von der Spree aber die Nebenbezeichnung Süd oft erhielt. Zm sechsten Neichstagswahlkreis hätte auch die Zweiteilung nicht genügt, hier finden wir jedoch schon im Statut der Periode vor dem Köllerstreich folgenden Organisationsplan des sozialdemokratischen Wahlvereins im 6. Berliner Reichstagswahlkreis. 8 1. Der 6. Berliner Reichstagswahlkreis wird in 6 Abteilungen ein geteilt, und zwar in: Schönhauser Vorstadt, Rosenthaler Vorstadt,. Oranienburger Vorstadt, Wedding, Gesundbrunnen und Moabit. Für jede Abteilung wird ein Abteilungsführer vom Vorstande vorgeschlagen. 8 2. Jeder Abteilungsführer ernennt nach den in seiner Abteilung vor handenen Wahlbezirken die Bezirksführer; jedoch bedürfen beide der Bestätigung der Versammlung. § g Die Bezirksführer haben sich den Anordnungen der Abteilungs führer zu fügen. ^ 4 Die Abteilungsführer haben das Recht, an den Vorstands-Sitzungen teilzunehmen. § 5 Die Gesamt-Organisation steht unter Leitung des Vorstandes und ist diesem über alle vorkommenden Arbeiten Bericht zu erstatten. Diese Einteilung, wie übrigens auch die des vierten Wahlkreises, setzte nur fort, was schon unter dem Sozialistengesetz durchgeführt worden war und wofür die Anfänge sich noch weiter zurückverfolgen lassen. Linker etwas anderen Bezeichnungen finden wir sie schon in der Zeit vor dem Sozialistengesetz in Kraft, als die Sozialdemokratie Berlins offiziell nur einen Verein oder nur eine einheitlich geleitete Mitgliedschaft bildete. Bei Wahlen ward damals die Arbeit in Berlin IV südlich der Spree einem anderen „Äauptmann" unterstellt, als in Berlin IV nördlich der Spree, und ebenso hatten Moabit und Gesundbrunnen eigene Lauptleute. Es waren eben die räumlichen und später auch die Bevölkerungsverhältnisse, die hier und dort die Teilung zum Gebot machten. Aber selbst als das Sozialistengesetz noch nicht bestand, konnte die Teilung nicht im Statut vorgesehen werden. Zn der Ära Tessendorf wäre jede Abteilung mit Sicherheit für einen selbständigen Verein erklärt und jeder ermittelte Verkehr zwischen den Abteilungen als Verstoß gegen den Paragraph 8b des preußischen Vereinsgesetzes von 1850 geahndet worden. Es kennzeichnet die anders geartete Situation, daß selbst zur Zeit des Köllerstreichs Polizei und Staatsanwaltschaft ihren Ver folgungseifer immerhin nicht so weit treiben dursten. Dem Verfassungsgedanken nach spricht aus dem Bau der Organisationen ein durchaus zentralistischer Geist. Die Gliederung geht funktionell und rechtlich von der Zentralinstanz nach den Teilen und nicht, wie es dem föderativen Prinzip entsprochen hätte, von den örtlichen Gruppen nach der Zentrale hin. Nicht die Bezirke selbst, sondern die Abteilungsführer bevollmächtigen die Bezirksführer, und nicht die Abteilungen setzen, sei es durch das Mittel von Bezirksführerkonferenzen oder in Vollversammlungen der Mitglieder der Abteilung, die Abteilungsführer in ihr Amt ein, sondern der Vorstand des Wahlvereins schlägt sie der Wahlvereinsversammlung vor, und diese bestätigt die Ernennung, wie sie auch die Ernennung der