— 55 — werden : in der für den Sprachgebrauch internationaler Beziehungen geeigneten, ethisch-politischen Bedeutung des Wortes, daß die materielle Übereinstimmung des formell ganz selbständigen ungarischen Gesetzes mit der [öster reichischen] Pragmatischen Sanktion eine Gewähr des unge trennten Fortbestandes der habsburgischen Monarchie bilde. Die formelle Verschiedenheit darf nicht überschätzt werden. Im Referat des geheimeren «Ministeriums» vom ii. April 1713 ist allerdings davon die Rede, daß es mit den Ungarn « seine besondere Beschaffenheit » habe h Jedoch nicht eine dualistische Beschaffenheit im Sinne der 1848 und 1867 errungenen Sonderstellung. Seilern, der Urheber dieses Passus, dachte an den vorjährigen Widerstand einiger mächtiger Familien. Mit Rücksicht auf diesen Widerstand, an dem laut Zeugnis des venetianischen Gesandten 1712 die Verhandlungen gescheitert waren, wollte Seilern mit den ungarischen Magnaten erst dann neuerdings verhandeln lassen, wenn der vertagte ungarische Landtag wieder ver sammelt sei. Seilern dachte ferner an die kroatische Frage und an Siebenbürgen. In welchem Sinne er damals auf Kroatien und Siebenbürgen Bezug nahm, das ist hier in mehrfacher Hinsicht von besonderem Interesse. Es war nicht davon die Rede, daß Kroatien und Siebenbürgen Teile jenes Staatswesens seien, für das man das Schlagwort von der Stephanskrone und ihren Ländern zu gebrauchen pflegt, und daß man auf dieses Moment bei den Verhandlungen mit den ungarischen Ständen irgendwie bedacht sein müsse. Es wurde im Gegenteil von Seilern vorgeschlagen, die un garischen Stände nachdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß Siebenbürgen ewig «bey dem durchleuch- tigsten Ertzhause» verbleiben werde, «was es nur immer auch für einen Hergang mit dem Königreich Hun- garn haben» würde, und daß ebenso das Königreich Kroatien mit Böhmen, Österreich und Siebenbürgen « nicht nur auf das weibliche Geschlecht kommen, sondern auch alles beysammen und unter einer Herrschaft ewig bleiben 1 Abgedruckt als Anhang Nr. 23 bei Turba, Grundlagen, T. II.