-
schichten eingeschaltet werden.
        <pb n="144" />
        len

1

Stunc

ende

N,

kinsp

*abri

F
        <pb n="145" />
        Entwurf der Zürcher Handelskammer

4. Amtliche Bewilligungen.

Art. 14.

Zuständig- Bewilligungen nach Massgabe der Art. 10—13 müssen mit
“" ausreichender Begründung schriftlich nachgesucht und auch schrift-
lich erteilt werden. Zuständig sind:

1. für Ueberzeit-, Sonntags- und Nachtarbeit (Art. 10, 114. 12):
a) bis zu 10 Werktagen, 2 Sonntagen oder 12 Nächten:
die Bezirksbehörde, oder — wo eine solche ‚nicht
besteht — die Ortsbehörde;
b) für eine längere Dauer: die Kantonsregierung;
2, für ausnahmsweise Verschiebungen der Arbeitszeit bei Ein-
schichtenarbeit (Art. 8, al. 3) und für Mehrschichtenarbeit
(Art. 13): der Bundesrat.

Gebühren Für die Bewilligungen darf höchstens eine mässige Kanzlei-
gebühr erhoben werden.
        <pb n="146" />
        Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats

Art. 16, Abs.

Gesuche um Bewilligungen nach Massgabe von Art. 13—15
müssen in ausreichender Weise begründet werden.

l
|
|
)
/ Art. 16, Abs. 3.

Mündlich erteilte Bewilligungen sind ungültig.

| Eine Verlängerung oder schichtenweise Einteilung der ge-
setzlichen Tagesarbeitszeit ist nur ausnahmsweise und vorüber

gehend zulässig. Sofern das Verlangen die Zeitdauer von 10 Ar-
beitstagen nicht übersteigt, ist bei der Bezirksbehörde, oder, wo
eine solche nicht besteht, bei der Ortsbehörde, sonst aber bei der

Kantonsregierung die Bewilligung einzuholen.

Art. 15, Abs. 2 und 3.

Zu einer ausnahmsweisen und vorübergehenden Nacht- un
Sontagsarbeit ist, sofern das Verlangen die Zeitdauer von zwölf

 

| Nächten, beziehungsweise zwei Sonntagen nicht übersteigt, bei

 

Bezirksbehörde, oder, wo eine solche nicht besteht, bei der
( sonst aber bei der Kantonsregierung die Bewilligung

 

Bei Fabrikationszweigen, die ihrer Natur nach dauernde
Nacht- oder Sonnt: igsarbeit erfordern, kann solche vom Bundes-
l lli Unternehmungen, die diese Bestimmung

haben sich über die Notwendigkeit der
sarbeit auszuweisen, und einen Stundenplan
itseinteilung und die auf den ein-

  

1

ichtlich ist.

/.
N
=

%
=

 

 

T 1enahmewaei{i x ) schinhı dan
Der Bundesrat ist ermächtigt, ausnahmsweise Verschiebungen
ler Arbeitszeit zu gestatteı
Art 16 Abs. 7
F n genannten Bewilligungen dari

ein MaAassıe Kanz eigebühr erhoben werden.
        <pb n="147" />
        Anzeige-
pflicht und»
Um-
gehungs-
verbot.

Publi-
kations-
pflicht.

Notfälle,

Entwurf der Zürcher Handelskammer

Die Bezirks- und Ortsbehörden müssen die von ihnen erteilten
Bewilligungen der Kantonsregierung anzeigen. Es ist ihnen nicht
gestattet, in der Weise Bewilligungen zu erteilen, dass durch deren
unmittelbar oder periodisch folgende Wiederholung die Befugnisse
der oberen Behörde umgangen werden. Die Kantons-, Bezirks-
und Ortsbehörden haben die erteilten Bewilligungen unverzüglich
dem Fabrikinspektorat zur Kenntnis zu bringen.

Die Bewilligungen, die daran geknüpften Bedingungen,
sowie die Genehmigung der Stundenpläne sind während ihrer
Giltigkeitsdauer in den Arbeitsräumen anzuschlagen. Bei miss-
bräuchlicher Verwendung ober bei veränderten Verhältnissen der
Fabrikation können sie ohne weiteres zurückgezogen oder ab-

geändert werden.

Veranlasst ein zwingender Notfall im eigenen Betriebe oder
in demjenigen des Bestellers die Abweichung von der gesetz-
lichen Arbeitszeit, ohne dass die rechtzeitige Einholung einer
Bewilligung möglich ist, so hat der Fabrikinhaber am nächst-
folgenden Tage unter Angabe der Gründe um die nachträgliche
Genehmigung einzukommen.
        <pb n="148" />
        Die Bezirks- und Ortsbehörden hab«

 

Es ist den untern Behördern ‚nicht gestattet, in der Weise

 

   

genössischen Fabrikinspektor unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

 

 

Art. 16,

  

Bewill ng mA )

WILISU

   

Art. 16, Abs, 5; 4 und 6.

ntonalen Behörde mitzuteilen.
dass durch deren unmittelbar perioc

7
Z

;ffend die Arbeitszeit sind im Doppel dem eid-

\bs. 2
1 ‚ die daran geknüpften Beding-
gten Stundenpläne müssen während :
jen Arbeitsräumen angeschlagen sein. :

 

Veranlasst ein zwingender Notfall die Abweichung von
it, ohne dass die rechtzeifige Einho
g möglich gewesen wäre, so hat der Fabrikinhaber an

C
Angabe der Gründe um die nachträg-

uUuKOMMEN.

gnis der obern umgangen

Fabrikinspekt«

 

n die von ihnen erteil-

  

irks- und Ortsbehörden erteilten

 

 

Abs. 9.

SS
1
1

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EEE
        <pb n="149" />
        Kinder unter
14 Jahren.

Kinder unter
16 Jahren,

 

  

Entwurf der Zürcher Handelskammer

II. Besondere Bestimmungen
für jugendliche und weibliche Personen.

Art. 45;

Kinder, die das vierzehnte Altersjahr noch nicht zurück-
gelegt haben, dürfen nicht zur Arbeit in Fabriken verwendet
werden; es ist ihnen das unbegründete Betreten der Arbeitsräume
überhaupt untersagt.

Art. 16.

Für Kinder vom angetretenen fünizehnten bis zum vollende-
ten sechszehnten Jahre sollen der Schul- und Religionsunterricht
und die Arbeit in der Fabrik zusammen die gesetzliche Arbeitszeit
nicht überschreiten. Der Schul- und Religionsunterricht darf durch
die Fabrikarbeit nicht beeinträchtigt werden.

