- 3 9 - delt worden wäre. Das muß man nach den Feststellungen Turbas über den Krönungseid und seine Bedeutungs verschiebung verneinen. Die hier so wichtige, als «jesuitisch » viel geschmähte elastische Revisionsklausel des Krönungseides, die als eine Änderung der Widerstandsklausel der ungarischen Magna Charta [G. A. XXXI : 1222] in ihr Gegenteil aufzufassen ist, ist auf Königsegg zurückzuführen. Aus seiner oben erwähnten Grundidee geht der Zweck der Klausel, für den übrigens auch die öffentliche Meinung Europas war, klar hervor: Neugestaltung, Modernisierung Ungarns durch weiteren Ausbau der monarchischen Gewalt, zum Schutze gegen die Türken. Der Rechtszustand sei zu garan tieren, aber « wie Eß wierdet verglichen werden ». G.A. I : 1687 : « quod Nos ecclesias Dei, dominos praelatos, barones, nobiles, civitates liberas et omnes regnicolas in suis immu- nitatibus et libertatibus, iuribus, privilegiis ac in antiquis bonis et approbatis consuetudinibus, prout super eorum intellectu et usu regio ac communi statuum con- sensu diaetaliter conventum fuerit, conservabimus ; omnibusque iustitiam faciemus ; Serenissimi quondam An- dreae regis decreta [exclusa tarnen et semota articuli 31. eiusdem decreti clausula, incipiente : quodsi vero nos etc. usque ad verba : in perpetuum facultatem] observabi- mus ; ... . » Wie Turba zeigt, gilt die Revisionsklausel für den ganzen Rechtszustand. Sie war mit Vorbedacht mög lichst allgemein gehalten. Nach dem Krönungsdiplom Josephs kann sie auf jedes ältere Gesetz und jeden gesetzlich zu regelnden Gegenstand bezogen werden. Sie bildet eine vorzügliche Illustration zu den von Tezner in seinem Buch «Technik und Geist des ständisch-monarchischen Staats rechts » 1 entwickelten Gedanken. Es ist ganz selbstver ständlich, daß sie Franz II. Räkoczy, der ständische Ver fechter der Wahlkapitulationen, aufs heftigste bekämpfen mußte, bis er und die durch ihn repräsentierte Konkurrenz- 1 Staats- und sozialwissenschaftliche Forschungen, heraus gegeben von Schmoller, Bd. XIX, Heft 3, Leipzig 1901.