67 letzteren wenn auch nicht als Kontrahenten, so doch mittel bar berechtigt und verpflichtet erscheinen lasse. Dabei dürfe die Erwägung nicht unterschätzt werden, daß der materielle Zusammenhang sich wechselseitig ergänzender, im gegenseitigen Vertrauen zustande gebrachter Gesetz gebungsakte Wirkungen in Anspruch zu nehmen vermöge, deren Gewicht nicht minder wiege als vertragsrechtliche Verpflichtung. Auf die neuere madj arische Doktrin haben die fak tischen Erfolge der ungarischen Unabhängigkeitsidee und ihre Chancen für die Zukunft eingewirkt. Die Parole lautet jetzt, wie Kmety 1 mit Fettdruck und Kursivschrift her vorhebt : « A pragmatica sanctiot tisztan magyar birodalmi törvenynek keil tekinteni. » Als reines ungarisches Staats gesetz oder Reichsgesetz muß man sie betrachten. Durch die ungarische Gesetzgebung allein kann sie ausgelegt, geändert und aufgehoben werden. Abgesehen von dem Mangel der Vertragsform an den ungarischen Thronfolge artikeln, die im Gegenteil gleichförmig mit den anderen Gesetzartikeln des Jahres 1722/23 behandelt worden seien, sei es bizonyos, sicher, daß der ungarische Staat damals die Thronfolgefrage souverän in seinem ganzen Gebiet mit gesetzgebender Macht ordnen konnte und auch wirklich geordnet hat. Und vor allem sei es eine ganz unbezweifel- bare geschichtliche Tatsache [minden ketely felett allo törteneti teny], daß der Inhalt der G.A. I, II und III von 1723 nicht die Inartikulierung eines vorher festgestellten Übereinkommens bedeutet, sondern der freiwilligen 2 Ini tiative und Beschlußfassung des ungarischen Landtages entsprang. Wenn auch das ungarische Thronfolgerecht in wesentlichen Punkten mit dem Recht des Nachbarstaates übereinstimme, de nem következmenye annak, nem függ töle, hanem keletkezeseben, tartalmäban, felteteleiben önällo. Es sei keine Konsequenz des anderen, es hänge von ihm nicht ab. Das ungarische Thronfolgegesetz sei 1 A magyar közjog tankönyve, S. 193 f. 2 Dagegen ausführlich oben.