Für die nachfolgenden Verrichtungen dürfen nur solche
Kinder dieser Altersstufe verwendet werden, die als Lehrlinge eine
mehrjährige, vertraglich geregelte Lehrzeit in Berufen bestehen,
bei denen eine solche allgemein üblich ist:

1. Bedienung von Kochgefässen unter Druck ; Bedienung und

Instandhaltung von Dampfkesseln;
2. Bedienung von Motoren aller Art (Wasserräder, Turbinen,
Dampfmaschinen, Gas-, Benzin-, Petrolmotoren) ;

3. Bedienung von Dynamos, elektrischen Anlagen, Apparaten
und Einrichtungen mit hochgespannten Strömen ;
Bedienung von Krahnen und Fahrstühlen;

Wartung von Transmissionen, Riemenauflegen ;

Bedienung von Kreis-, Band- und Gattersägen, Hobel-,

Abricht- und Kehlmaschinen;

7. Bedienung von Wölfen, Kalandern, Scheermaschinen, sofern
sie nicht mit absolut sichern Schutzvorrichtungen gegen
Verletzungen ausgerüstet sind, von Teigwalzen, Koller-
gängen, Hanfreiben, Centrifugen, Schneidmaschinen (für
Papier, Rinde u. s. W.);

8. Arbeiten mit explosiven Stoffen, mit Einschluss explosiver

Gasgemische ;

D&amp;D N &gt;
        <pb n="150" />
        Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats

Art. 18, Abs. 1.

Kinder, die das vierzehnte Altersjahr noch nicht zurückge-
legt haben, dürfen nicht zur Arbeit in Fabriken verwendet werden;
denselben ist der Aufenthalt in den Arbeitsräumen überhaupt
untersagt. ;

Art. 18, Abs. 2.

Für Kinder vom angetretenen fünfzehnten bis und mit dem
vollendeten sechszehnten Jahre sollen der Schul- und Religions-
unterricht und die Arbeit in der Fabrik zusammen zehn Stunden
im Tag nicht übersteigen. Der Schul- und Religionsunterricht
darf durch die Fabrikarbeit nicht beeinträchtigt werden.

Art. 18, Abs. 5.

Der Bundesrat wird diejenigen Fabrikationszweige bezeichnen,
in denen Kinder unter sechszehn Jahren überhaupt nicht arbeiten
dürfen.
        <pb n="151" />
        Entwurf der Zürcher Handelskammer

 

9. Kochen leicht entzündlicher Stoffe (Asphalt, Teer, Pech,
Firnis, Wachs);

10. Arbeiten in Cement-, Kalk- und Gipsfabriken in Lokalen,
wo viel Staub erzeugt wird, ferner an Schmirgelschleif-
maschinen, in Gussputzereien, bei den Mühlen in Glas-
und Schmirgelpapierfabriken, beim Trockenschleifen von
Glas (mit Scheiben oder Sandgebläse), Stein, Knochen,
Holz, in Torfstreufabriken, bei der Hutschleiferei, Lumpen-
sortiererei, in der Hechelei und Karderie von Hanf- und Flachs-
spinnereien, in der Seidenputzerei von Floretspinnereien,
in Gasierereien und bei der Sengerei, bei der Barchent-
rauherei, an Wölfen aller Art — sofern bei den aufgezählten
Arbeiten der Staub nicht in genügender Weise abgesaugt wird;

11. Beizen und Fachen in Hutfabriken;

12. Arbeiten in der chemischen Industrie, bei welchen giftige
Substanzen zur Verwendung kommen, oder Gase vor-
handen sind oder entstehen, die an und für sich oder
durch ihre Konzentration schädlich sind;

13. Verzinnen und Verzinken;

14. Herstellung bleihaltiger Glasuren, Glasieren mit ungefritteten
Bleiglasuren, Auftragen von bleihaltigem Email.

Die Verwendung von Kindern zu Hilfs-, Ueberzeit-, Sonntags-

und Nachtarbeiten ist bis zum vollendeten sechszehnten Alters-
jahre unter keinen Umständen gestattet.

Art. 17. }
Jugendliche Jugendliche Personen vom angetretenen siebzehnten bis zum
Personen

unter vollendeten achtzehnten Altersjahre dürfen nicht zu Hilfs-, Sonn-
— tags- und Nachtarbeiten verwendet werden.
        <pb n="152" />
        Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats

Art. 18, Abs. 4.
Nacht- und Sonntagsarbeit von Personen unter achtzehn
Jahren ist untersagt.

 

Art. 13, Abs: 5.

Kinder unter sechszehn Jahren und Hausfrauen sind von

den Ueberzeitbewilligungen auszuschliessen.
Art. 14, Abs. 1.

Die Bestimmungen von Art. 12 finden keine Anwendung auf
Arbeiten, die der eigentlichen Fabrikation als Hülfsarbeiten vor-
Oder nachgehen müssen, und die von Arbeitern über achtzehn
Jahren oder von unverheirateten Arbeiterinnen über achtzehn
Jahren verrichtet werden.

Art. 14, Abs. 1,

Die Bestimmungen von Art. 12 finden keine Anwendung auf
Arbeiten, die der eigentlichen Fabrikation als Hülfsarbeiten vor-
Oder nachgehen müssen, und die von Arbeitern über achtzehn
Jahren oder von unverheirateten Arbeiterinnen über achtzehn
Jahren verrichtet werden.

Art. 18, Abs. 4.
Nacht- und Sonntagsarbeit von Personen unter achtzehn

Jahren ist untersagt.
        <pb n="153" />
        Z Entwurf der Zürcher Handelskammer

Art. 18.
Altersaus- Ein Fabrikinhaber kann sich nicht mit Unkenntnis des Alters

weis für

jugendliche Oder der Schulpflichtigkeit seiner jugendlichen Arbeiter entschul-

Da digen. Es muss von jedem dieser Arbeiter ein Altersausweis zur
Einsicht im Fabrikbureau aufliegen.
Art. 19.
Weibliche Weibliche Personen dürfen nicht zur Sonntags- und Nacht-
arbeit verwendet werden. Vorbehalten bleibt die Bestimmung von
Art. 8, Abs. 3.

Arbeiterinnen, die ein Hauswesen zu besorgen haben, sind
auf Wunsch eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen,
sofern diese nicht mindestens 1!/2z Stunden beträgt.

Art. 20.
Schwangere Schwangere Frauen sind von folgenden Verrichtungen aus-
zuschliessen: ;

1. Verarbeiten von Blei und bleihaltigen Gemischen, Fabri-

kation von Bleifarben, Schriftgiesserei und Schriftsetzerei,
Glasieren mit ungefritteten Bleiglasuren, Auftragen von
bleihaltigem Email;

2. Arbeiten bei den Quecksilber-Luftpumpen in Glühlampen-

fabriken ;

3. Arbeiten in Räumen, wo schweilige Säure entwickelt wird ;

Garn- und Strohbleicherei;

4. Benzinwascherei ;

5. Kautschukwaren-Fabrikation ; Arbeiten, bei denen Schwefiel-

kohlenstoff oder Chlorschwefel verdunstet;

6. Arbeiten, die mit dem Heben schwerer Lasten oder mit hef-

tiger Erschütterung verbunden sind.
Art. 21.
Wöchne- Wöchnerinnen dürfen während sechs Wochen vom Tage der

Niederkunft an gerechnet nicht in der Fabrik beschäftigt werden. Ihr
Wiedereintritt ist an den Ausweis geknüpft, dass seit ihrer Nieder-
kunfit wenigstens sechs Wochen verflossen sind. Dieser Ausweis
kann ausgestellt werden von der Hebamme, vom Arzt oder vom
Zivilstandsbeamten.
        <pb n="154" />
        Entwurf des-Eidg. Fabrikinspektorats 157

| Art. 18, Abs; 6 und 3.
Ein Fabrikinhaber kann sich nicht mit Unkenntnis des Alters
oder der Schulpflichtigkeit seiner jugendlichen Arbeiter entschuldigen.
Es dürfen nur solche jugendliche Personen beschäftigt werden,
für die ein amtlicher Altersausweis zur Einsicht vorliegt.

