7 o lungen von 1723 und 1867 einerseits und die Entwickelung 1 seit 1867 andererseits unnötigerweise identifizieren. Ohne Bedenken sei ihnen zugestanden, daß vieles, was für die Pragmatische Sanktion und auch für den erst in den Jahren 1848 und 1867 geschaffenen Dualismus 1 angenommen werden muß, mit Rücksicht auf die Wandelungen des Ver fassungsrechts, die seit 1867 zu verzeichnen sind, sich für das gegenwärtige Staatsrecht nicht mehr vertreten läßt. t Schon die Schaffung der ungarischen Landwehr [honved] durch den ungarischen Gesetzartikel XLI des Jahres 1868 ist als ein überraschend schnelles Ablassen von einer sehr wichtigen Bedingung des staatsrechtlichen Ausgleichs zwi schen dem Monarchen und Ungarn, als ein Sieg der unga rischen Unabhängigkeitsbestrebungen anzusprechen. Aus den früheren Pacta und aus den « recentiores decla- rationes », die mit der Wirkung eines ewigen Familienver trages ausdrücklich auch auf die Frauen ausgedehnt seien, leitet am 1. Oktober 1719 der Bürgschaftsbrief Augusts II., Königs von Polen, Herzogs von Sachsen 2 , zur inserierten Renuntiation der Erzherzogin Maria Josepha ab : «sta- bilitam in eo [= pacto familiae] unionem perpetuam ac omnimodam omnium regnorum, provinciarum, principa- tuum ac ditionum a Sua Maiestate serenissimo et poten- tissimo Romanorum imperatore in praesens possessarum aut in futurum possidendarum indivisibilitatem et inse- parabilitatem. » Und im Jahre 1724 nennt Karl VI. als Inhalt der Pragmatischen Sanktion die neue Thronfolge und die « unteilbare Union aller Unserer Staaten» 3 . Die Pragmatische Sanktion war eben, wie auch Turba zugibt 4 , eine «Lösung nach gesamtstaatlichen Gesichtspunkten». Insoweit der Dualismus eine Trennung bedeutet, und je mehr die Grundgesetze des Dualismus seit 1867 in reichs zertrennender Weise interpretiert wurden, erscheint die 1 Verfassungswandlungen, Kap. I, i. f. 2 Abgedruckt in der Festschrift, S. 81 ff. 3 Turba, Grundlagen, T. II, S. 22. 4 Grundlagen, T. I, S. 196.