56 werde. » Ungarn möge diesen Beispielen folgen. Tune enim Hungaros, meint Seilern, magis ad assensum inclinaturos esse, ubi Croatiam, Austriam et Transilvaniam animad- vertunt permansuras esse ei successori masculo vel foeminae, qui vel quae ex pactis ad successionem vocetur. Von einer Kompetenz der ungarischen Stände, über das Schicksal von Kroatien und Siebenbürgen mitzubeschließen, ist nichts zu lesen. Es scheint, daß Seilern nicht einmal den Versuch erwartete, diese Kompetenz in Anspruch zu nehmen. Wie sehr die Auffassung Seilerns von dem Verhältnis Kroatiens und Siebenbürgens zu Ungarn mindestens am Hofe geteilt wurde, erkennt man an der Bemerkung, die der Kaiser eigen händig unter das Referat schrieb : Placet in toto. Daran dachte Seilern. Nicht aber daran, daß Ungarn ein Verfassungsstaat im modernen Sinn sei, oder daß Ungarn als «unabhängiger» Staat neben dem Majorat Österreich stehen solle, anstatt ein Teil desselben zu sein. Der Initiativbeschluß von 1722, ein Werk auf Wink des Hofes, war bedingungslos. Auch die Erhaltung des Ver fassungszustandes ist nicht als Bedingung der Offerte ge setzt. Die Ungarn erbaten ununterbrochenen Schutz, vor allem gegen die Türken. Die Dynastie als Korporation, gekräftigt durch neue Siege, gewährt ihn durch eine Unio arctior mit den übrigen Ländern, «gegen alle möglichen Fälle». Es wurde nicht eine Divisio angestrebt, sondern die Unio, das unteilbare und untrennbare Majorat aus gebaut. In der formellen Eventual- und Vorauswahl, die im Jahre 1722 stattfand, in der antizipativen, «vor eilenden » 1 Ausübung des ständischen Wahlrechts bezieht sich der Vorbehalt des ungarischen Gesetzartikels II auf die Revisionsklausel, bedeutet also sogar, und zwar natür lich bloß für Ungarn, eine Abschwächung der 1703 bekannt gemachten Freiheitsgarantie : «observatis quoque ubivis cuiusque populi privilegiis, quae illibata penitus quibusvis cupimus», die 1713 wiederholt worden war : «wohingegen denen Ländern ihre Privilegia, recht und freiheiten zu 1 So Tezner, Der Kaiser, S. 140 u. 335.