Art. 17, Abs. 1 und. 2.
Weibliche Personen dürfen nicht zur Sonntags- oder zur
rbeit verwendet werden. Vorbehalten bleibt die Bestimmung
von Art. 12, Absatz 4.

Wenn Arbeiterinnen ein Hauswesen zu besorgen haben, so
sind sie eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen,
f diese nicht mindestens 1! Stunden beträgt. An Vor-

von Sonn- und gesetzlichen Festtagen soll ihnen auf
gestattet werden, die Arbeit um Mittag zu beendigen.

————

 

Art. 17, Abs. 5.
Der Bundesrat wird diejenigen Fabrikationszweige bezeichnen,
in denen weibliche Personen, insbesondere schwangere Frauen,

überhaupt nicht arbeiten dürfen.

Art. 17, Abs. 3.

Wöchnerinnen dürfen nach ihrer Niederkunft während sechs
Wochen nicht beschäftigt werden. Ihr Wiedereintritt ist an den
Ausweis geknüpft, dass seit ihrer Niederkunft wenigstens sechs
Wochen verflossen sind. Dieser Ausweis kann ausgestellt werden
von der Hebamme, vom Arzt oder vom Zivilstandsbeamten.

V

 

 

 

      
        

Se
        <pb n="155" />
        All-
gemeines,

Bauvor-
schriften,

Technische
Schutz-
mittel.

Heizung
und
Beleuch-
tung.

Essräume,

 
 
   
   
   
  
  
  
  
   
 
  
 
 
    
  
   
  
  
 
 
  
   
  
 
 
 

Entwurf der Zürcher Handelskammer

 

IV. Schutz für Leben und Gesundheit der Arbeiter.
Art. 22.

Fabriken sind hinsichtlich des äussern Baues, der inneren
Einrichtung, der Unterbringung von Maschinen und Werkgerät-
schaften so herzustellen und zu unterhalten, dass Leben und Ge-
sundheit der Arbeiter so gut wie immer möglich geschützt werden.

Art. 23.

Wer beabsichtigt, eine neue Fabrik zu erstellen, eine be-
stehende umzubauen oder Räume zur Vermietung als Fabriklokale
einzurichten, hat der Kantonsregierung durch Vorlage der Pläne
und einer Beschreibung über Bau, innere Einrichtung und Art des
Betriebes den Nachweis zu leisten, dass die Anlage den gesetz-
lichen und reglementarischen Anforderungen in allen Teilen
Genüge leistet.

Auf Verlangen ist der Kantonsregierung auch über die zur
Verwendung kommenden Substanzen, sowie über die in Aussicht
genommenen Fabrikationsverfahren Mitteilung zu machen.

Bevor die Kantonsregierung ihre Genehmigung erteilt, wird
sie die Pläne samt Beilagen dem Fabrikinspektorat zur Begutach-
tung vorlegen. Ebenso wird sie ihm ihre Entscheidung über

das Gesuch mitteilen.
Art, 24;

Bei der Einrichtung der Fabrik sollen alle erfahrungsgemäss
und durch den jeweiligen Stand der Technik sowie durch die
gegebenen Verhältnisse ermöglichten Schutzmittel zur Sicherung
gegen Verletzung angewendet werden. Maschinenteile und Treib-
riemen, die eine Gefährdung der Arbeiter bilden, sind sorgfältig

einzufriedigen.
Art. 25.

Es ist dafür zu sorgen, dass alle Fabrikräume, wo sich Personen
aufhalten, gut beleuchtet, genügend erwärmt und nach Möglichkeit
reingehalten werden, dass die Luft von Staub möglichst befreit
und ihre Erneuerung immer der Zahl der Arbeiter und der Be-
leuchtungsapparate, sowie der Entwicklung schädlicher Stoffe ent-
sprechend sei.

Arbeitern, die ihr Mittagsmahl mitbringen oder sich bringen
lassen, sollen ausserhalb der Arbeitsräume angemessene, im Winter
geheizte Lokalitäten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
        <pb n="156" />
        Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats 159

Art... 2, Absı.].
In jeder Fabrik sind die Arbeitsräume, Maschinen und Werk-
erätschaften so herzustellen und zu unterhalten, dass dadurch
Gesundheit und Leben der Arbeiter bestmöglich gesichert werden.

  

Art. 3, Abs. 1,2 und 3.
eabsichtigt, eine Fabrik zu errichten, oder eine schon
DSH eNdE Fabrik umzugestalten, oder Räume zu vermieten und
calen einzurichten, hat der Kantonsregierung von dieser
Abs icht und von der Art des beabsichtigten Betriebes Kenntnis zu

geben, und durch Vorlage des Planes und einer Beschreibung

 

r Bau und innere Einrichtung den Nachweis. zu leisten, dass

 

1
He: Anlage den gesetzlichen und reglementarischen Anforderungen
len Teilen Genüge leiste.
Auf Verlangen ist der Kantonsregierung auch über die zur
Verwendung kommenden Substanzen, sowie über die in Aussicht
ommenen Fabrikationsmethoden Mitteilung zu machen.

IQ
N

Bevor die Kantonsregierung ihre Genehmigung erteilt, wird
sie die Pläne samt Beilagen dem eidgenössischen Fabrikinspektor
Begutachtung vorlegen. Ebenso ist ihm ihr Entscheid über
das Gesuch mitzuteilen.
Art. 2, Abs. 5 und
der Gesundheit und zur Sicherheit gegen Ver-
letzungen sollen überhaı ıpt alle erfahrungsgemäss und durch den
jeweiligen Stand der Technik, sowie durch die gegebenen Ver-
hältnisse ermöglichten Schutzmittel angewendet werden.

N
UL

Insbesondere sind Maschinenteile und Treibriemen, die eine

Gefährdung der Arbeiter bilden, sorgfältig einzufriedigen.
Art. 2, Abs. 3 und 4;

Es ist namentlich dafür zu sorgen, dass die Räume, wo Per-
SOnen sich aufhalten, gut beleuchtet, genügend erwärnt, nach
Möglichkeit reingehalten werden, dass die Luft von Staub möglichst
befreit und die Lufterneuerung immer eine der Zahl der Arbeiter
und der Beleuchtungsapparate, sowie der Entwicklung schädlicher
Stoffe entsprecl hende sel.

