H gewählte Bezeichnung «Majorat » oder «Fideikommiß». Umgekehrt zeigt Turba 1 2 , wie im Jahre 1719 aus den leges primogeniturae, aus der prinzipiellen Statuierung des Majo rats [Fideikommiß] und der Primogenitur durch frühere Verfügungen abgeleitet werden : die unio perpetua und die unbeschränkte Unteilbarkeit und Untrennbarkeit des da maligen und künftigen Herrschaftsbereiches der Dynastie. Schon lange vor Ferdinand II. war in Spanien die Untrenn barkeit feierlich festgesetzt worden : unter Ferdinand dem Katholischen von Aragonien vor und nach der Hochzeit mit Isabella von Kastilien a . Im Jahre 1619 sprach dann ein Reichsgesetz gegenüber französischen Ansprüchen auch die Unteilbarkeit des Länderkomplexes der ganzen spani schen Monarchie aus. Individuum sit regnum, quia id ad tuendum regnum et civium concordiam plurimum valet, wie Turba 3 in seiner überaus gründlichen Art aus Hugo Grotius zitiert, dessen Einfluß glaubwürdig ist. Das burgundische Erbe war schon im sechzehnten Jahr hundert durch Gesetz als untrennbar und unteilbar erklärt worden. Die ewige Union, das ewige Vereinigtbleiben [so 1719, ähnlich 1867 : együttmaradäs, Zusammenbleiben] ist für das spanischrechtliche Majorat wesentlich. Der un mittelbare Zweck der Länderunion, des Vereintbleibens der Länder ist nach dem Testament von 1621 ein unleugbar militärischer : « Land und leuthen ... mit ... standt- hafter Beschuzung 4 vorzustehen. » Der mittelbare ist «bey disen gefärlichen leuffden, ungetrewer Nachbar schafft ... auch anderen schädlichen Empörungen 5 und geschwindikeitten » die « Wohlfarth, Ruhe und Sicher heit, fürnämblich aber die verhüettung aller auswendigen gefaar und innerlichen Zwitrachts. » Und schließlich ganz allgemein : «auf alle und jede zutragende fälle». Infolge- 1 Grundlagen, T. II, S. 189, Anm. 35, und S. 449. 2 Turba, Kritische Beiträge, S. 196. 3 Grundlagen, T. II, S. 35, Anm. 49. 4 Vgl. oben Hugo Grotius. 5 Ständekämpfe wie in Böhmen und Ungarn.