— 68 — selbständig nach seiner Entstehung, nach seinem Inhalt, nach seinen Voraussetzungen. Das habe Szilägyi erklärt, und dem entspreche auch der G.A. XXIV : 1900, durch den die Eheerklärung des Thronfolgers Franz Ferdinand inartikuliert wurde, und in welchem besonders hervor gehoben werde : «a tronöröklesnek az 1723.evi I. es II. t.-czikkben foglalt szabälyozäsa, ugy keletkezese, mint feltetelei es tartalmära nezve teljesen önällo. » [Die in den Gesetzartikeln I und II vom Jahre 1723 enthaltene Rege lung der Thronfolgeordnung ist sowohl ihrem Ursprünge wie auch ihren Bedingungen und ihrem Inhalte nach völlig selbständig.] Es ist anzunehmen, daß künftig die historisch ganz unrichtige Behauptung, « der kostbare Zusatz» 1 des G.A. XXIV : 1900 in der madjarischen Literatur immer wieder als unwiderrufliches Verdikt von ausschlaggebender Bedeutung zitiert werden wird. Sieht man in der « ungarischen » Pragmatischen Sank tion und im ungarischen Gesetzartikel XII des Jahres 1867, von dem Tezner 2 sehr mit Recht sagt, daß er sich geradezu als Vollzugsgesetz zur Pragmatischen Sanktion gibt, nichts anderes als ungarische Gesetze, an denen die nichtunga rischen Länder weder als Mitkontrahenten noch als Mit konstituenten berufen sind, so müßte man die uneinge schränkte Abänderbarkeit der «ungarischen » Pragmatischen Sanktion akzeptieren. Tezner 3 hat jüngst darauf hin gewiesen, wie sehr diese Frage auch von praktischem Inte resse ist. Wenn die nichtungarischen Länder nicht zur Mitbestimmung berufen sind, so könnte umso leichter bei jedem Krönungsfall mit Berufung auf die Pragmatische Sanktion und die ihr durch den Gesetzartikel XII des Jahres 1867 beigelegte Bedeutung die Frage aufgeworfen und beantwortet werden, ob der Zweck der Union durch 1 So Felix Schiller, Die Ehe Ferdinand Burgs und das un garische Staatsrecht, im «Pester Lloyd», Jahrg. LVIII [1911], 28. November. 2 Die Wandlungen der österreichisch-ungarischen Reichsidee, Ihr Inhalt und ihre politische Notwendigkeit, Wien 1905, S. 82. 3 Res Hungaricae, S. 482 ff.