3o Feindesland wie Siebenbürgen nach eigenem Gefallen Ge setze zu geben, es nach Belieben zu besteuern und in jedem Gebiet frei über die Thronfolge zu verfügen. « Pro potestate. qua pollet_» wird 1722 den Ungarn bedeutet. Gegenüber der ungarischen Tendenz, die Geschichte des ungarischen Ver fassungsrechts mit der englischen Verfassungsgeschichte in Parallele zu ziehen und zu identifizieren, ist es lehrreich, mit Turba konstatieren zu müssen, wie gerade zur Zeit der bill of rights in Ungarn keineswegs die national sovereignty, sondern im Gegenteil das Königtum glänzende Siege erringt. Auf dem Schlachtfeld und daher auch im Verfassungskampf. Die Krone der zehn Königreiche 1 , wozu noch Siebenbürgen hinzukam, wurde — wie sogar der jüngere Andrässy zu gibt 2 — den Türken nur deshalb wieder entrissen, « mivel fejedelmünk mäs orszagnok is ura volt», weil unser Fürst auch über andere Länder der Herr war. Deshalb und « durch die einquartierte Miliz Herr und Maister im Landt» 3 konnte der Kaiser nach der kaum widersprochenen Lehre von Hugo Grotius, für die auch der Reichsvizekanzler Graf Wilhelm Königsegg und der böhmische Oberstkanzler Graf Franz Ulrich Kinsky eintraten, so verfahren, wie sein Groß vater mit Böhmen nach der Schlacht am Weißen Berge : «maßen dem Königreich Böheimb es auch nicht besßer geschehen, und seither es geschehen, befindet sich das Landt in Eurer Kay. May. erbaigenen devotion, völligen ruhestandt und Wohlfahrt.» Und so war denn die Initiative der Ungarn 1687 wie auch später 1722 vorwiegend bloß formeller Natur ; die Vorsitzenden beider Tafeln, der Palatin und der Personal, beriefen sich «contra opponentes» auf den ausdrücklichen allergnädigsten 1 Ungarn, Bulgarien, Rumänien, Lodomerien, Galizien, Dal matien, Kroatien, Slawonien, Serbien und Rama. 2 Fönmaraddsunk okai, Bd. I, S. 54. 3 « Relatio der bei Herrn Hoff Canzlern über das von dem Palatin communicirte Concept der hungerischen Ständte vorhabende Erklärung in puncto deß Crönungswerckh den 23. November 1687 geha’.enen Conferenz », abgedruckt bei Turba, Grundlagen, T. I, S. 225.