legentliche oder periodische Zusammenkunft aufhört und der „Verein" anfängt. Die §8 8 und 16 des Preußischen Vereinsgesetzes von 1850, welche den politischen Vereinen, sofern sie miteinander in Verbindung treten würden, Bestrafung der Leiter und gerichtliche Schließung androhten, waren Produkte ­ der Reaktion gegen die Revolution von 1848 und speziell dazu geschaffen ­ worden, die demokratischen Volksparteien jener Gärungsepoche in ihrer Bewegung möglichst zu hemmen. In diesem Sinne sind sie damals und weiterhin stets angewendet worden, während die größere oder geringere Strenge ihrer Anwendung durch Zweckmäßigkeitsrücksichten bedingt war. Mit anderen Worten, dieses Gesetz war, was die beiden Paragraphen anbetrifft, von seinen Arhebern gar nicht als Festsetzung eines alle Staatsbürger ­ gleichmäßig treffenden Rechts beabsichtigt worden, noch ward es jemals von den Regierungen als solches behandelt. Sie haben es den politischen Parteien gegenüber stets ungleichmäßig angewendet, es ist praktisch stets ein Ausnahmegesetz gegen die extremeren Oppositionsparteien gewesen. ­ Solche Parteien wären, sobald Regierungen und Gerichte es für zweckmäßig hielten, das Gesetz im Geiste seiner Arheber gegen sie ins Spiel zu bringen, als organische Körper stets unmöglich gewesen, wenn sie es nicht fertig brachten, seine Lemmungsvorschriften auf irgendeine Weise zu umgehen. Dazu aber waren sie um so mehr veranlaßt, als demokratische Parteien nicht ohne Selbstverwaltung ihrer örtlichen Mitgliedschaften existieren können. Es ihnen verwehren, heißt ihnen verbieten, ihrer Natur gemäß zu leben, und Gesetze, die auf derartiges abzielten, sind stets umgangen worden und werden stets umgangen werden. Das ist in kurzen Worten die innere Geschichte des preußischen Vereinsgesetzes, und das war auch das Leitmotiv ­ des Prozesses, mit dem wir es hier zu tun haben. Auf die Prozeßverhandlung selbst einzugehen, versagen wir uns. Dagegen ­ folgt weiter unten eine Abschrift aus der Anklageschrift, die auf Grund von Polizeiberichten ein anschauliches Bild vom Leben der inneren Organisation ­ der Sozialdemokratie Berlins gibt. Die so geräuschvoll in Szene gesetzte Aktion endete mit der Verurteilung von fünfzehn Angeklagten zu mäßigen Geldstrafen, während die große Mehrheit der Angeklagten freigesprochen ­ wurde. Das entsprach dem Arteil hinsichtlich der Vereine. Bezüglich der Lokalkommission erklärte das Erkenntnis, daß sie nicht als politische Körperschaft im Sinne des Gesetzes anzusehen sei; bei den beiden anderen Kommissionen und den Wahlvereinen von Berlin l und Berlin III ward das Veweismaterial für ihre Verbindung mit anderen politischen Vereinen ­ für nicht zureichend erachtet, und hinsichtlich der Vertrauenspersonen ward erkannt, daß sie nicht als Verein betrachtet werden könnten, da sie keine ständige Leitung gehabt hätten. Das war ein für die Polizei verblüffend ungünstiger Ausgang des Prozesses. Bezüglich der Vertrauenspersonen hatte freilich schon die Anklageschrift ­ verraten, wo der schwache Punkt in der gegen sie gerichteten Aktion sich befand. „Die Tätigkeit der einzelnen Vertrauenspersonen in ihrem eigenen Kreise — schließt die Anklageschrift — ist nur angeführt worden, um ihre Bedeutung und ihren Einfluß im eigenen Kreise hervorzuheben. Daß sie im eigenen Kreise vielfach leitende Stellungen eingenommen haben, ist für die ihnen in der vorliegenden Anklage zur Last gelegte Straftat ohne