Im Tripartitum opus iuris consuetudinarii in- clyti regni Hungariae des Stephan Werböczy ist Ungarn als das Königreich definiert, quod gladio semper et armis tutari defendique solet. Als das Land schließlich durch habsburgische Truppen, durch Mittel, die der Kaiser herbeibrachte, vom türkischen Erbfeind befreit und nach schweren, auch inneren Kämpfen für die habsburgische Dynastie erobert ist, wird der Kampf um das «Non ad normam aliarum provinciarum » auf die Tagesordnung ge setzt. Dabei handelte es sich, wie seit dem Aufkommen der nationalstaatlichen Idee immer wieder beteuert wird, um die staatliche Selbständigkeit und volle Unabhängigkeit Ungarns, jenes tausendjährigen Reiches, dessen Verfassungs geschichte nur mit der Englands zu vergleichen sei. Sieg reich sei jeder Angriff gegen die Integrität des ungarischen Staates abgeschlagen worden. Zwar nicht immer in der Praxis, aber das sei unwesentlich, sekundär. Julius v. Wlassics versichert in seinen Abhandlungen : «Alkotmänyunk vedelme Tezner es Turba eilen» [Ver teidigung unserer Verfassung gegen Tezner und Turba] *, 1 In der « A Magyar Tud. Akademia megbizäsäböl » [im Auf träge der ungarischen Akademie der Wissenschaften] von Geza Voinovich unter Mitwirkung von Albert v. Berzeviczy und Zsolt v. Beöthy herausgegebenen Monatsschrift « Budapesti Szemle » [Budapester Rundschau], Bd. CL [1912], Heft 426.