58 tung und Einhaltung durch das Ausland. Daher sieht auch Tezner 1 in den ständischen Annahmeerklärungen nicht Gültigkeitsvoraussetzungen, sondern nur Garantien- und Eintrittspflichterklärungen. «Basis» der ständischen Garantien wurden, wie es Karl VI. im April 1719 « resolviert» hatte, die vier Renun- ziationsurkunden von 1719, die zum Teil eine deklarative Ergänzung des 1713 kundgemachten Thronfolgerechtes der Dynastie darstellen, und mit denen die hausgesetzliche Entwicklung ihren vorläufigen Abschluß fand. Durch die Dresdner Urkunden wurde nach Turba der Familienver trag von 1703 zu einem Vertrage zwischen zwei Herrscher häusern über die Nachfolge im Majorate des Hauses Öster reich erweitert. Nach den Deklarationen von 1713 und den Urkunden von 1719 gebührt der regierenden, der karolinischen Linie die nähere Thronanwartschaft als den Töchtern Josephs I. Die vorleopoldinischen Linien sind in Ungarn, und zwar erst nach dem Initiativbeschluß, ausgeschlossen worden [die oben angedeutete Ausnahme]. Nach der Feststellung Turbas, die eine Korrektur sowohl De äks wie auch seines literarischen Gegners Lustkandl bedeutet, deshalb, weil von den ihr angehörigen Erzherzoginnen keine Denunzia tionen und somit keine Anerkennungen der Hausgesetze Vorlagen. Im ungarisch-dualistischen Sinne dürfte auch diese Tatsache kaum zu verwerten sein, insbesondere wenn man den Grund der Beschränkung ohne Voreingenommenheit überdenkt. Es liegt nicht etwa die Offenbarung eines staats rechtlichen Prinzips vor, sondern bloß ein zufälliges Ergebnis. Beim Mangel eines Gesamtlandtages aller habsburgischen Gebiete und bei der sich daraus ergebenden Notwendigkeit, zahlreiche Zustimmungsakte statt eines einzigen einzuholen, ist es nicht zu verwundern, daß sich Abweichungen er- 1 Die Volksvertretung [Österreichisches Staatsrecht in Einzeldar stellungen für den praktischen Gebrauch, Bd. II], Wien 1912, S. 413, Anm. 14.