lieh zurückdatierte Scheinakte vom 30. Januar 1522 ver deckt wurde. In dieser « erblichen Teilung » verzichtet der Kaiser auf seine Rechte in den österreichischen Erhlanden zu Gunsten seines Bruders. Nach Turba 1 entsprach es einem unauffindbaren geheimen Zusatzvertrag vom 21. Fe bruar 1522, daß am 28. März desselben Jahres die öster reichischen Reichsprivilegien, vollständig aufgezählt, den Brüdern Karl und Ferdinand zu gesamter Hand erteilt wurden, und daß dann 1530 die Reichsbelehnung beider ebenso vollzogen wurde. Dieweil, wie es im Reichslehens brief für Ferdinand heißt, nach dem Tode des Kaisers Maximilian dessen Länder an sie beide «erblich gefallen» seien 2 . Im Gegensatz zum Maius, aber im Anschluß an hausgesetzliche Übung ist dank einem von Turba auf gezeigten Interpretationskunststück Karls die Frauenfolge an die ausdrückliche Bedingung geknüpft, daß der ganze Mannesstamm erloschen sei. In der Gesamtbelehnung des Jahres 1530, in den Reichsbelehnungen der Erzherzoge seither bis zu Karl VI., in den Privilegienbestätigungen, in den testamentarischen Erbfolge Verfügungen und in den Ver zichten von Erzherzoginnen kommt eine reichslehensrecht liche [nicht bloß hausgesetzliche], in dieser Hinsicht auf die altösterreichischen Länder beschränkte Einheit des spanisch deutschen Gesamthauses Österreich 3 zum Ausdruck, die praktische Rechtsfolgen gehabt hätte, wenn der ferdinan- deische Mannesstamm vor dem Karls V. ausgestorben wäre. Die aus der Gesamtbelehnung sich ergebenden und andere Zusammenhänge zwischen der deutschen und der spani schen Linie der Habsburger wurden für die Fortbildung 1 Kritische Beiträge zu den Anfängen Ferdinands I., in der «Zeitschrift für die österreichischen Gymnasien», Jahrg. LIX [1908], S. 204. 2 Turba, Kritische Beiträge, S. 209. 3 Diese Einheit kann insbesondere seit der «Entgegnung» Turbas [Zeitschr. f. d. österr. Gymn., eben zit. Jahrgang, S. 564 ff.] in der er über die hier wichtige Erklärung des Kaisers Rudolph II. vom 25. August 1589 Mitteilung macht, nicht mehr angezweifelt werden.