33 seitiger Schutzverpflichtung einhergehende Personalunion an. Nach den staatsrechtlichen Grundsätzen, die Graf Theodor Zichy 1 aus der ungarischen Verfassungsgeschichte und dem positiven Recht ableitet, ist Ungarn ein unabhängiger, selbständiger, souveräner Staat geblieben, der Kaiser von Österreich ist nur deshalb gleichzeitig König von Ungarn, weil die ungarische Nation es so bestimmt hat, es gibt keine Gesamtmonarchie, keine zentrale Gewalt, kein gemeinsames Staatsgebiet ; bloß aus Zweckmäßigkeit gibt es gemeinsame Organe. Eine «Personalunion mit gemeinsamen Institu tionen ». Ungarn blieb wirklich unabhängig und selbständig, so merkwürdig es selbst Kmety findet 2 , denn ungarische Gesetze sagen es 3 , und diese bleiben so lange in Geltung, bis sie ausdrücklich und zwar durch einen Contrarius actus aufgehoben werden. Nicht bloß Formaljuristen mit der advokatorischen Begabung eines Apponyi, auch Desider Szilägyi in seiner schwer erfaßbaren, an anderer Stelle näher zu würdigenden Interpretation des Dualismus 4 , und sogar die Verfassungshistoriker Ungarns plaidieren auf dieser Basis und kommen so dazu, die bundesstaatliche Bedeutung der Pragmatischen Sanktion zu leugnen. Man erinnert sich an den Ausspruch Georg Jellineks, daß bei vielen Staatsrechtlern zuerst die politische Überzeugung vorhanden ist, zu der erst nachher die juristische Recht- 1 Österreich und Ungarn, in der «Deutschen Rundschau», Bd. CXXXVII [1908], Oktoberheft, S. 89. — Der Verfasser quält sich ab, madjarisch und ungarisch synonym zu gebrauchen, jenes Wort in der Verbindung mit Staatsbürger, wo er nicht anders sagen kann als : der nichtmadjarische Staatsbürger, da « nichtungarischer » Staatsbürger unfehlbar mißverstanden würde, dieses Wort in der Verbindung mit Sprache, wobei er die Fiktion, ungarisch sei gleich madjarisch, aufrecht halten kann. 2 A magyar közjog tankönyve JXehrbugh—iles. ungarischen öffentlichen Rech±sk~5. verbesserte AuflageT Budapest 1911. ^Eb z. B. Balogh, A magyar ällamjog alaptanai [Die Grund lehren des ungarischen Staatsrechts], Budapest 1901, S. 7. 4 Als Justizminister am 12. und 13. Oktober 1893 im ungari schen Reichstag, anläßlich der parlamentarischen Behandlung der Günser Antwort des Monarchen vom 17. September 1893. Theorie der selbständigen Schaffung, önällö alkotäs.