Arbeitern, die ihr Mittagsmahl mitbringen oder sich bringen
rbeitsräume angemessene, im Winter

&gt; T

1
ln 11
1aSsen, sollen ausserhalb de

SCheizte Lokalitäten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
        <pb n="157" />
        Be-
dingungen
fü

ür
Betriebs-
eröffnung.

Kantonale
Vorschriften,

Anzeige-
pflicht für
Unfälle
und gewerb-
liche Er-
krankungen,

Amtliche
Unter-
suchung.

    

Entwurf der Zürcher Handelskammer

Art. 26.

Die Eröffnung einer neuen oder umgebauten Fabrik darf erst
auf ausdrückliche Ermächtigung der Kantonsregierung hin statt-
finden. Bei industriellen Anstalten, deren Betrieb ihrer Natur nach
mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit der Ar-
beiter und der Bevölkerung der Umgebung verbunden ist, soll die
Bewilligung an angemessene Vorbehalte geknüpft werden.

Zeigen sich beim Betriebe Gefahren, so hat die Kantons-
regierung je nach Umständen unter Ansetzung einer Frist oder
unter Suspendierung der Betriebsbewilligung die Abstellung der
Vebelstände zu verfügen.

Art. 27.

Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Art. 22—26 bleiben
in Bezug auf die Baupolizei die Vorschriften der kantonalen Ge-
setze in Kraft.

Art. 28.

Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, von jedem in seinem Be-
triebe vorkommenden Unfall und jeder gewerblichen Erkrankung
(Art. 3 des Haftpflichtgesetzes vom 25. Brachmonat 1881), die
eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als sechs Tagen oder den Tod
nach sich ziehen, der zuständigen Behörde des Fabrikdomizils
Anzeige zu machen.

Ebenso ist der Arbeiter verpflichtet, dem Fabrikinhaber von
jedem Unfall und jeder gewerblichen Erkrankung Kenntnis zu geben.

Art. 29.

Die Lokalbehörde hat in wichtigeren Fällen unverzüglich
über die Ursachen und Folgen eine Untersuchung einzuleiten und
der Kantonsregierung vom Resultate Kenntnis zu geben. Die
Untersuchungsakten sind von der Kantonsregierung im Original
dem Fabrikinspektorat zur Einsichtnahme zu übermitteln.
        <pb n="158" />
        Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats 161

Art. 3, Abs. 4 und 5.

Die Eröffnung der Fabrik, beziehungsweise des neuen Be-
triebes, darf erst auf ausdrückliche Ermächtigung der Kantons-
regierung hin stattfinden, die bei Fabrikanlagen, deren Betrieb
ihrer Natur nach mit besonderen Gefahren für Gesundheit und
Leben der Arbeiter und der Bevölkerung der Umgebung verbunden
ist, die Bewilligung an angemessene Vorbehalte zu knüpfen hat.

Erzeigen sich beim Betriebe Uebelstände, welche die Ge-
sundheit und das Leben der Arbeiter und der Bevölkerung der

efährden, so soll die Behörde unter Ansetzung einer
rist, oder je nach Umständen unter Suspendierung der Betriebs-

ie}
m,
Ja
ie

bewilligung, die Abstellung der Uebelstände verfügen.

Art. 3, Abs. 6, Satz 2,

ezug auf die Baupolizei bleiben, immerhin unter Beob-

obiger gesetzlicher Vorschriften, die kantonalen Gesetze

 

Art. 4, Abs. ‘1, Satz: 1.

 

aber ist verpflichtet, von jedem in seinem Be-
triebe vorgekommenen Unfall und von jeder gewerblichen Er-
krankung, die den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr
als sechs Tagen nach sich ziehen, sofort der zuständigen Lokal-

behörde seines Wohnsitzes Anzeige zu machen.

Art. 4, Abs. 1, Satz 2; Abs. 2.

Die Lokalbehörde hat in wichtigern Fällen über die Ursachen
und Folgen eine Untersuchung einzuleiten und der Kantons-
regierung vom Resultate Kenntnis zu geben.

Die Untersuchungsakten sind im Original von der Kantons-
regierung dem eidgenössischen Fabrikinspektor zur Einsichtnahme
inzusenden.
        <pb n="159" />
        __ Ertunet der Zürcher Handelskammer
V. Arbeiterverzeichnisse. Fabrikordnung.
Spezialreglemente.

Art. 30.
Allge: Der Fabrikinhaber ist verpflichtet :

meınes.
1. über das gesamte Arbeitspersonal, über die Wöchnerinnen
(Art. 21) und über die im Betriebe vorkommenden Unfälle ;
und gewerblichen Erkrankungen (Art. 28) und die aus- |
gefällten Bussen (Art. 31) Verzeichnisse nach vom Bundes-
rat aufzustellenden Formularen zu führen und in der Fabrik
zur Einsicht bereit zu halten;

2. über die gesamte Arbeitsordnung, die Fabrikpolizei und
die Bedingungen des Dienstverhältnisses eine Fabrikord-
nung zu erlassen;

3. innerhalb des Fabriketablissements über die guten Sitten
und den Anstand der Arbeiter zu wachen.

Art. 31.

Bussen. Die Verhängung von Bussen für Vergehen gegen die Ord-
nung ist bis auf ein Viertel des Tagesverdienstes des Fehlbaren
zulässig. Die Bussen sind im Interesse der Arbeiter, namentlich

für Unterstützungskassen, zu verwenden.
        <pb n="160" />
        Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats

Art. 4, Abs.“ 3:

| Der Fabrikinhaber hat über alle in seinem Betriebe vorge-
kommenen Unfälle und gewerblichen Erkrankungen ein Verzeichnis
nach einem vom Bundesrate aufzustellenden Formular zu führen
und in der Fabrik zur Einsicht bereit zu halten.

Art. 5.
Der Fabrikinhaber hat über das von ihm beschäftigte Arbeits-
personal ein Verzeichnis nach einem vom Bundesrate aufzustellenden
Formular zu führen. Dieses Verzeichnis muss stets in der Fabrik

| selbst aufliegen

Art. 17, Abs. 4;

Der Fabrikinhaber hat über die Wöchnerinnen ein Verzeichnis
Nach einem vom Bundesrate aufzustellenden Formular zu führen.

 

Es dürfen nur solche jugendliche Personen beschäftigt werden,

(die in das Arbeiterverzeichnis eingetragen sind.

Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, über die gesamte Arbeits-
Ordnung, die Fabrikpolizei, die Bedingungen des Ein- und Aus-

1
tritts und die Ausbezahlung des Lohnes eine Fabrikordnung zu

erlassen.

Art. 6, Abs. 4.

‚

Der Fabrikinhaber soll auch wachen über die guten Sitten
und den öffentlichen Anstand unter den Arbeitern und Arbeiterinnen
3 1
der Anstalt.

Art. 6, Abs. 3.

Die Verhängung von Bussen für disziplinarische Vergehen

is+ ; «
5 u lÄäcQı1
‘Lt Unzulässıg.
        <pb n="161" />
        Genehmi-
gung der

Kantons-
regierung.

Beidseitige

er-
bindlichkeit.

Revision,

   

  
    
   
   
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
    
   
  
  
 
  
  
 
  

Entwurf der Zürcher Handelskammer

Art. 32.

