72 ziehen. Da weder die zwei Nationalitäten, zu deren Gunsten er geschaffen wurde, noch sonst irgendeine Nationalität des habsburgischen Gesamtbesitzes in der Pragmatischen Sanktion bevorrechtet ist, widerspricht schon seine Grund idee, trotz der nach deklarativer Methode erfolgten Be teuerung des ungarischen Gesetzartikels XII : 1867, dem Geist der Pragmatischen Sanktion. Tezner hat dargestellt 1 , wie der Kaisertitel des Ober hauptes der Domus Austriaca geschichtlich entstanden ist, dem Deutschen Reichsrecht entlehnt, mit staatsrechtlichem Inhalt ausgestattet. Durch seine Proklamation im Jahre 1804 sei ein schon lange vorhandenes Rechtsverhältnis, die uni versale, also Ungarn mitumfassende repräsentative Funktion des Monarchen zum bewußten staatsrechtlichen Ausdruck gekommen 2 . Aber das werbende Element für Einheit und Zentralisation, das im österreichischen Kaisertitel ebenso enthalten ist wie etwa in dem des neuen Deutschen Reiches 3 , verleitete die späteren, separatistisch gesinnten Nationalmadjaren, seinen Geltungsbereich anzuzweifeln. Seit dem Einzug der Habsburger in Ungarn erscheinen die neuerworbenen ungarischen Länder als ein Teil des Gesamt besitzes der Dynastie. In diesem Sinne findet sich schon seit Ferdinand I. der Ausdruck « Haus Österreich », terri torial angewendet 4 . Seit den letzten Regierungsjahren Leopolds I. wird auch das Wort «Monarchie» als Ge samtbezeichnung gebraucht 5 , seit 1712 die Verbindung 1 Das staatsrechtliche und politische Problem der österreichisch ungarischen Monarchie, S. 109 ff. 2 Zur Annahme des Kaisertitels im Jahre 1870 hat damals Bismarck [Gedanken und Erinnerungen, Neue Ausgabe, Stuttgart 1913, Bd. II, S. 77], obwohl diesem Ereignis viel eher eine konsti- tive Bedeutung zuzuerkennen wäre, motivierend bemerkt, es handle sich nur um eine äußerliche Sanktion verfassungsmäßiger Kompe tenzen, gewissermaßen als ob ein mit der Führung eines Regimentes beauftragter Offizier definitiv zum Kommandeur ernannt werde. 3 Gedanken und Erinnerungen, S. 139. 4 Oben S. 17 f. 0 Turba, Pragmatische Sanktion, S.-A., S. 6, Anm. 8, und Grundlagen, T. II, S. 2, Anm. 4.