4 ungarischen Rechte zu verdunkeln, und daß man hier ver suche, durch forcierte und schlaue juridische Exegesen jene ungarischen Rechte, die durch offene Gewalt nicht entrissen werden können, in Frage zu stellen. Ein valosägos wagneri Leitmotiv, sagt er, gegen Zolger gewendet. Den Zweck der literarischen Aussprache verkennend, meint Graf Theo dor Zichy 1 , sie sei überflüssig. «Professor Steinacker und sein Vorkämpfer Professor Tezner mögen noch so viele Aufsätze und Bücher schreiben, ihr emsig gesammeltes Beweismaterial wird uns Ungarn niemals zu ihren Ansichten bekehren. » Verfassungsrevisionen werden leicht von einer tief gehenden Erregung der öffentlichen Meinung begleitet. Oft führt schon die Diskussion über eine Verfassungsgrundlage zu heftiger Abwehr, wie gerade die eben zitierten Äuße rungen zeigen. Und so ist es begreiflich, daß man nicht selten Änderungen der Verfassung unter dem Titel von Interpretation, Deklarationen eingeführt hat. Dieselbe «Pragmatische Sanktion», auf die sich — wie Bernatzik 2 mit Recht hervorhebt — der Wiener Hof und seine Regie rung in der letzten Zentralisationsperiode, von 1848 bis 1867, berief, als ein sehr wichtiges Argument gegen die Sonder stellung Ungarns, erscheint im ungarischen Gesetzartikel XII des Jahres 1867 als Rechtsgrundlage des Dualismus. Die Forschung darf sich aber von gouvernementaler Taktik nicht beeinflussen lassen. Sie ist verpflichtet, Verschleierungen, die durch Anwendung der deklarativen Methode entstanden sind, aufzudecken. Dabei ist zu beachten, ob etwa gesetz liche Neuerungen nicht doch schon geltendes Recht bedeu teten, insofern sich oft manches im Rechtsleben bereits durchgesetzt hat und Zuwiderhandeln als Rechtsverletzung achter], Jahrg. I [1910/11], Bd. II, S. 433-454. — Dazu «Jung Ungarn», S. 771-797. 1 Österreich und Ungarn, in der « Österreichischen Rundschau », Bd. XXIV [1910], S. 1. 2 Die österreichischen Verfassungsgesetze, 2. Auf!., Wien 1911, Seite 40.