52 bezeichnet. Die «österreichische » sei bloß ein Hausgesetz. Die Zustimmung der Länder war hier gar nicht notwendig : e nelkül is eletbeleptethette volna 1 [er hätte es, das Haus gesetz, auch ohne das, nämlich ohne die Zustimmung der Länder, ins Leben treten lassen können]. 2 3 Der materielle Inhalt dessen, was man Pragmatische Sanktion nennt, ist weder durch die Urkunde vom 19. April 1713 noch durch die ungarischen Thronfolgeartikel erschöpft. Auch diese sind, wie nach den quellenmäßigen Nachweisen Turbas in ernstem Gespräch nicht mehr bestritten werden kann, nur ein kleines Segment. Auch zu den ungarischen Landtags beschlüssen sind jene zwölf Urkunden heranzuziehen, über die Turba in diesem Belange ausführlich handelt, und die oben verwertet wurden, sowie alle einschlägigen haus gesetzlichen Verfügungen. Im vollen Einklang mit einem Wunsch der Palatinalkonferenz von 1712 wurden auch in Ungarn die Plausgesetze absichtlich zugrunde gelegt. Mit einer einzigen Ausnahme 8 . Nicht bloß als mittelbare Rechts quelle, wie Gmeiner in seinem für die deutschsprachigen Mittelschulen Ungarns bestimmten Lehrbuch 4 behauptet. Nur sollte fürderhin Hausgesetz nicht Landesgesetz bre chen 5 . Ferdinandy hat ganz recht 6 , wenn er von der « az 1723.evi 1. es 2. t.-czikbe iktatott magyar pragma- tica sanctio» sagt, daß « ez a törveny», weil so vieles darin in auffallender Oberflächlichkeit nicht geregelt sei, «tehat mindenesetre meg kiegeszftesre szorül. » Auf jeden Fall einer Ergänzung bedarf. Nur war diese Ergänzung nicht mehr nachträglich zu schaffen, sondern schon vor handen. In Aktenstücken, die neben den ungarischen Gesetz- 1 Balogh, A magyar dllamjog alaptanai [Die Grundlehren des ungarischen Staatsrechts], Budapest 1901, S. 145. 2 Über andere behauptete Unterschiede Kmety, A magyar közjog tankönyve, S. 195 f. 3 Turba, Grundlagen, T. II, S. 233 1, 210, usw. 4 Grundzüge der Verfassung Ungarns, vom kgl. ung. Unter richtsministerium genehmigt, Nagyszeben [Hermannstadt], 1909, S.8. 5 Turba, Grundlagen, T. II, S. 255. 6 A kirdlyi meltösag es hatalom Magyarorszägon, S. 174 f.