* g nr Ea ^ ga !m^wrrTW 5* — 7 i — Pragmatische Sanktion durch den Dualismus nicht befolgt, sondern verändert. Ganz richtig erblickte die Krone 1861 in der Pragmatischen Sanktion ein Gesetz des Gesamt staates 1 , ebenso richtig folgerte sie, daß gemeinsame Interessen vorhanden sind, die nicht nach Einzelstaaten zerlegt werden können, usw. Die in den Jahren 1848 und 1867 anerkannten pragmatisch gemeinsamen Angelegen heiten werden zu Unrecht als taxativ aufzuzählende Aus- nahmsgebiete betrachtet. Sie waren vielmehr die am schwer sten wegleugbaren, 1867 ausdrücklich als Bedingungen des Ausgleichs erklärten Symptome des als Prinzip bereits damals fast schon weggeleugneten Gesamtstaates. Gesamt staat im Sinne Tezners 2 genommen ; historisch erfaßt. Eine Staatenbildung, die durch den Zusammenschluß mehrerer ständisch-monarchischer Territorien unter einem und demselben Herrscher vermittels zentraler staatlicher Einrichtungen bewirkt wurde, ohne daß jedoch die staats rechtliche Sonderung dieser Territorien vollständig verloren ging. Daher ließ sich Robert v. Mohl 3 von einem rich tigen Empfinden leiten, als er die « habsburgische Monarchie » zu den zusammengesetzten Staaten zählte, die unter einem Gesamtregenten stehen, dessen Regierungsgewalt zwar in den verschiedenen Teilen seines Reiches auf verschiedene Weise beschränkt sei, aber doch ihrem Wesen nach allent halben eine und dieselbe ist, so daß es da bloß ein Staats oberhaupt, wenn schon mit räumlich verschiedenen Rechten gibt. Nicht eine geschichtliche Erkenntnis, sondern tak tisches Erwägen 4 veranlaßte die Schöpfer des Dualismus, ihn auf die sowohl von den Anhängern der Rechtskonti nuität wie von den Vertretern der Rechtsverwirkung staats rechtlich unangefochtene Pragmatische Sanktion zurückzube- 1 Das Staatsarchiv, herausgegeben von Aegidi und Klauhold, Beilage zum März-Heft 1862 : Der ungarische Verfassungsstreit, urkundlich dargestellt, Hamburg, 1862. 2 Apponyis Beweise, S. 260. 3 Das deutsche Reichsstaatsrecht, Tübingen 1873, S. 30, Anm. 4 Die Sorge um den beruhigenden Zustand ; vergl. oben.