32 zichtbarkeit, richtiger gesagt von der Unverlierbarkeit, Ünaufhebbarkeit gerade nur der Rechte der Nation ohne ausdrückliche, gesetzlich inartikulierte Zustimmung des be troffenen Volkes heute noch ein souveränes Königreich Polen, ein böhmischer Staat, ein Königreich Hannover usw. bestehen müßten. Und es ist hinzuzufügen, daß diese madjarische Formulierung eine staatsrechtliche Grundlage für die Reetablierung längst verschollener Reiche gerade auf Kosten des ungarischen Staatswesens wäre. Wie Eugen v. Veöreös versichert 1 , bewegen sich die Gesetze von 1687 gar nur «innerhalb des Rahmens der reinen Personalunion», und die Gesetzartikel von 1723 setzen nach ihm «ebenfalls gar keine Gemeinsamkeit mit dem Heere » [er meint : in Bezug auf das Heer] fest, sondern in ihnen sei nicht einmal die gemeinsame Verteidigungspflicht ausgesprochen worden. Nach dem angeblich wissenschaft lichen, nicht etwa politischen Glaubensbekenntnis, das Graf Apponyi in der Monatsschrift « Jogällam » [Rechtsstaat] 2 , im dritten Bande des «Forum» 3 und an anderen Orten entwickelt hat, bestand bis 1723 zwischen Ungarn und den anderen der Herrscherfamilie gehörigen Ländern keinerlei wie immer geartete Rechtsverbindung. «Die Verbindung zwischen Österreich und Ungarn war eine rein zufällige wie etwa die, die eine Zeitlang zwischen England und Hannover bestand. » 4 Für die Zeit seit 1723 nimmt er eine mit gegen- 1 Nemzeti könyv, Nationalbuch über die Berechtigung und Ausdehnung der ungarischen Nationalansprüche, Györ [Raab], 1903. ; Auf dem rot-weiß-grünen Titelblatt das « Motto » : « Es werde Licht ». 2 Jog- es ällamtudomänyi szemle [Rechts- und staatswissen- schaftliche Rundschau], unter der Mitwirkung von Hugo Beck, Franz Vargha, Julius Rohonyi, Bela Vavrik und Thomas VAcsey herausgegeben von Ferdinand Baumgarten und Sigis mund Gyomai, redigiert von Elias Karl Edvi, Jahrg. VII [1908], Heft 8. 3 Juni 1909. 4 Ferner Apponyi, Delle relazioni costituzionali fra 1’ Ungheria e T Austria, S. 5 ; und : The juridical nature of the relations between Austria and Hungary, S. 11 : «The connection was at this time a merely casuäl one, like that which existed for some time between England and Hanover. »