— 4 o — gewalt des Fürsten im Frieden von Szathmär gründlich unterlag. In diesem Sinne, nicht wie er meint, hat v. Hengelmüller als Ergebnis des ersten Bandes seiner Räkoczy-Monographie 1 richtig resümiert : « Ohne sich zu weit auf historische Konjekturen einzulassen, darf man ruhig behaupten, daß das als Pragmatische Sanktion be kannte Grundgesetz 2 schwerlich durchgedrungen sein würde, wenn Räkoczy damals in Kolozsvar regiert hätte. » Als Schranken für die Auslegung der Revisionsklausel führt Turba erstens den Schluß des G.A. III : 1715 an, zweitens den G.A. VIII : 1741. In jenem Falle handelt es sich um eine persönliche Zusage zuerst Josephs I. von 1709, hierauf Karls VI. von 1712, die dann 1715 als « Deklaration » des Königs gesetzlich inartikuliert wurde 3 : « Circa clausu- lam : prout super intellectu et usu legum regio et communi statuum consensu diaetaliter conventum fuerit : de omni a regno avulsione ac ad morem aliarum provinciarum sup- posito gubernio memoratos status et ordines regni suffi- cienter praecautos reddit. » 4 Auch der G.A. VIII : 1741 ist eine königliche Deklaration. Das bekannte Steuerprivileg wird festgestellt, als ein immerwährendes, fundamentales Recht erklärt und der Revisionsklausel entzogen : sub sensum clausulae nullatenus sumi posse. Die Bedeutung der Revisionsklausel für die Ausdehnung der königlichen Exekutive ist mit Turba zu werten. Seiner Abwehr gegen Andrässy, Apponyi und Wlassics ist vollinhaltlich bei zupflichten. 1 Franz Räkoczy und sein Kampf für Ungarns Freiheit, 1703 bis 1711, Stuttgart 1913. 2 Probeweise sei zur Charakterisierung des Buches zitiert, daß die Pragmatische Sanktion den Zweck gehabt habe, gerade für Maria Theresia die Thronfolge zu sichern, und daß die Pragma tische Sanktion «zum erstenmal das Prinzip einer Interessen gemeinschaft zwischen Österreich und Ungarn aufstellte ». 3 Turba, Grundlagen, T. I, S. 107, Anm. 1, S. 112, 64, u. T. II, S. 295 f. 4 Bei Marczali, Enchiridion fontium historiae Hungarorum [A magyar törtenet kütföinek kezikönyve], Budapest 1902, S. 692, sinnstörend interpunktiert.