6 4 beiden Vertragsteilen, die Nation und das Herrscherhaus, Versprechungen mache und empfange. Daß beiden Teilen Rechte und Pflichten garantiert werden. Die Nation ist verpflichtet, den kraft des Erbrechtes Folgenden als König anzuerkennen und zu krönen, aber unter der Garantie der Freiheit. Die weibliche Linie des Herrscherhauses erhält ein Recht auf den Thron, jedoch unter der Verpflichtung, sich krönen zu lassen, ein Inauguraldiplom auszustellen, darauf einen Eid zu leisten und die Freiheit des Landes auf recht zu erhalten. Ohne nun etwa an der Hand der Entstehungsgeschichte der Pragmatischen Sanktion oder wenigstens mit konstruk tiven Erwägungen die Berechtigung der beiden Meinungen abzuschätzen, strebt Balogh sofort darnach, den Leser durch den Hinweis auf die ^praktischen Konsequenzen auf seine Seite zu bringen. Die Bedeutung dieser Unterscheidung [E megkülönböztetes j eien tos ege] zeige sich in Folgendem. Betrachte man die Pragmatische Sanktion bloß als Gesetz, dann sei sie auf dem gewöhnlichen Weg der Gesetzgebung abänderbar, d. h. durch den König und die Nation. Ist sie aber ein Vertrag, den die Nation mit der herrschenden Dynastie geschlossen hat, dann kann sie nicht durch ein anderes Gesetz abgeändert werden, sondern nur durch wechselseitige Einwilligung der Vertragsparteien. Neben der " Tiinwinigung“cler - Nation wäre die Einwilligung der ganzen Dynastie notwendig. Nach einer strengeren Auffassung nicht bloß die Einwilligung aller bereits lebenden Mitglieder der Dynastie, sondern auch der Nascituri, qui in utero sunt, was schon vollends eine physische Unmöglichkeit sei. Bei der Vertragsnatur im eben erwähnten Sinn sei demnach die Abänderbarkeit in Frage gestellt. Wobei man jede Ab änderung wohl als eine Lockerung der Union mit den Reichsratsländern zu betrachten hat. Zu Gunsten der orszäg jogai, der Rechte des Landes Ungarn. Für die Aufrecht erhaltung dieser und insbesondere für die Selbständigkeit, Freiheit des Landes sei es den älteren staatsrechtlichen Autoren vorteilhafter erschienen, einen feierlichen Grund vertrag und eine zweiseitige Verpflichtung anzunehmen.