2Ö der christlich-abendländischen Kultur gegen den vorwärts drängenden Islam und nicht minder enge zusammenhängt mit dem ständestaatlichen Verfassungskampf. Eine dyna stische Schöpfung, deren Sinn und Wesen damals so wie später vom Oberhaupt der Dynastie inter pretiert wurde. Die Vorteile, die — um mit dem G. A. XII : 1867 zu sprechen — az együttmaradäs, das Zusammenverbleiben, Beisammenbleiben den Ländern bringen konnte, wurden damals und später keineswegs von der Dynastie allein erkannt. Man denke an den Wiener Frieden von 1606, an die Konföderation von 1608, an die Sehnsucht der Ungarn 1712 nach einem Länderbündnis, usw. Aber gerade hierin lag eine bedeutende Schwierigkeit L Kaiser Matthias äußert 1614 in ernstem Ton die Befürchtung, daß die von den Ständen gewünschte Konföderation aller Länder der Kraft der Testamente und Familien vertrage schaden würde, und dieses monarchische Bedenken wurde naturgemäß durch den Kampf mit den Zäpolyas, Raköczys, Nädasdys, Thökölys, Wesselenyis, Bercsenyis, Frangipanis, Bocskays und durch andere Vorfälle nicht geringer. Weder 1722 noch 1865/7 wurde von Land zu Land verhandelt. Völlig zutreffend ist daher der Einwand Bernatziks 1 2 gegen die Behauptung von der Wechselseitigkeit jener bekannten Verpflichtung, die angeblich direkt aus der Pragmatischen Sanktion ent springt. Oder nach Ansicht der Theorie indirekt, indem man zu der Erklärung greift, daß der Monarch, der Be herrscher aller Länder, von jedem Land die Zusicherung seines Beisammenbleibens mit den anderen Ländern em pfangen und jedem Lande die Versicherung der Untrenn barkeit seiner Verbindung mit allen anderen Ländern gegeben habe, und daß somit jedes Land mit jedem Lande durch die Person seines Fürsten einen Verteidigungsverband eingegangen sei 3 . Steht schon diese Konstruktion zur ge- 1 Verfassungswandlungen, S. 9. 2 S ' 34 ' 3 Tezner, Der Kaiser [Österreichisches Staatsrecht in Einzel-