i5 i aufgefaßt würde, ohne daß eine adäquate Gesetzesbestim mung vorhanden ist. Ein Rechtssatz kann eben nicht nur durch einen bewußten Satzungsakt entstehen, er kann auch durch unmittelbare Anwendung im Rechtsleben geschaffen werden, wozu häufig erst später ein legislatorischer Nieder schlag sich einstellt. Das Gesetz ist, wie insbesondere der ungarischen Paragraphen-Jurisprudenz vorgehalten werden muß, bloß eine Auskunft über das Recht, die oft durch die Rechtsentwicklung überholt wird 1 . — Die letzten Arbeiten Gustav Turbas bringen reiches Material zur Klärung einschlägiger strittiger Fragen 2 . Nach dem Privilegium maius sollte der älteste unter den Herzogen von Österreich die Regierung führen und diese dann wieder auf dessen ältesten Sohn nach Erbrecht über gehen 3 , allein diese Primogeniturerbfolge verblaßte sehr schnell. Ende des 15. Jahrhunderts fühlen sich die männ lichen Mitglieder des Hauses Österreich als gleichberechtigt. Nach dem Tode Maximilians I. schien es kurze Zeit, als würde das Vorrecht des Ältesten nach dem Maius über die Gleichberechtigung Ferdinands siegen. Durch den Brüsseler Vertrag vom 7. Februar 1522 vereinbarte aber Karl V. mit Ferdinand eine « Erbteilung», die durch zwei, vermut- 1 Hiezu neuerdings die inhaltsreichen Ausführungen von Lud wig S p i e g e 1 in «Gesetz und Recht, Vorträge und Aufsätze zur Rechts quellentheorie ». [Prager staatswissenschaftliche Untersuchungen, herausgegeben von H. Rauchberg, P. Sander, L. Spiegel, A. Spiethoff, R. Zuckerkandl. Heft 1.] München und Leipzig, 1913. 2 Gustav Turba, Die Grundlagen der Pragmatischen Sank tion. [Wiener staatswissenschaftliche Studien, herausgegeben von Edmund Bernatzik und Eugen von Philippovich. Bd. X, Heft 2 und Bd. XI, Heft 1.] Teil I : Ungarn. Teil II : Die Haus gesetze. Leipzig und Wien, 1911/12. D erselbe, Die Pragmatische Sanktion. Authentische Texte samt Erläuterungen und Übersetzungen. Im Aufträge und mit einem Geleitwort des k. k. Ministerpräsidenten Carl Grafen Stürgkh. Wien 1913. 3 Turba, Geschichte des Thronfolgerechtes in allen habsbur gischen Ländern bis zur Pragmatischen Sanktion Kaiser Karls VI., H56 bis 1732, Wien und Leipzig, 1903, S. 113.