Die Fabrikordnung sowie allfällige Abänderungen, ebenso vom
Fabrikinhaber aufgestellte Spezialreglemente sind der Genehmi-
gung der Kantonsregierung zu unterbreiten.

Bevor ein neuer oder abgeänderter Entwurf der Kantons-
regierung eingereicht wird, ist er während wenigstens einer Woche
an auffälliger Stelle in der Fabrik anzuschlagen. Der Entwurf
hat die Bemerkung zu tragen, dass allfällige Wünsche von Arbeitern
dem Fabrikinhaber zu Handen der Kantonsregierung oder auch
der letztern direkt binnen zwei Wochen, vom Tage des Anschlages
an gerechnet, schriftlich einzureichen sind.

Die Genehmigung ist zu erteilen, sobald die Prüfung durch
die. Kantonsregierung nach Einholung eines Gutachtens des
Fabrikinspektorates ergibt, dass die betreffenden Bestimmungen
in keiner Weise gegen die Gesetzgebung und die Billigkeit ver-
stossen.

Die Kantonsregierung gibt dem Fabrikinspektorate und dem
Fabrikinhaber von der erfolgten Genehmigung Kenntnis.

(gestrichen)

Art. 33.

Die Fabrikordnung ist für den Fabrikinhaber und für die
Arbeiter verbindlich. Sie ist, versehen mit dem regierungsrätlichen
Genehmigungsdekret, an auffälliger Stelle in der Fabrik anzu-
schlagen. Dem Fabrikinspektorat ist ein Exemplar zuzustellen. Auch
ist jedem Arbeiter beim Dienstantritt ein Exemplar einzuhändigen;
beim Austritt darf es ihm nicht abverlangt werden,

Art. 34.

Ergeben sich bei der Anwendung der Fabrikordnung oder

der Spezialreglemente Uebelstände, so kann die Kantonsregierung
deren Revision anordnen. Dabei ist das in den Artikeln 32 und
33 vorgeschriebene Verfahren zu beobachten.
        <pb n="162" />
        Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats

Art. /, Abs. 1.2 und

Die Fabrikordnungen, sowie deren Abänderungen, sind der
CME S der Kantonsregierung zu unterstellen. Diese wird
nach Anhörung des eidgenössischen Fabrikinspektors die Geneh-
migung nur erteilen, wenn sie nichts enthalten, was gegen die
gesetzlichen Bestimmungen oder gegen die offenbare Billigkeit
verstösst.

Ebenso bedürfen der regierungsrätlich ı1en Genehmigung all-
tällige vom Fabrikinhaber aufgestellte Spezialreglemente.

Bevor die Genehmigung teilt wird, soll den Arbeitern Ge-
legenheit geboten werden, sich über die sie betreffende Verordnung
auszusprechen. Eine daherige schriftliche Erklärung der Arbeiter-
schaft ist dem Genehmigungsgesuche beizulegen, oder von dieser
der Kantonsregierung unmittelbar einzureichen. Wo durch die
Arbeiter gewählte Kommissionen bestehen, sollen die Erklärungen
von diesen abgegeben werden

Art. 6, Abs. 2.

Die Fabrikordnung darf keine Bestimmungen enthalten, wo-
nach der Arbeiter vorübergehend von der Arbeit ausgeschlossen
werden kann

Art. 7, Abs. 4, 6, 7 und

Die genehmigte Fabrikordnung ist für den Fabrikinhaber
und für die Arbeiter verbindlich.

Die Fabrikordnung ist, mit der Genehmigung der Kantons-
regierung versehen, in grossem Druck und an auffälliger Stelle
in der Fabrik anzuschlagen und jedem Arbeiter bei seinem Dienst-
antritt besonders einzuhändigen.

Der Fabrikinhaber ist gehalten, ein Exemplar der genehmigten
und gedruckten Fabrikordnung dem €
einzusenden.

idgenössisclk jen Fa brikins| jektor

Das dem Arbeiter übergebene Exemplar darf ihm bei seinem
Austritt nicht abverlangt werden.
Art. 7, Abs.
Wenn sich bei der Anwendung der Fabrikordnung Uebel-

kann die Kantonsregierung die Revision der-
        <pb n="163" />
        Entstehung,

Probezeit.

Kündigung,

Rücktritt aus
wichtigen
Gründen,

 

    

; Entwurf der Zürcher Handelskammer

VI. Das Dienstverhältnis.
Art, 35.

Das Dienstverhältnis entsteht durch schriftliche oder mündliche
Uebereinkunft auf Grundlage der Bestimmungen der Fabrikordnung.

Art. 36.

Die ersten zwei Wochen vom Eintritte an gelten als Probe-
zeit in dem Sinne, dass es bis zum Ablauf dieser Zeit dem Fabrik-
inhaber sowohl als dem Arbeiter freisteht, das Dienstverhältnis ohne
Kündigung aufzulösen.

Art. 37.

Ist nicht durch schriftliche Uebereinkunit etwas anderes be-
stimmt, so kann das Dienstverhältnis durch eine, jedem Teile frei-
stehende, 14 Tage vorher erklärte Kündigung aufgelöst werden.
Die Kündigung kann nur an einem Samstage und an einem Zahl-
tage erfolgen.

Bei Stückarbeit ist die nämliche Kündigungsfrist einzuhalten;
immerhin soll die angefangene Arbeit vollendet werden.

(gestrichen)

(Art. 38, Abs. 3)

Art. 38.

Aus wichtigen Gründen kann sowohl der Fabrikinhaber als
der Arbeiter jederzeit und sofort das Dienstverhältnis auflösen.

Als wichtiger Grund ist jeder Umstand anzusehen, bei dessen
Vorhandensein dem Zurücktretenden aus sittlichen Rücksichten oder
nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses
nicht mehr zugemutet werden darf. Insbesondere ist der Fabrikinhaber
zum sofortigen Rücktritt befugt, wenn der Arbeiter sich einer be-
deutenden Verletzung der Fabrikordnung schuldig gemacht hat; und
der Arbeiter, wenn der Fabrikinhaber die bedungene Verpflichtung
nicht erfüllt oder eine ungesetzliche oder vertragswidrige Behand-
lung des Arbeiters verschuldet oder zugelassen hat.

Arbeitsunfähigkeit aus Krankheit oder Unfall, obligatorischer Mi-
litärdienst, sowie die Ausübung des Koalitionsrechtes können nicht als
wichtige Gründe im Sinne dieses Artikels geltend gemacht werden.
        <pb n="164" />
        Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats

(neu)

Art. 8, “Abs. 2:

Die ersten vierzehn Tage vom Eintritte an gelten als Probe-
zeit, während welcher Entlassung und Austritt ohne Kündigung

stattfinden können.

Art. 8, Abs; 1:4 3.und 6.

Wo nicht durch schriftliche Uebereinkunfit etwas anderes be-
stimmt wird, kann das Verhältnis zwischen dem Fabrikinhaber und
dem Arbeiter durch eine, jedem Teile freistehende, vierzehn T age

vorher erklärte Kündigung aufgelöst werden. Die Kündigung kann
nur an einem Samstage und an einem Zahltage erfolgen.

