42 fassung der ungarischen Stände, daß sie den Gemahl der Erbin als einen Mit-könig zu wählen berechtigt seien, korri gieren müssen. Nun wollte Leopold gerade die Wahl mit ihren Kapitulationen nach Möglichkeit beseitigen. Darum wurde ja auch der Wunsch der Ungarn nach Beibehaltung des Wahlrechtes für den Fall, daß der König unfähig, minderfähig oder minderjährig sei, und der Wunsch nach einem Zwischenwahlrecht innerhalb der deutschen Linie glatt abgelehnt. Und wenn nicht auch für die spanische Linie die Primogenitur zwecks Eliminierung der Wahl aus drücklich festgesetzt wurde, so war für Leopold I. lediglich die Erwägung maßgebend, daß es zur Vermeidung der nach dem neuen Krönungsdiplom unzulässigen spanischen « gober- nadores» eventuell opportun erscheinen würde, im öster reichischen Majorat einen zweit geborenen Spanier sukze- dieren zu lassen. Ausgeschlossen war die weibliche Erbfolge durch die Gesetzartikel von 1687/88 übrigens, was oft über sehen wird, nicht. Es wurde im Gegenteil bei der Textierung auf sie Rücksicht genommen 1 . Das Erbrecht der weiblichen Nachkommen sei einer der Berufungsgründe, durch die das Erzhaus in Ungarn zur Herrschaft gelangt sei, und dürfe keineswegs « erstickt » werden 2 . In Anlehnung an Tezner und Turba kann man nur zwei Momente erkennen, deretwegen in Ungarn das Erb königtum nicht populär war. Einerseits waren die Stände in berechtigter Angst, ihr ständestaatlich-dualistischer Ein fluß auf die Verwaltung und Ausnutzung des Landes würde durch die Verselbständigung des Königtums auf jenes Minimum reduziert werden, das in anderen habsburgischen 12. März 1714, in der de reassumptione comitiorum Hungaricorum beraten wurde, et num quaestio successionis foemininae ibi agitanda et definienda, ein : « Hongaros... reges, non reginas optare et hanc ipsam quaestionem iam motam varios inter Hungaros motus excitasse. Nam alios inclinare pro principe Saxone, alios pro Bavaro, per quod periculo nos exponimus : Caesarem nunc regem regnantem in Hon- garia vivum quasi detronizandi. » 1 Turba, Grundlagen, T. I, S. 46, 73, in. 2 Konferenz-Referat an den Kaiser, Preßburg, 8. Dezember 1687.