432 des neuen Jahrhunderts bringt mit dem China-Feldzug und dem Feldzug in Südwestafrika stärkere Verurteilungen wegen Beleidigung von Kriegsherr, Truppenführer oder Truppen. Von anderen gerichtlichen Verfolgungen politischer Natur dagegen wird es verhältnismäßig still. Lediglich die Pro zesse wegen Überschreitungen der erlaubten Formen des Gewerkschaftskampfes dauern in größerem ümfange an; wie denn überhaupt die Verurteilungen von Arbeitern auf Grund solcher Anklagen in der Liste der Opfer des Klassenkampfes einen großen Raum einnehmen. Eine nach Möglichkeit erschöpfende Zusammenstellung aller Freiheits strafen, die im Bereich von Groß-Berlin von Anfang des Jahres 1891 bis zum Jahresschluß 1905 wegen politischer und gewerkschaftlicher Vergehen verfügt wurden, ergibt in runden Zahlen die Verurteilung von 130 Personen zu zusammen 45 Jahren Gefängnis. Es fehlen jedoch dabei die Verurteilungen zu Äaftstrafen von unter einer Woche, sowie die nicht geringe Zahl der Fälle, wo Geldstrafen durch Gefängnishaft abgebüßt wurden. Mit ihnen würde die Summe der Freiheitsentziehungen sich auf gegen 60 Jahre erhöhen. Was die verfügten Geldstrafen anbetrifft, so ist von ihrer Auf rechnung abgesehen worden, da Vollständigkeit hier noch schwerer zu erzielen ist, als bei den Freiheitsstrafen, und die Geldstrafen noch wenig über die Geldkosten besagen, die der Arbeiterschaft durch die polizeilichen und gerichtlichen Verfolgungen auferlegt wurden, und die sich, da auch die Prozesse hierhergehören, die mit Freisprechung endeten, zu ganz anderen Beträgen summieren. Wir glauben nicht zu übertreiben, wenn wir die Gesamtsumme aus über 100 000 Mark schätzen. Mehr als ein Drittel der vorerwähnten 45 Jahre Gefängnis, nämlich rund 18 Jahre, wurden Arbeitern wegen Vergehen im Koalitionskampf auferlegt, gegen 10 Jahre waren Strafen für Preßvergehen oder was Richter dafür erklärten, der Rest entfällt auf Verurteilungen für Reden in Versammlungen, Ausrufe bei Zusammenstößen mit der Polizei und die vereinzelten Fälle von Widerstand gegen Schutzleute bei solchen Zusammen stößen. Eine Aufzählung aller dieser Verurteilungen im einzelnen verbot sich von selbst. Aber auch eine Aufzählung der gravierenderen Fälle von Klassenjustiz stellte sich als nicht durchführbar heraus, weil es ihrer zu viele sind, um sie alle vorzuführen, jede willkürliche Begrenzung aber falsche Vorstellungen erwecken würde. Es soll natürlich nicht geleugnet werden, daß ein Teil der ürteile nach heutigem Recht gefällt werden mußten, daß Arbeiter durch Erbitterung über unkollegialisches Landein, Redner durch Leidenschaftlichkeit sich zu Aus drücken und Schriftsteller durch Leichtgläubigkeit sich zu Beschuldigungen verleiten ließen, die auch vor einem Tribunal von Sozialdemokraten nicht bestehen würden. Aber selbst bei diesen Vorkommnissen kommt im Straf maß oft die Klassendenkweise der Richter zum Ausdruck, wie sich das unter anderem zeigt, wenn genau dieselbe Landlung — sagen wir: handgreifliches Vorgehen gegen Arbeitswillige bei gleicher Lage des Falles — das eine Mal von dem einen Gerichtshof mit ein paar Tagen, das andere Mal von einem anderen Gerichtshof mit ebensovielen oder selbst noch mehr Wochen Ge fängnis geahndetwird. Diese fast alltäglichenünterschiedein der Strafbemessung lassen erkennen, wie sehr beim Richterspruch die persönlichen Vorurteile und Stimmungen mitreden. Es sind keineswegs nur die größeren Freiheits-