54 megmaradt közhatalmi kirälysägnak, a melyben a kiräly hatalma nem Landesherrschaft, hanem a nemzettöl reä ruhäzott közhatalom.» Aus dem Tatbestand des Patri moniumseins 1 oder, was als identisch angesehen wird, der Leibeigenschaft ergebe sich für den Herrscher bezüglich der österreichischen « Provinzen », daß er über sie mit absoluter Machtvollkommenheit verfügen kann. Nach seinem Be lieben, denn lediglich durch die unter den Mitgliedern des Herrscherhauses geschlossenen Erbverträge rein privatrecht licher Natur und durch die vorangegangenen Testamente waren ihm Grenzen gezogen. Über dieses Patrimonium konnte er auch Verträge mit anderen Herrscherhäusern schließen. Szabadon, frei, unbehindert. Alles im Gegensatz zu Ungarn. Ungarn sei nie zum «Patrimonium » geworden, auch durch die Festsetzung der Erblichkeit des Thrones nicht. Das ungarische Königtum sei nie eine « Landesherr-' schaft» gewesen, eine patrimoniale Herrschaft über das Land, sondern immer eine öffentliche Gewalt geblieben, die von der Nation übertragen wurde 2 . Die zustimmenden Erklärungen, « Verpflichtungen » der « Erbländer » auf die Pragmatische Sanktion waren nach Felix Schiller 3 wirklich nur akzessorischer Natur, weil hier das den Landesherrn und die Landstände verpflichtende Deutsche Reichsrecht maßgebend gewesen sei. Eine vorwiegend faktisch bedeutsame Verbürgung und Sicherung dessen, was bereits bestand und galt. Ganz anders in dem souve ränen Ungarn. Hier sei keine erbrechtliche Norm vorhanden gewesen, ehe nicht vom Reichstag und König ein Thron folgegesetz erbracht worden sei. Ungarn habe die Thron folge des Frauenstammes nicht garantiert, sondern erst geschaffen. Von einer Thronfolgegarantie Ungarns könne einzig in einem ganz und gar unjuristischen Sinne gesprochen 1 Dabei ist die Wendung « az ausztriai häznak » von Interesse. Die Domus Austriaca als Rechtsträger, repräsentiert durch den Monarchen. 2 Vgl. oben S. 34. 3 Die Grundlagen der Pragmatischen Sanktion in Ungarn, S. 3.