28 Monarch in den Gesetzartikeln I und II des Jahres 1723 versprochen habe, daß er auch Ungarn gegen Angriffe von außen verteidigen werde, ebenso sei umgekehrt auch Ungarn verpflichtet, den Monarchen und das Herrscher haus in ihren Rechten zu beschützen. «Csak annyi foly, hogy valamint a pragmatica sanctiot kepezö törvenyeink- ben, t. i. az 1723. esztendei I. es II. t.-czikkelyben az ural- kodo Felseg megajanlotta, hogy külmegtämadäsok eilen Magyarorszägot is vedeni fogja, ugy viszont Magyarorszäg is ö Felseget es az uralkodo häzat jogaiban megvedeni tartozik. » Der ständestaatliche Unionsmonarch mußte naturgmäß auf eine einheitliche Regelung der allen Unionsländern gemeinsamen Angelegenheiten bedacht sein. So entstand der zentralistische Beamtenapparat, den Graf Albert Apponyi so wenig aus der Entstehungsgeschichte zu be greifen bemüht ist. Und es gelingt dem Schutzherrn der patrimonialen Union, die Grenzen seiner Kompetenzen auf Kosten der Stände zu ziehen und sie allmählich immer weiter hinaus zu verlegen. Aus dem Sicherheitszweck der Union ergab sich von selbst die Organisations und Befehlsgewalt des Monarchen. Im Zusammen hang damit wurde auch der diplomatische Verkehr mit dem Ausland dem Herrscher Vorbehalten. Jedes Sonderinteresse eines einzelnen Landes war seit Formulie rung der Union an den gemeinsamen Interessen abzumessen. Auch in den Testamenten Leopolds I. kommen, bei Bestim mung der eventuellen « Abfertigung » für den jüngeren Sohn Karl und an anderen Stellen, gesamtstaatliche, keineswegs ungarisch-dualistische Rücksichten zum Ausdruck. Ferdi- nandy 1 weist mit Recht darauf hin, daß der Erzherzog von Österreich, der König von Böhmen usw. sich nicht nur für einen «absoluten» Herrn hielt, sondern zugleich auch für einen « Patrimonial »-Herrn, der nicht die Geschäfte eines 1 A kirälyi meltosäg es hatalom Magyarorszägon [Die könig liche Würde und Gewalt in Ungarn], közjogi tanülmäny [öffentlich- rechtliche Studie], Budapest 1895, S. 185.