 

  

Bei Stückarbeit ist die nämliche Kündigungsfrist einzuhalten,
jedoch soll immerhin die angefangene Arbeit vollendet werden.
Die Fabrikordnung gilt nicht als schriftliche Uebereinkunft.
Wegen Ausübung eines verfassungsmässigen Rechtes, wegen
Arbeitsunfähigkeit aus Krankheit oder Unfall bis zur Dauer von
drei Wochen, sowie wegen Militärdienstes bis zu dieser Dauer, darf
die Kündigung nicht ausgesprochen werden.
Art. 8, “Abs. 5.
Ib obiger Frist darf einseitig das Verhältnis von dem
Fabrikinhaber nur dann aufgelöst werden, wenn sich der Arbeiter

 

 

einer bedeutenden Verletzung der Fabrikordnung schuldig gemacht
hat, und der Arbeiter ist nur dann zu einseitigem sofortigem Aus-
tritt beiueh. wenn der Fabrikinhaber die bedungene Verpflichtung
Nicht erfüllt oder eine ungesetzliche oder vertragswidrige Be-
handlung .d Arbeiters verschuldet oder zugelassen hat.
        <pb n="165" />
        Löhnung.

Decompte.

Lohnabzüge,

Entwurf der Zürcher Handelskammer

 

Art. 39.

Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, die Arbeiter spätestens alle
zwei Wochen in Bar, in gesetzlichen Münzsorten und unter Bei-
fügung einer Abrechnung in der Fabrik selbst, an einem Werktage
innerhalb der Arbeitszeit, auszuzahlen.

Für Aenderungen im. vereinbarten Lohne sind die gleichen
Fristen zu beobachten, wie bei der Kündigung.

Der Fabrikinhaber ist auch für die regelmässige Bezahlung
des Lohnes an diejenigen Personen in seinem Geschäfte verant-
wortlich, die zu andern Arbeitern im Gehilfenverhältnis stehen.

Bei Akkordarbeit ist der Lohn, soweit immer möglich, vor
Uebernahme der Arbeit festzusetzen. Dem Akkordarbeiter sind am
Zahltage nach Massgabe der geleisteten Arbeit jeweilen Abschlags-
zahlungen zu machen.

Art. 40.

Am Zahltag darf vom Fabrikinhaber höchstens der Lohn für
sechs Arbeitstage als Sicherung zurückbehalten werden. Wird ein
Decompte von mehr als drei Taglöhnen abgezogen, so ist er auf
mindestens zwei Zahltage zu verteilen,

Art. 41.

Lohnabzüge für Platzmiete, Beleuchtung, Heizung und Reini-
gung der Arbeitslokale sind unzulässig. Solche für andere Zwecke
sind nur gestattet, wenn der Arbeiter schriftlich sein Einverständnis
erklärt. Bei Lieferung von Lebensmitteln und Fournitüren dürfen
vom Fabrikinhaber bloss die Selbstkosten verrechnet werden.

(gestrichen)
        <pb n="166" />
        “abrikinspektorats

      
   
   
   
      
   
     
       
   

Art. 9, Abs. 1,42 3 und 5.

Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, die Arbeiter spätestens
alle zwei Wochen in bar, in gesetzlichen Münzsorten und unter
Beifügung einer Abrechnung in der Fabrik selbst, und zwar an
einem Werktage innerhalb der Arbeitszeit auszuzahlen.

Für Aenderungen im vereinbarten Lohne sind die gleichen
Fristen. zu beobachten, wie bei der Kündigung.

) Der Fabrikinhaber ist auch für die regelmässige Bezahlun
| jes Lohnes an diejenigen Personen in seinem Geschäfte verant-
ortlich, die zu andern Arbeitern im Gehülfenverhältnisse stehen.

Ak] KOT
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| Einverständnis zulässig, weı

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vor Uebernahme der Arbeit

nach Ver-
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(Decompte) soll aber nicht

drei Zahl-

und Rei-

Fournitüren
verrechnete Betrag

sind bei gegenseitigem

sten‘ ver-

abgesehen von den in

nur ZU-

s dazu ge-
        <pb n="167" />
        Entwurf der Zürcher Handelskammer

   
 
  
   
  
  
  
  
 
  
  
   
  

 

Art.4 2;

Fabrik- Die Kantonsregierungen haben alljährlich die Rechnungen der-

cassen, rn . &amp; . Lim x nn
jenigen Fabrikkassen, in welche Arbeiter Beiträge leisten, zu prüfen und
für die Sicherstellung des vorhandenen Vermögens Sorge zu tragen.

Der Fabrikinhaber ist gehalten, den beteiligten Arbeitern
Einsicht in die von ihm über diese Kassen geführten Rechnungen
zu gewähren.

Art. 43.

Streitfälle. Ueber Schadenersatzforderungen und alle übrigen das Dienst-
verhältnis betreffenden Streitigkeiten entscheidet der zuständige
Richter.

VIL Vollziehungsbestimmungen.

Art. 44.

Bundesrat. Oberste Aufsichtsbehörde und Rekursinstanz ist der Bundes-
rat. Er erlässt für die Durchführung des Gesetzes eine Vollziehungs-
verordnung. Ausserdem ist der Bundesrat ermächtigt, in Spezial-
fällen Entscheidungen zu treffen, insbesondere: N
        <pb n="168" />
        Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats

Art. 10.

Die Kantonsregierungen haben alljährlich die Rechnungen
derjenigen Fabrikkassen, in welche. die Arbeiter Beiträge leisten,
zu prüfen, sowie für Sicherstellung des daherigen Vermögens Sorge
zu tragen.

Der Fabrikinhaber ist gehalten, den beteiligten Arbeitern
Einsicht in die von ihm über diese Kassen geführten Rechnungen
zu gewähren.

Art. 11:

Streitigkeiten über Schadenersatzforderungen, über die gegen-
seitige Kündigung, sowie alle übrigen aus Fabrikordnung oder
Vertrag herrührenden Streitigkeiten entscheidet der zuständige

Richter.

Art. 19;

Die Durchführung dieses Gesetzes, und die Vollziehung der
nach Massgabe desselben vom Bundesrat ausgehenden Verord-
nungen und Weisungen liegt den Kantonsregierungen ob, die
hierfür geeignete Organe bezeichnen.

Die Kantonsregierungen geben dem Bundesrate von den auf
ihrem Gebiete neu entstehenden und eingehenden Fabriken, sowie
von Firmaänderungen regelmässig Kenntnis.

Die Kantonsregierungen erstatten dem Bundesrate nach Ab-
lauf jedes zweiten Jahres über ihre Tätigkeit behufs‘ Vollziehung
des Gesetzes einen ausführlichen Bericht, über dessen Anordnung
vom Bundesrate das Nähere festgestellt wird.

Ebenso geben sie ihm, beziehungsweise dem hierfür bezeich-
neten Departement oder andern gesetzlich aufgestellten Organen,
in der Zwischenzeit jede wünschenswerte sachbezügliche Auskunft.

