66 und zwar mit den österreichischen Erbländern. Sie seien, weil man sie damals absolut regiert hätte, durch ihren Herrscher vertreten worden h Zu einer Änderung der un garischen Thronfolgeordnung sei bei dieser Sachlage nicht nur ein ungarisches Gesetz, sondern auch ein damit übereinstimmender Beschluß der österreichischen Gesetz gebung notwendig. Gustav Steinbach sagt ähnlich 1 2 , «in Wirklichkeit» müsse behauptet werden, daß zu einer Neuregelung der pragmatischen Angelegenheiten «auch eine neue Verein barung mit Österreich» erforderlich sei. Eine sehr verbreitete Meinung. Bei Franz Hauke 3 möchte man annehmen, daß er zur Ansicht neigt, Österreich-Ungarn sei eine Real union. Es ergibt sich aber, wie er sofort hinzufügt, ein ernstes Bedenken in der Richtung, daß die rechtlichen Beziehungen zwischen Österreich und Ungarn durch ein seitige Gesetzgebungsakte geregelt sind, die sich vielleicht für die politische, aber schwerlich für die rechtliche Be trachtung auf vertragsrechtliche Grundlage zurückführen lassen. Die einschlägigen ungarischen Gesetzartikel, durch die das ungarische Thronfolgerecht geregelt wurde, also die sogenannte ungarische Pragmatische Sanktion erweist sich nach Franz Hauke nicht als ein zwischen den öster reichischen Ländern und den Ländern der ungarischen Krone geschlossener Vertrag, sondern sie sei als Vertrags instrument zwischen den Ständen des Königreiches Ungarn und seinem Herrscherhause zu beurteilen. Erst durchaus sekundär könne die Frage aufgeworfen werden, ob und inwieweit nicht etwa dieser zwischen Ungarn und seiner Dynastie geschlossene Grundvertrag wegen seiner Rück wirkung zu Gunsten und Lasten der übrigen Länder diese 1 Apponyi : A nome dell’ Austria, la quäle, non avendo in quell’ epoca istituzioni costituzionali, sarebbe stata impegnata per patto del suo Sovrano. 2 Staatsrechtliche Wandlungen in Ungarn, im « Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart», Bd. II [1908], S. 318 ff. 3 Grundriß des [österreichischen] Verfassungsrechts [Grundriß des österreichischen Rechts, Bd. III, Abt. 1], Leipzig 1905, S. 144.