23 Hauses Österreich, wie das reichsfürstliche Konklusum vom 7. Januar 1731 sagt. Ähnlich der Beschluß des Kurfürsten kollegs vom 12. Januar: «in Form eines fideicommissi perpetui indivisibilis et inseperabilis », und so dann auch der Reichsbeschluß. Die nichtspanischen Besitzungen erscheinen als ein dem ganzen Hause Österreich, einschließlich die spanische Linie, gehörendes Majorat, von Ferdinand II. testamentarisch zunächst für die deutsche Linie gestiftet, aber mit unverkennbarem subsidiären Erbrecht der bekannt lich seinerzeit mitbelehnten spanischen Habsburger. « Kein wirklicher Staat, sondern halb Staat, halb große Gutswirt schaft », meint Hartung 1 in einem verwandten Thema. Daß die spanische Linie als mitberechtigt galt, und wie sehr ihre Ansprüche berücksichtigt wurden, ersieht man besonders klar aus dem Familienstatut von 1617, das eine «sichere Sukzession» schaffen wollte, durch das sich aber Ferdinand freilich nur wenige Jahre hindurch für verpflichtet hielt. Hier wird sogar einer deutlich übertriebenen For derung Philipps III. Rechnung getragen, indem ihm und seiner ehelichen ununterbrochenen männlichen Deszendenz als Kompensation Böhmen und Ungarn für den Fall des Aussterbens des Mannesstammes Ferdinands zugesichert wird, zum Nachteil der Brüder Ferdinands. Gegenüber der weiblichen Deszendenz wurde demgemäß im Sinne der Inter pretation von 1522 verfahren. Nach dem «bruederlichen Vertrag über die ewige Primogenitur-Gerechtigkeit », den Ferdinand 1623 mit seinen Brüdern Leopold und Karl abschloß, ist nicht mehr die ganze überlebende Linie be rufen, sondern der Anfall tritt nach der Primogenitur ein : von gleichnahen Seiten verwandten sind die Nachkommen des früher Geborenen zuerst berufen. Aus der Unteilbarkeit des ganzen Bestandes der Länder, verbunden mit der Primogenitur, erklärt Bernatzik 2 die von Ferdinand II. 1 Der deutsche Territorialstaat des XVI. und XVII. Jahrhun derts nach den fürstlichen Testamenten, in den « Deutschen Ge schichtsblättern », Bd. XIII [1912], Heft 11/12, S. 283. 2 S. 3 -