84 von Beschlüssen einer Versammlung, welche sich als eine Vereinsver sammlung nicht darstellt, zur Ausführung von Beschlüssen dieser Ver sammlung gewählt ist und zusammentritt, als „Verein" aufgefaßt werden kann, ist in dem zuletzt zitierten Urteil eingehend ausgeführt, daß sämt liche geschlossene Vereine bezweckten, politische Gegenstände in Ver- sammlungen zu erörtern, kann nach Lage der Sache keinem Zweifel unterliegen. Es ist auch durch das vorliegende Material ein für das gegenwärtige vorbereitende Stadium der Sache ausreichender Anhalt für die Annahme erbracht, daß sämtliche Vereine gegen die Bestimmung des § 8b der Verordnung vom II. März 1850 verstoßen haben, indem sie untereinander, also mit andern Vereinen gleicher Art, zu gemein samen Zwecken in Verbindung getreten sind. Der Verein „öffentliche Vertrauensmänner" hat auch der Bestimmung des 8 8 a a. a. O. zuwider Frauenspersonen als Mitglieder aufgenommen. Der 8 21, Absatz 2, wonach Wahlvereine den Beschränkungen des 8 8 nicht unterliegen, trifft auf die zu l, 1—6 aufgeführten Vereine nicht zu, weil unter Wahl- vereinen im Sinne des 8 21, Absatz 2, nur solche zu verstehen sind, welche die Vorberatung bestimmter bereits anstehender oder bevor stehender Wahlen zum Gegenstände haben, nicht auch solche, welche darüber hinaus allgemeine politische Zwecke verfolgen. Letzteres ist bei den geschlossenen sechs sog. Wahlvereinen zweifellos der Fall, in dem Statut der Wahlvereine für den II., IV., V. und VI. Reichstagswahlkreis ist dies sogar klar zum Ausdruck gebracht. Hiernach war die vorläufige Schließung der Vereine (8 8 a. a. O.) zulässig. Die Sachlage bietet auch keinen Anlaß, die im 8 16 a. a. O. vorgesehene richterliche Bestätigung zu versagen. Berlin, den II. Dezember 1895. Königliches Landgericht I, Strafkammer 5. (gez.) Schenck. Leydel. Regeler." Die Sache kam nun vor den Untersuchungsrichter, der unzählige Ver höre aufnahm, bis er am 1. Februar 1896 so weit war, die Voruntersuchung für abgeschlossen zu erklären, worauf die Akten an die Staatsanwaltschaft wanderten. Am 22. Februar beantragte der Oberstaatsanwalt Drescher bei der Strafkammer des Landgerichts l, gegen nicht weniger als 47 Per sonen das Lauptverfahren zu eröffnen, am 8. April beschloß die Kammer diesem Antrag gemäß; es dauerte aber noch gut fünf Wochen, bis es zur öffentlichen Gerichtsverhandlung kam. Sie begann am 15. Mai 1896 und nahm drei Tage in Anspruch, nämlich den 15., 16. und 18. Mai. Ihr Ende war die Verurteilung von 15 Personen zu Geldstrafen zwischen 30 und 75 Mark sowie die gerichtliche Schließung des Parteivorstandes und der sozialdemokratischen Wahlvereine des 2., 4., 5. und 6. Berliner Reichstagswahlkreises. Nicht geschlossen wurden die Wahlvereine des 1. und 3. Berliner Reichstagswahlkreises sowie die verschiedenen obengenannten Zweckkommissionen. Die 58 Folioseiten umfassende Anklageschrift gibt sehr eingehend über die Arbeitsweise der Berliner Organisationen Auskunft. Man hatte auf der Polizei genau die Veröffentlichungen der Partei und Vereine studiert, allerhand vertrauliche Rundschreiben in die Land bekommen und war durch Spitzel über viele intime Vorgänge des Parteilebens informiert. Es liegt nun auf der Land, daß es stets eine Sache der juristischen Be griffsauslegung ist, wo bei einem Zusammenwirken von Menschen die ge-