L

Art. 20.
Der Bundesrat übt die Kontrolle über die Durchführung dieses
Er bezeichnet zu diesem Zwecke ständige Inspektoren,
erforderliche Hülfspersonal (Assistenten, Assisten-

  

 

tinnen. Kanzlisten) beigibt, und setzt deren Pflichten und Beifug-

S
        <pb n="169" />
        Entwurf der Zürcher Handelskammer

. zur Interpretation von Art. 1 und 2 betreffend das An-

wendungsgebiet des Gesetzes ;

. zur Interpretation von Art. 3, Abs. 2 betreffend ausnahmsweise

Verlängerung der Arbeitszeit für einzelne Industrien;

. zur Interpretation von Art. 6 betreffend Verkürzung der

Arbeitszeit;

zur Interprefation von Art. 7 betreffend die Hilfsarbeiten ;

zur Bezeichnung neuer, in den Art. 16 und 20 noch
nicht aufgeführter Fabrikationszweige, in denen Kinder
unter 16 Jahren und schwangere Frauen überhaupt nicht
arbeiten dürfen;

6. zum Schutz für Leben und Gesundheit der Arbeiter, sofern

die Art. 22—26 sich in der Praxis als ungenügend erweisen.
        <pb n="170" />
        Wenn Zweifel waltet, ob eine industrielle Anstalt als Fabrik
zu betrachten sei, so steht darüber, nach Einholung eines Berichtes
der Kantonsregierung, der endgültige Entscheid dem Bundesrate zu.

Bei gesundheitsschädlichen und auch bei andern Industrie-
zweigen, bei denen durch bestehende Einrichtungen oder vor-
kommendes Verfahren Gesundheit und Leben der Arbeiter durch

eine tägliche zehnstündige Arbeitszeit gefährdet sind, wird der
Bundesrat diese nach Bedürfnis verkürzen, immerhin nur, bis die
Beseitigung der vorhandenen Gesundheitsgefährde nachgewiesen ist.

Art. 14, Abs. 2.
Js

Der Bundesrat bezeichnet diejenigen Arbeiten, auf die dieser

Art. 17. Abs. 5;

Der Bun«
in denen weibliche Personen, insbesondere schwangere Frauen,

 

jesrat wird diejenigen Fabrikationszweige bezeichnen,

überhaupt nicht arbeiten dürfen.
Art. 18, Abs. 5.

Der Bundesrat wird diejenigen Fabrikationszweige bezeichnen,
in denen Kinder unter sechszehn Jahren überhaupt nicht arbeiten
dürfen.

Art. 2, Abs. 6.

Der Bundesrat ist befugt, die ihm zur Durchführung dieses

Artikels notwendig erscheinenden Vorschriften zu erlassen.

Art. 3, Abs. 6, Satz 1.

Bei Streitigkeiten über Anwendung dieses Artikels entscheidet
der Bundesrat.
        <pb n="171" />
        Industrie-
kommission.

Kantonale
Organe.

Eidg.
Fabrik-
inspektorat.

_ Entwurf der Zürcher Handelskammer _

Art. 45.

Beratendes Organ des Bundesrates ist eine von ihm auf
Grund dieses Artikels zu ernennende ständige eidgenössische In-
dustriekommission.

Die Industriekommission hat die Vollziehungsverordnung
und die Spezialentscheidungen zum Fabrikgesetz (Art. 44) vorzube-
raten, die vom Bundesrat verlangten Bewilligungen (Art. 14, Ziff. 2)
und die Rekurse an den Bundesrat (Art. 49) zu begutachten, alle
Fragen der Arbeiterschutzgesetzgebung zu verfolgen und nach

Gutfinden Anregungen zu geben.
Sie ist aus tüchtigen Fachleuten der Wissenschaft und der

Praxis — Arbeitgebern und Arbeitern der verschiedenen Haupt-
industrien — zusammenzusetzen. Im übrigen wird die Voll-

ziehungsverordnung das Nähere bestimmen.

Art. 46.

Die Durchführung des Gesetzes ist Sache der Kantone, die
hiefür die geeigneten Organe bezeichnen. Sie sind verpflichtet:
1. den Wünschen der eidgenössischen Organe entsprechend,
die erforderlichen schriftlichen Weisungen an die Fabrik-
inhaber — unter angemessener Fristbestimmung für die

Ausführung — zu erlassen;

2. dem Bundesrate, bezw. seinen Organen:

a) von den auf ihrem Gebiete neu entstehenden und ein-
gehenden Fabriken, sowie von Firmaänderungen Kenntnis
zu geben;

b) jede gewünschte Auskunft zu erteilen ;

c) jedes zweite Jahr über die Durchführung des Gesetzes

einlässlichen Bericht zu erstatten.

Art. 47.

Die Kontrolle über die Durchführung des Gesetzes wird
durch das eidgenössische Fabrikinspektorat ausgeübt.

Die Fabrikinspektoren und ihr Hilfspersonal werden vom
Bundesrate ernannt; ihre Pflichten und Befugnisse sind durch
die Vollziehungsverordnung festzustellen.

   
 
  
 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
  
  
 
   
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
  
 
 

 

—r
        <pb n="172" />
        Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats 175

(neu

eu)

Art. 19.

Die Durchführung dieses Gesetzes, und die Vollziehung der
nach Massgabe desselben vom Bundesrat ausgehenden Verord-
nungen ıund Weisungen liegt den Kantonsre egierungen ob, die
hierfür geeignete Organe bezeichnen.

Die Kantonsregierungen geben dem Bundesrate von den auf
ihrem Gebiete neu entstehenden und eingehenden Fabriken, sowie
von Firmaänderungen regelmässig Kenntnis.

Die Kantonsregierungen erstatten dem Bundesrate nach Ab-
lauf jedes zweiten Jahres über ihre Tätigkeit behufs Vollziehung
des Gesetzes einen ausführlichen Bericht, über dessen Anordnung
vom Bundesrat das Nähere festgestellt wird.

Ebenso geben sie ihm; beziehungsweise dem hierfür be-
zeichneten Departement oder andern gesetzlich aufgestellten Or-
Sanen in der Zwischenzeit jede wünschenswerte‘ sachbezügliche
Auskunft.

Art. 20.

Der Bundesrat übt die Kontrolle über die Durchführung
dieses Gesetzes aus. Er bezeichnet zu diesem Zwecke ständige
Inspektoren, denen er das erforderliche Hülfspersonal (Assistenten,

Assistenti innen, Kanzlisten) beigibt, und setzt deren Pflichten und
Befugnisse fest.

FESTEN

 

 

 

       
   
  
    
 

ENTE
        <pb n="173" />
        Entwurf der Zürcher Handelskammer

Art. 48.

Allen mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Personen ist,
sobald sie sich legitimiert haben, zu jeder Stunde der Eintritt in
die Fabrikräume zu gestatten. Diese Beamten sind verpflichtet, ihre
Beobachtungen nur den zuständigen Amtsstellen und dem Betriebs-
inhaber oder dessen Stellvertreter mitzuteilen.

