5o nach Mommsen am schärfsten bei der Kodifikation Justinians hervorgetreten ist, da diese die sanctiones prag- matica entweder rezipierte und damit zu eigentlichen Ge setzen machte, oder sie ausschloß und als korporative oder personale Privilegien neben dem allgemeinen Recht gelten ließ. Formell ist, im Gegensatz zur adnotatio, an ein beson deres Schriftstück zu denken, das den kaiserlichen Willen verlautbart. Die Bezeichnung [von pragmaticus gleich Advokat] führt Mommsen auf die in den prozeßualischen Geschäftsgang exzeptionell eingreifenden Erlässe zurück. Sie sei in dieser Generalisierung recht ungeschickt und habe wesentlich dazu beigetragen, die richtige Auffassung des Begriffes zu verdunkeln. Das «Magyar Jogi Lexikon» 1 definiert, unter Angabe von Belegstellen : ein in sehr feier licher Form verfaßtes kaiserliches Reskript, das in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten an irgend eine Korporation, Gemeinde oder Provinz gerichtet ist. Als Pragmatische Sanktion wurden dann später in Frankreich u. a. die wich tigsten Reformbestimmungen des Konzils von Basel ver kündigt. Seither findet sich das Wort immer wieder : für ein Reskript Karls V. von 1519, für eine Thronfolgenorm der spanischen Niederlande von 1549, für einen Befehl Philipps III. von 1610 über die Rechtskraft gewisser Zusätze zur Gesetzessammlung, dann 1615 für einen Thronfolger verzicht, 1619 für ein auf « Befehl» des Königs zustande gekommenes spanisches Reichsgesetz, das ewig beobachtet, erfüllt und befolgt werden müße, 1648, 1660, 1696 usw. Eine Pragmatische Sanktion ist nach der Definition von Turba ein unwiderrufliches, unwandelbares, «ewig gelten des » Grundgesetz 2 . « Riceviamo pro Sanctione Pragmatica et lege imperpetuum valitura unquam ratione vel temporum vicissitudine immutanda con una prontissima volontä », sagt der Landtag von Gradiska in seiner Erklärung vom 8. Au gust 1720 an den Kaiser 3 . Ähnlich hebt Bernatzik 4 ihre 1 Herausgegeben von Dezsö [= Desiderius] Markus, 6 Bände, Budapest 1898-1907. 2 Festschrift, S. VII. 3 Abgedruckt in der Festschrift, S. 109. — 4 S. 42.