4 8 Einklang mit den Partidas in seinem Testament vom 26. September 1711, welche Sukzessionsordnung in seinen beiden Majoraten, Monarchien als Gesetz zu gelten habe : «eam huic ordini legem dicimus, ut . . . » Ohne Nennung des Pactums erläutert und ergänzt es Karl durch sein Testament. Ein heftiges Protestschreiben der Witwe Josephs I., die sich und ihre Töchter im Rang zurückgesetzt glaubte und endliche Regelung der Rangfrage vor der Ankunft der neuen Kaiserin aus Spanien verlangte, verhinderte die weitere Vertagung des Themas. Nach der Meinung einer Kommission von vier Mitgliedern, darunter wieder Seilern, — der « Deputation », geheimsten Konferenz, dem geheimeren Ministerium — war die Beantwortung der aufgeworfenen Frage nur durch Mitteilung der Thronfolgeordnung möglich. Dies sollte geschehen : erstens am Hof und zweitens in den Landtagen. Jede Verzögerung sei zu vermeiden. Dabei sei übrigens die Rangfrage minder wichtig. Die Deklaration über die Thronanwartschaft wird befürwortet aus Furcht vor dem «Ruin der Länder», aus Furcht vor Gefahren, Faktionen, Kabalen, aus «Gewüssens-, Staats- und Justiz motiven ». In der damals üblichen Weise, in der auch 1703 die Zessionsurkunden kundgemacht worden waren, und wozu Turba mit Recht an das Zeremoniell vom 2. Dezember 1848 erinnert, erfolgte nun die Publikation des Familien Vertrages, damit er «überall kund» werde, damit sowohl die Ohrenzeugen selbst ihn, «nunmehro die einzige und ohn- fehlbare Richtschnur auf folgende Weldtzeiten», beachten wie « auch andere observieren machen » sollten. Also in der Absicht weitester Verbreitung. Durch die feierliche Deklaration vom 19. April 1713 1 , deren Protokoll, nota rielle Beurkundung ungenau als «Pragmatische Sanktion Karls VI. » zitiert wurde, hat man erreicht, daß alle Mit glieder der Dynastie den Familien vertrag von 1703 kennen lernten und ihm unterworfen wurden. Dadurch erfüllte sich 1 Daher zum 19. April 1913 die oben genannte Festschrift.