97 - ! Zähk-Karte für den Wahl-Bezirk M fiftenfütir«: ,.<2Zau.~ 7 Einge schriebene Wühler. Ab gegebene Stimmen. Sozial demo kraten. Deutsch- frei sinnige. Konser vative. Christlich soziale. Centrum. Zer splittert. Ungültig. K/6 $0 66 // 1 *6 6 £ DIrft Karle gilt »nr für das Endresultat. 45. Ausgefüllte Zählkarte von einer Reichstagswahl Nach alledem ist der Geist der Kreisorganisation als fast durchgängig zentralistisch zu bezeichnen, und dies spiegeln auch die Statuten der ört lichen Wahlvcreine dadurch wider, daß sie sich in den Hauptpunkten kurz weg auf das Statut des Zentralwahlvereins berufen. So lauten die §8 5, 7 und 8 des Statuts des diesem Kreise angehörenden Wahlvereins Schöneberg: „Die Erwerbung und der Verlust der Mitgliedschaft, die Löhe des Eintrittsgeldes und die monatlichen Beiträge werden nach den 88 6,7 und 8 des Statuts des Zentralwahlvereins bestimmt." — „Pflicht eines jeden Mitgliedes ist es, sich an allen Parteiarbeiten des Vereins zu beteiligen (88 9 und 17 des Statuts des Zentralwahlvereins)." — „Die Verwaltung der vom Vereine aufgebrachten Gelder wird nach 8 15 des Statuts des Zentralwahlvereins geregelt." Die Abhängigkeit der örtlichen Wahlvereine vom Zentralwahlverein wurde auch noch dadurch zum Ausdruck gebracht, daß die ersteren sich mit Bezug auf ihren politischen Zweck gleichfalls kurzerhand auf das Statut des letzteren beriefen. Der Paragraph 1 der örtlichen Wahlvereine im Kreise Teltow-Beeskow-Storkow-Charlottenburg lautete: „Der Verein, dessen Sitz ..... ist, dient der Förderurig der Sozialdemokratie gemäß § 2 des vorstehend abgedruckten Statuts des Zentralwahlvereins." Die Bestiinmungen, die das eigene Leben des örtlichen Wahlvereins betrafen, waren auf das Notwendigste beschränkt. Sie betrafen die Zusammen setzung und Wahl des Vorstandes sowie der Revisoren, die Festsetzung des Tages der monatlich abzuhaltenden regelmäßigen Vereinsversammlungen und der vierteljährlich abzuhaltenden Generalversammlungen, die Behandlung eingebrachter Anträge und den Leimfall des Vereinsvermögens an den Zentralwahlverein im Falle der Auflösung des örtlichen Vereins. Soweit war alles streng zentralistisch geordnet. Indes schon die Bestimmung, daß jeder örtliche Wahlverein unbekümmert um die Zahl seiner Mitglieder drei Delegierte in die Generalversammlung des Kreises entsenden durfte, trug in das Statut ein Stück Föderalismus hinein, und dem Prinzip des Föderalismus entsprach es auch, daß der örtliche Wahl- verein in bezug auf die Wahl seiner Leiter und Beamten vollständig unabhängig war; sie waren seine Angestellten und nicht die des Zentra - Bernstein, Berliner Geschichte. III. 7