4 3 Gebieten schon erreicht war. Daher das zitierte Schlagwort Räkoczys. Ebenso berechtigt war die Furcht, der Adel würde die Steuerfreiheit — und der größte Teil des niederen Adels, der Bundschuh-Edelleute, unterschied sich materiell bloß hiedurch von der misera plebs — verlieren. Aus diesen gewiß weniger verfassungsrechtlichen als wirtschaft lichen Erwägungen wollte die Erblichkeit des Königtums manchem «in Kopf nicht gehen ». Es steht damit durch aus im Einklang, wenn 1688 Königsegg sagt : « Die Hungarn gehen mehr dem privato als dem publico nach, et si in privatis consolatio geben wirdt, werden Sy in publicis auch mehr nachgeben.» Und wenn 1714 referiert wird, «die Ursach » der Unzufriedenheit mit der « Häreditet» sei, daß post factam coronationem « die versprochene Erkhandtlich- keit» nicht erfolgt wäre. — Und last not least, wie wurde der nachherige Verfasser des Entwurfes der Landtagsofferte, der Protonotar des Palatins, der Magister Franz Szluha aus einem Saulus zum Paulus, zu einem begeisterten Fest redner ? 1 Wirklich allgemeine und tiefer wurzelnde Forderungen führen meistens zu Ergebnissen. So erreichten die Ungarn durch den oben zitierten G.A. III aus 1715 die Zusicherung, daß die Revisionsklausel nicht zu Gunsten einer Losreißung des damals neu erworbenen Landes vom Gebiet der Heiligen Stephanskrone, anders gesagt : zur unmittelbaren Anglie derung des Neulandes an das nichtungarische Gebiet des Kaisers ausgenützt werden würde, sowie die Zusicherung des «Non ad normam aliarum provinciarum» und durch den G.A. VIII : 1741 [wiederholt im G.A. XII : 1791] das Reservatrecht des Adels, wie die Revisionsklausel eines der Reservatrechte des Monarchen zu nennen ist. Aus dem «Non ad morem aliarum provinciarum » erkennt Turba als äußerste Grenze für die Auslegung der Revisions klausel des Krönungseides, daß die Regierung Ungarns so beziehungsweise so absolut wie in den damaligen nicht ungarischen Gebieten der Monarchie auf Grund der Revisions- 1 Turba, Grundlagen, T. I, S. 169 f. u. 179.