3 4 fertigung gesucht wird. Zwar ist bei Tezner 1 , der sogar nach dem Zeugnisse Apponyis den,ständestaatlichen Dua lismus «unübertrefflich» charakterisiert hat, deutlich die überaus wertvolle Erkenntnis zu lesen, daß das Recht sich nicht bloß durch bewußte, seiner doktrinären, rechtswissen schaftlichen Formulierung dienende gesetzgeberische Akte entwickelt, sondern auch durch organisatorische Einrich tungen und durch Vorgänge, welche seine Geltung vermitteln und erkennen lassen [Offenbarung des Rechts durch Rechts institute oder durch rechtsbildende Tatsachen 2 ], und nicht wenige Juristen von Werböczy bis auf Kmety und Balogh erkennen das sogenannte Gewohnheitsrecht selbst contra legem ausdrücklich auch in Bezug auf die Herr scherrechte an, trotzdem waren die Befugnisse, die der König von Ungarn ausübte, nur tatsächliche Übung, wenn und soweit keine besondere Investitur von seiten des «Volkes» vorlag ! Verhältnismäßig noch besonnen drückt sich in diesem Kapitel Beksics 3 aus. Es sei ja wahr, daß die ungarischen Könige auch Rechte ausgeübt hätten, bezüglich derer es sich nicht an der Hand eines klaren ungarischen Gesetzes erweisen lasse, daß sie dem König vom Volk übertragen worden waren, aber das seien eben nicht legitime Herrscherrechte gewesen : « Igaz, hogy kirä- lyaink gyakoroltak oly jogokat is, melyek ätruhäzott jelieget vilägos törvennyel nem lehet kimutatni, de ezek nem voltak legitim felsegjogok. » Treffend ist demgegenüber die staats rechtliche Konstruktion des Zentralisationsprozesses, die Tezner 4 gibt. 1 Apponyis Beweise gegen die Realität der österreichischen Gesamtstaatsidee, in der « Österreichischen Rundschau », Bd. XXIX [1911], S. 264. 2 Wie wichtig die quellenmäßige Behandlung der Verwaltungs praxis für die angezogenen Probleme ist, erhellt neuerdings aus der interessanten Abhandlung von Theodor Mayer «Das Verhältnis der Hofkammer zur ungarischen Kammer bis zur Regierung Maria Theresias», in den «Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung», Ergänzungsband. IX [1913], S. 178 ff. 3 S. 4. 4 Apponyis Beweise, S. 266.