96 Der Beisitzende war zugleich Vertrauensperson des Kreises im Rahmen der Gesamtpartei. Kontroll- und Beschwerdeinstanz waren drei Revisoren, die außerdem im Verein mit dem Vorstand als Schiedsgericht zu fungieren hatten, wenn in einzelnen Ortschaften des Kreises parteischädigende Streitig keiten obwalteten (§ 4). Zentralvorstand und Revisoren waren von der Zahresgeneralversammlung des Kreises zu wählen und hatten dieser Be richt zu erstatten, ebenso wählte die Generalversammlung die Vertreter des Kreises in der Preß-, Agitations- und Lokalkommission von Groß-Berlin (§ 13 des Statuts). Der Zentralvorstand ernannte an Ortschaften, wo die Bildung von Wahlvereinen nicht angängig war, auf Vorschlag der dortigen Genoffen Materialempfänger und Beitragssammler zur Führung der Parteigeschäfte (§ 10), und diese Beitragssammler vertraten ihre Ort schaften in der Generalversammlung des Kreises, in welche die ört lichen Wahlvereine je drei Mitglieder delegieren durften, und in der ferner sowohl die Mitglieder des Zentralvorstandes wie die vom Kreis in die drei vorbenannten Zweckkommissionen von Groß-Berlin entsandten Delegierten Sitz und Stimme hatten (§ 11). Bei Ausschließungen aus den örtlichen Wahlvereinen war die Generalversammlung dieser Vereine die erste, der Zentralvorstand des Kreises die zweite und die Generalversammlung des Kreises die dritte Berufungsinstanz (§8). Vom Mitgliedsbeitrag, der auf 20 Pf. im Monat angesetzt war, hatten die örtlichen Vereine und örtlichen Beitragssammler unter vierteljährlicher Rechnungsablegung zwei Drittel an den Zentralverein abzuführen, der alle gemeinsamen Ausgaben des Kreises für Agitation usw. bestritt. Mehr als ein Drittel der Ein nahme aus Mitgliederbeiträgen durfte nur mit Genehmigung des Zentral vorstandes für örtliche Zwecke verwendet werden (§ 15). Einnahmen aus dem Verkauf von Parteibons (ä 10 Pf.), die vom Zentralvorstand des Kreises den Vereinen, Beitragssammlern und Materialcmpfängern behufs Abgabe an Mitglieder zum Vertrieb im persönlichen Verkehr übergeben wurden, mußten dem ersteren ohne Abzug vierteljährlich abgegeben werden (§ 17). Das Statut des Kreiswahlvereins enthielt des weiteren noch Be stimmungen über außerordentliche Generalversammlungen, Gewährung von Rechtsschutz bei Verfolgungen auf Grund der Parteitätigkeit und machte (§ 19) den Mitgliedern den Anschluß an die gewerkschaftlichen Organisationen ihres Berufes zur Pflicht, worauf auch bei Wahlen (von Beamten, Delegierten usw.) Rücksicht zu nehmen sei. Ein besonderer Paragraph enthielt ziemlich genaue Vorschriften über die Art, wie die örtlichen Wahl vereine ihre Geschäfte führen sollten. Er lautet: 8 9. „Die Wahlvereine übernehmen sämtliche Parteigeschäste ihres Ortes und teilen letzteren je nach den Verhältnissen in Bezirke ein, welchen ein vom Vorstande zu ernennender Bezirksführer vorsteht. Die Bezirke sind möglichst den Grenzen der jeweiligen Gemeinde- Wahlbezirke anzupassen. Die Bezirksführer bilden sich zur Bewältigung aller ihnen ob- liegenden Arbeiten Anterbezirke, in welchem sie je einen Obmann er nennen, der seinerseits wiederum für Hilfskräfte bei Wahlen, Flugblatt verbreitungen oder sonstigen Veranstaltungen des Wahlvereins in agitatorischer Beziehung zu bestimmter Zeit Sorge zu tragen hat."