35 Immerhin bekennt Joseph von Orosz 1 , im Jahre 1687 sei bloß die Wahlförmlichkeit aufgehoben worden, und Ferdinandy 2 konstatiert den legislatorischen Niederschlag eines schon vor 1687 vorhandenen unbezweifelten Rechtszustandes. Aber selbst Ferdinandy dürfte sich weniger von einer vollen Erfassung der Thronfolgeartikel leiten lassen, als vielmehr durch die deklarative Ausdrucks weise der Gesetzartikel : ab antiquo deductam haereditariam regiam successionem [Krönungsdiplom] ; declarant [nicht decernunt, G. A. II : 1687]. Die innere Berechtigung dieser Textierung gegenüber «ungerechten Interpretationen » frü herer Gesetze ist aber nicht etwa im früheren ungarischen Recht oder gar in ungarischen Gesetzartikeln zu suchen, sondern in den «mit Spanien in eodem passu getrof fenen pacta», insbesondere von 1617. In den Verhandlungen von 1687 und 1722 ist in der Tat mit Turba der Monarch als der Vertreter einer Korpo ration 3 zu betrachten, was übrigens auch v. Timon 4 zu fühlen scheint s . Der ganzen Dynastie als einer Korpora tion wird 1687 das Erbkönigtum zuerkannt, die Heilige Krone ungeteilt, daher ungeteilt alles Recht zur Herrschaft und Regierung ; Wahl und Krönung reserviert für den Fall, daß das masculinum semen beider Linien deficeret. Bis dahin beruht das Recht des neuen Herrschers auf der Erb folge. Es wird existent mit dem Tod des letzten Königs. Die Lehre Werböczys von der Krönung ist nun hinfällig. Die Krönung hat nur mehr Bedeutung als Proklamation der Person des neuen Königs [Gutachten des Palatins Paul 1 Terra incognita, Notizen über Ungarn, 2. Auflage, Leipzig 1860, S. 50. 2 A kirälyi meltösäg es hatalom Magyarorszagon, S. 68. 3 Auch in den Reichsbelehnungen, die Turba, Geschichte des Thronfolgerechtes, S. 163 f., erwähnt, erscheint die Dynastie, das gesamte Haus Österreich als Erbenkorporation. 4 Magyar alkotmäny- es jogtörtenet, 4. Aufl., S. 506. 6 Tezner, Der Kaiser, S. 139, sagt ausdrücklich: «der Kaiser als Repräsentant seines Hauses » und hebt die Formel durch Sperr druck hervor.