5 63 ein Staat durch Vertrag entstehen 1 . Pour designer les phenomenes politiques, les historiens ont emprunte au voca- bulaire des juristes ou des philosophes des termes abstraits qui sont entres dans la langue historique. Ces termes ne recouvrent que des notions vagues, notre ignorance de la nature intime des phenomenes politiques ne nous permet pas encore d’en acquerir d’autres ; mais ils le deguisent sous une apparence de precision technique. [Seignobos.] Da Balogh bei der Abfassung seines Werkes « A magyar ällamjog alaptanai» nachweisbar Jellineks «Lehre von den Staatenverbindungen» gekannt hat, liegt die Vermutung nahe, daß es Bemerkungen Jellineks über die Entstehung der Staatsverfassungen waren, die ihn ermutigten, trotz Cziraky, Deak, Salamon, Kemeny, Csengery, Hor vath Boldizsar den Vertragscharakter der auf die Thron folge sich beziehenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Pragmatischen Sanktion zu bestreiten 2 . Die Zweck mäßigkeitsvoraussetzung, unter der man die Vertragsnatur der Pragmatischen Sanktion behauptet habe und auch noch heute behaupte, treffe gar nicht zu. Balogh nennt zwei verschiedene, bereits vorhandene Anschauungen über die rechtliche Natur der [zu ergänzen : « ungarischen »]' Pragmatischen Sanktion. TIach der einen ist die Pragmatische Sanktion « csak törvcny»,. nur Gesetz. Die Motivierung sei, hogy a pragmatica sanctio külalakja olyan, mint mäs törvenye. Also weil sie sich in der äußeren Form von anderen Gesetzen nicht unterscheide. Nach der zweiten Ansicht ist die Pragmatische Sanktion «több mint törveny es pedig a nemzet es a uralkodohäz között kötött ünnepelyes alapszerzödes ». Mehr als Gesetz und zwar ein zwischen der Nation und dem Herrscherhaus geschlossener feierlicher Grundvertrag. Diese Auffassung werde damit motiviert, daß in der Pragmatischen Sanktion jeder von den 1 Georg Jellinek, Die Lehre von den Staatenverbindungen, Berlin 1882, S. 257. 2 A magyar ällamjog alaptanai, § 79 : A pragmatica sanctio jogi termeszete [Die rechtliche Natur der Pragmatischen Sanktion],