Drittes Kapitel Die Parteiorganisationen unter dem gemeinen Recht. 1. Die Verfassung der Organisationen und ihre Wandlungen. ls das Sozialistengesetz abliest hatte Berlin bereits seine öffentliche zZJk sozialdemokratische Organisation in Gestalt sozialdemokratischer Wahl vereine für die verschiedenen Wahlkreise der Hauptstadt, nur daß neben ihnen das System der „Korpora" in nun altgewohnter Weise fortbestand. Änd dabei ist es in der ersten Zeit nach dem Ablauf des Gesetzes noch eine gute Weile geblieben. Denn man traute dem Frieden nicht so recht und hatte keine Neigung, innere Parteiangelegenheiten vor der überwachenden Polizei zu verhandeln. Die Wahlvereinc widmeten sich fast nur der Agitation sowie der Diskussion allgemeiner Fragen, Parteifragen in engerem Sinne in ihnen zu verhandeln verbot dagegen schon die Rücksicht auf das preußische Vcreinsgesetz, das jede Verbindung politischer Vereine mitein ander verbot. Aus dem gleichen Grunde hatte ja auch der Parteitag von Lalle im neuen Organisationsstatut für den Zusammenhalt der Partei das System der Vertrauenspersonen eingeführt. Die betreffenden Paragraphen des Organisationsstatuts lauteten: „8 3. Die Parteigenoffen in den einzelnen Reichstagswahlkreisen wählen in öffentlichen Versammlungen zur Wahrnehmung der Partei interessen eine oder mehrere Vertrauenspersonen. Die Art der Wahl dieser Vertrauenspersonen ist Sache der in den einzelnen Kreisen wohnenden Genossen. 8 4. Die Wahl der Vertrauenspersonen erfolgt alljährlich, und zwar im Anschluß an den vorausgegangenen Parteitag. Die Vertrauenspersonen haben ihre Wahl mit Angabe ihrer genauen Adresse sofort der Parteileitung mitzuteilen. tz 5. Tritt eine Vertrauensperson zurück oder tritt sonstwie eine Vakanz ein, so haben die Parteigenossen umgehend eine Neuwahl vor zunehmen und davon entsprechend 8 4 Absatz 2 der Parteileitung Mit teilung zu machen. 8 6. Da, wo aus gesetzlichen Gründen die in den vorstehenden Para graphen gegebenen Vorschriften unausführbar sind, haben die Partei genossen den örtlichen Verhältnissen entsprechende Einrichtungen zu treffen. Die Parteizugehörigkeit selbst war nach Paragraph 1 des Statuts ganz allgemein von Anerkennung der Grundsätze der Partei und rin er- stützung der Partei abhängig gemacht, die Entscheidung darüber, ob >c z