Ueber die Fabrikationsverfahren, die zur Verwendung kom-
menden Substanzen (Art. 23) und die Fabrikate der besuchten
Fabriken ist strenges Amtsgeheimnis zu bewahren.

Art. 49.

Wünscht der Fabrikinhaber eine von der zuständigen Amts-
stelle erhaltene Weisung (Art. 46, Ziff. 1) anzufechten, .so muss dies
innerhalb 20 Tagen nach deren Empfang bei der nächsten Ober-
behörde (Kantonsregierung oder Bundesrat) schriftlich geschehen.
Im Unterlassungsfalle tritt die Weisung in Kraft.

VIll. Strafbestimmungen.
Art. 50.

Leichte Zuwiderhandlungen des Fabrikinhabers oder der
Arbeiter gegen dieses Gesetz, gegen die Vollziehungsverordnung
und Spezialvorschriften der zuständigen Aufsichtsbehörden sind,
abgesehen von den zivilrechtlichen Folgen, mit Polizeibussen
von 5 bis 50 Franken zu belegen.

Art. 51.

Schwere Zuwiderhandlungen der Fabrikinhaber oder der
Arbeiter sind dem Strafrichter zur Beurteilung zu überweisen, der
Geldbussen von 50 bis 500 Franken und im Wiederholungsfalle
auch Gefängnis bis auf 3 Monate verhängen kann.

Art. :52.

Eltern und Vormünder, deren Pilegebefohlene bei Ueber-
tretung der Art. 3—13 und 15—19 dieses Gesetzes mitwirken,
unterstehen den gleichen Strafbestimmungen.

  
 
   
 
 
 
  
  
   
 
 
 
 
  
  
   
  
 
  
  
  
  
   
  
  

 

 

EEE gg EER
        <pb n="174" />
        Sämtlichen, mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Or-
ganen ist zu jeder Stunde der Eintritt in alle Räume einer Fabrik
und der mit ihr verbundenen Anstalten gestattet. Fabrikationsge-

heimnisse sind von den betreffenden Beamten strengstens. zu

rahrı rn
wahren.

der Fabrikinhaber eine von der zuständigen Amts-
ne Anweisung anfechten zu sollen, so muss dies
Tagen nach Empfang geschehen, widrigenfalls die

Kraft erwächst.

 

Art. 23, Abs. 1.

Leichtere Zuwiderhandlungen der Fabrikinhaber gegen die
Bestimmungen des Gesetzes, gegen dessen Vollziehungsbestim-
mungen, gegen die schriftlich zu erteilenden Anweisungen der
zuständigen Aufsichtsbehörden oder gegen. die genehmigte Fabrik-
Ordnung
admin

sind, abgesehen von den zivilrechtlichen Folgen, auf

   

rativem Wege mit Bussen von 5—50 Franken zu belegen.

Art. 23, Abs, 2.

Schwerere Fälle und wiederholte Uebertretungen seitens der
Fabrikinhaber sind dem Strafrichter zu überweisen, der ausser
Geldbussen von 50-—500 Franken auch Gefängnis bis auf 3 Monate

; verhängen kann.

Art. 23, Abs. 3,

Eltern und Vormünder, deren Pflegebefohlene bei Ueber-
1

tretung von Art. 12, 15 und 18 dieses Gesetzes mitwirken, sind
In gleicher Weise zu bestrafen, wie die Fabrikinhaber.

 

    
 
    
   
  
  
  
  
 
 
 
 
     
   
    
  
   
   
  
    
 
 

FOR N
        <pb n="175" />
        Aufhebung
bisheriger
Gesetze.

Bekannt-
machung.

krafttreten der einzelnen Bestimmungen festzusetzen.

      
 
  
   
  
 
  
  
  
  
 
 
 

HE

_ Entwurf der Zürcher Handelskammer

IX. Schlussbestimmungen.
Art. 53.

Die Bestimmungen der Bundesgesetze betreffend die Arbeit
in den Fabriken vom 23. März 1877 und betreffend die Samstags-
arbeit in Fabriken vom 1. April 1905 sind aufgehoben; ebenso
die Bestimmungen kantonaler Gesetze und Verordnungen, die dem
vorstehenden Gesetze widersprechen.

Art. 54.

Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestim-
mungen des Bundesgesetzes vom 17. Brachmonat 1874 betreffend
die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse
die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten‘ und das In-
        <pb n="176" />
        Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats
5

Art. 24.

) Die Bestimmungen der Bundesgesetze betreffend die Arbeit
in den Fabriken, vom 23. März 1877, tınd betreffend die Samstags-
arbeit in Fabriken vom ....... sind aufgehoben, ebenso .die
Bestimmungen kantonaler Gesetze und Verordnungen, die dem
gegenwärtigen Gesetze widersprechen.

Die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 23. März 1877

ausgesprochene Unterstellung einer Fabrik bleibt in Kraft.

Art. 28.

ndesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestim-

mungen des Bundesgesetzes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend
die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse

(A. S. n. F. I, S. 116), die Bekanntmachung. dieses Gesetzes zu

veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit der einzelnen Be-
stimmungen desselben festzusetzen.

(Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Anwendbarkeit
der Hafltı

1:

lichtgesetze).
        <pb n="177" />
        <pb n="178" />
        $ R =&gt; Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats 177
| zog}
5 Q c Art. 21
7 3a hen, mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Or-
3 I jeder Stunde der Eintritt in alle Räume einer Fabrik
8 59 3 ır verbundenen Anstalten gestattet. Fabrikationsge-
£ $* Mnisse sind von den betreffenden Beamten strengstens. zu
# 8 + ihren.
4 R
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n

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Ss Aı c

2 22

=. E x . 1 . 1 .. * A

® der Fabrikinhaber eine von der zuständigen Amts-

x altene Anweisung anfechten zu sollen, so muss

Ss Tagen nach Empfang geschehen, widrigenfalls

a in Kraft erwächst

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Art. 23, Abs. 1,

Do+t+

Leichtere Zuwiderhandlungen der Fabrikinhaber gegen die
°Suümmungen des Gesetzes, gegen dessen Vollziehungsbestim-

| Ungen, gegen die schriftlich zu erteilenden Anweisungen der

 

ländigen Aufsichtsbehörden oder gegen. die genehmigte Fabrik-
‘dnung sind, abgesehen von den zivilrechtlichen Folgen, auf

Iministrativem Wege mit Bussen von 5—50 Franken zu belegen.

Art. 23, Abs. 2.

Schwerere Fälle und wiederholte Vebertretungen seitens der
Ubriki

 

haber sind dem Strafrichter zu überweisen, der au
eldbussen von 50—500 Franken auch Gefängnis bis auf 3 Monate

Thängen kann.

 

 

   

Art. 23, Abs. 3.
und Vormünder, deren Pflegebefohlene bei Ueber-
“ung von Art. 12, 15 und 18 dieses Gesetzes mitwirken, sind
gleicher Weise zu bestrafen, wie die Fabrikinhaber.

OR EDER EEE
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